Trennungsunterhalt bindend bei Änderungsverzicht? Dazu hat das OLG Saarbrücken am 18.06.2015, Az.: 6 UF 164/14, entschieden. Und zwar ist der zum Unterhalt Verpflichtete an einen Verzicht auf die Möglichkeit der späteren Änderung des Trennungsunterhalts gebunden, so das OLG. Er trage das Risiko, wenn sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse ändern und kann später nicht verlangen, den Unterhalt abändern zu lassen.
Was ist passiert?
Zwei Jahre nach ihrer Trennung schlossen die Ex-Partner 2009 einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Ehemann, seiner Frau monatlich für die Zeit der Trennung bis zur Scheidung 2.750 Euro Unterhalt zu bezahlen und verzichtete ferner darauf, den Ehegattenunterhalt für die Dauer des Getrenntlebens zu ändern.
Anfang 2013 verlangte der Mann die Abänderung des Trennungsunterhalts, da er aufgrund einer Erkrankung vollkommen erwerbsunfähig geworden war. Er wollte nun monatlich nur 1.500 Euro bezahlen.
Trennungsunterhalt bindend bei Änderungsverzicht? Dazu das OLG Saarbrücken:
Die Entscheidung
Der klagende Mann hatte bei Gericht keinen Erfolg.
Trennungsunterhalt bindend bei Änderungsverzicht? Risikoübernahme
Er trage durch die ausdrückliche Erklärung, auf eine Änderung zu verzichten, auch das Risiko, wenn sich bei ihm die wirtschaftlichen Verhältnisse änderten, so das OLG. Es stelle sich vielmehr die Frage, ob das Festhalten an der ursprünglichen Vereinbarung zumutbar sei. Dies sei nur dann nicht der Fall, wenn die wirtschaftliche Existenz des Mannes gefährdet wäre.
Trennungsunterhalt bindend bei Änderungsverzicht? Zeitliche Begrenzung
Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Trennungsunterhalt nur bis zum Zeitpunkt der Scheidung zu zahlen sei. Zudem besitze der Mann ein Vermögen von gut 500.000 Euro neben einem großzügigen Haus. Daher entschied das Gericht, dass er weiterhin den Unterhalt von 2.750 Euro monatlich zahlen könne und müsse.
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken am 18. Juni 2015 (AZ: 6 UF 164/14), Internetseite der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein: http://familienanwaelte-dav.de /urteile-details /items /ausschluss-der-anpassung-eines-vereinbarten-trennungsunterhalts
Trennungsunterhalt bindend bei Änderungsverzicht?
Siehe auch: https://raheinemann.de/unterhaltsvorschuss-wenn-mitwirkung-zur-kindesvaterbestimmung-fehlt/ und https://raheinemann.de/verringert-kostenfreies-wohnen-bei-grossmutter-den-unterhaltsanspruch/ und https://raheinemann.de/anspruch-auf-ausbildungsunterhalt-bei-weiterem-studium/ und https://raheinemann.de/kindesunterhaltsberechnung-nach-fiktivem-vollerwerbseinkommen/ und https://raheinemann.de/anspruch-fuer-geschiedenen-ehemann-auf-herabsetzung-des-unterhalts/ und https://raheinemann.de/anspruch-auf-trennungsunterhalt-ohne-vorheriges-zusammenleben/ und https://raheinemann.de/breg-fuer-alleinerziehende-wird-unterhaltsvorschuss-ausgeweitet/ und https://raheinemann.de/nachehelicher-unterhalt-befristung-wegen-krankheit/ und https://raheinemann.de/altersbedingter-wegfall-der-unterhaltspflicht-in-notarieller-vereinbarung/ und https://raheinemann.de/entlastung-fuer-unterhaltsverpflichtete-angehoerige/ und https://raheinemann.de/betreuungsunterhalt-auch-ueber-das-dritte-lebensjahr-eines-kindes-hinaus/ und https://raheinemann.de/kosten-fuer-bewegungsprofil-im-unterhaltsrechtsstreit-erstattungsfaehig/ und https://raheinemann.de/minderjaehrige-kinder-erhalten-ab-2022-hoeheren-mindesunterhalt/