Trennungsunterhalt ohne vorheriges Zusammenleben? Am 12.07.2019 hat das OLG Frankfurt zu Az. 4 UF 123/19, entschieden, dass auch dann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt eines getrennten Ehegatten bestehen kann, wenn die Ehegatten vor der Trennung nicht zusammengelebt haben und es auch nicht zu einer inhaltlichen Verwirklichung der Lebensgemeinschaft gekommen ist.
Was ist passiert?
Der Sachverhalt
Trennungsunterhalt ohne vorheriges Zusammenleben? Zu dieser Frage hatte das OLG Frankfurt über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Die Antragstellerin heiratete den Antragsgegner im August 2017 und verlangt von ihm nach dem Scheitern ihrer Ehe Trennungsunterhalt. Sie. Arrangiert worden war die Ehe von den Eltern der Beteiligten mit indischen kulturellem Hintergrund. Die Antragstellerin lebte zum Zeitpunkt der Heirat im Haushalt ihrer Eltern in Deutschland und arbeitete bei einer Bank, der Antragsgegner in Paris als Wertpapierhändler. Nachdem die Ehe geschlossen war, fanden an den Wochenenden regelmäßige gemeinsame Übernachtungen statt, ohne dass die Eheleute sexuellen Kontakte hatten.
Trennungsunterhalt ohne vorheriges Zusammenleben? Geplant war, dass die Antragsgegnerin sich nach Paris versetzen lässt und die Eheleute dort gemeinsam leben. Die Eheleute hatten kein gemeinsames Konto. Ihre Einkünfte verbrauchten sie jeweils für sich selbst. Die Parteien trennten sich im August 2018. Das Scheidungsverfahren wurde eingeleitet und ist noch anhängig. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass sie mit dem Antragsgegner ein „ganz normales Eheleben“ geführt hätte und begehrt nun Trennungsunterhalt, da er einen höheren Verdienst gehabt habe als sie.
Die Vorinstanz
Trennungsunterhalt ohne vorheriges Zusammenleben? Das Amtsgericht verneinte diese Frage und hat den von der Antragstellerin gestellten Antrag zurückgewiesen.
Trennungsunterhalt ohne vorheriges Zusammenleben – was sagt das OLG dazu?
Die Entscheidung
Vor dem OLG Frankfurt hatte die hiergegen gerichtete Beschwerde überwiegend Erfolg. Die getrennt lebende Ehefrau bekam vom OLG Trennungsunterhalt zugesprochen. Der Antragstellerin steht nach Auffassung des OLG Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) zu.
Es gibt keine nur formell bestehende Ehe mit modifizierten bzw. verminderten als den gesetzlichen Rechten
Trennungsunterhalt ohne vorheriges Zusammenleben? Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setze nicht voraus, dass die Beteiligten vor der Trennung zusammengezogen seien oder zusammengelebt haben, so das OLG. Es sei auch nicht erforderlich, dass es zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen und zu einer inhaltlichen Verwirkung der Lebensgemeinschaft gekommen sei. Es gebe keine nur formell bestehende Ehe mit modifizierten bzw. verminderten als den gesetzlichen Rechten.
Unterhaltsanspruch kann kraft Gesetzes nicht durch eine Vereinbarung beschränkt werden
Trennungsunterhalt ohne vorheriges Zusammenleben? Der Unterhaltsanspruch während bestehender Ehe setze auch nicht voraus, dass die Beteiligten sich eine Zeit lang wirtschaftlich aufeinander eingestellt hätten. Der Unterhaltsanspruch könne kraft Gesetzes nicht durch eine Vereinbarung beschränkt werden und dementsprechend auch nicht durch ein Verhalten der Beteiligten für die Zukunft eingeschränkt werden.
Auch keine Verwirkung
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt (ohne vorheriges Zusammenleben) sei auch nicht verwirkt:
- Für den Anspruch auf Trennungsunterhalt gelte der Verwirkungsgrund der kurzen Ehedauer nicht.
- Eine nur kurze Ehedauer liege hier außerdem nicht vor, da die Ehe bis zur Scheidung fortdauere.
- Auch könne hier nicht festgestellt werden, dass die Eheleute vereinbart hätten, nach der Eheschließung keine eheliche Lebensgemeinschaft aufzunehmen. Die Parteien hätten vielmehr geplant, dass die Antragstellerin sich nach Paris versetzen lasse, um ein gemeinsames Leben zu führen.
Im Hinblick auf eine abweichende Entscheidung des OLG Hamburg (Beschl. v. 30.01.2001 – 2 UF 17/00) hat das OLG Frankfurt gegen den Beschluss die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.
Quellen: Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 44/2019 v. 13.08.2019 und Juris das Rechtsportal
Trennungsunterhalt ohne vorheriges Zusammenleben? Siehe auch
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