Vaterschaftsfeststellung nach Adoption des Kindes? Dazu hat der BGH am 15.05.2024, XII ZB 358/22, entschieden. Und zwar habe der mutmaßliche leibliche Vater hat nach Adoption des Kindes grundsätzlich keinen Anspruch auf gerichtliche Feststellung der (rechtlichen) Vaterschaft nach § 1600d BGB, so der BGH. Eine isolierte Feststellung der leiblichen Vaterschaft sei nach bestehender Gesetzeslage – außerhalb der Abstammungsklärung gemäß § 1598a BGB – nicht eröffnet.
Was ist passiert?
Der Sachverhalt
Vaterschaftsfeststellung nach Adoption des Kindes? Zu dieser Frage hatte der BGH über folgenden Fall zu entscheiden:
Der Antragsteller begehrt die Feststellung seiner „biologischen“ Vaterschaft zu dem im April 2015 geborenen betroffenen Kind.
Die leibliche Mutter des Kindes willigte nach dessen Geburt willigte sie im Juni 2015 in die Adoption durch die Eltern der Mutter ein. Mit Beschluss aus dem Juni 2016 wurde die Adoption ausgesprochen. Dabei wurde die Einwilligung des leiblichen Vaters für entbehrlich gehalten, weil er und sein Aufenthalt dauernd unbekannt seien (§ 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB).
Der Antrag
Der Antragsteller hat zunächst beantragt, die betreffende notarielle Adoptionsurkunde aus Juni 2015 für unwirksam zu erklären und festzustellen, dass er der biologische Vater des betroffenen Kindes sei. Von dessen Geburt habe er erst Ende 2018 erfahren.
Die Vorinstanzen und die Rechtsbeschwerde
Das Amtsgericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, mit welcher er den Antrag auf Feststellung seiner leiblichen Vaterschaft weiterverfolgt. Das Beschwerdegericht hat die Einholung eines Abstammungsgutachtens beschlossen. Die im Beschwerdeverfahren erstmals beteiligten Eltern haben ihre Zustimmung zur Mitwirkung des Kindes an der Untersuchung verweigert. Das Beschwerdegericht hat durch Zwischenbeschluss festgestellt, dass die für das Kind erklärte Weigerung der Eltern nicht rechtmäßig sei.
Dagegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragen.
Vaterschaftsfeststellung nach Adoption des Kindes? Dazu der BGH
Die Entscheidung
Auf die Rechtsbeschwerde der Eltern der Kindesmutter hat der BGH den Beschluss des 21. Zivilsenats – Senat für Familiensachen – des Beschwerdegerichts, des Oberlandesgerichts Celle, vom 25. Juli 2022 aufgehoben. Die vom Antragsteller erstrebte Vaterschaftsfeststellung komme unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht, sodass auch keine Pflicht des Kindes zur Duldung der Abstammungsuntersuchung nach § 178 FamFG bestehe.
Vaterschaftsfeststellung nach Adoption des Kindes? BGH folgt der Auffassung des Berufungsgerichts nicht
Ob das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft als Abstammungssache trotz wirksam erfolgter Adoption offensteht, sei umstritten. Zwar habe das Beschwerdegericht die Frage unter Bezugnahme auf Rechtsprechung und Literatur bejaht. Allerdings folge der 12. Senat des BGH folge dieser Auffassung nicht.
Und zwar folge der BGH Auffassungen, die die Möglichkeit der Vaterschaftsfeststellung nach einer Adoption als vom Gesetz nicht vorgesehen verneinen würden (DIJuF-Rechtsgutachten vom 28. Juli 2014 JAmt 2014, 511, 512) oder für den leiblichen Vater nur bei Vorliegen eines besonderen Feststellungsinteresses für zulässig gehalten (Staudinger/Helms BGB [2023] § 1755 Rn. 21; Keuter FamRZ 2023, 91, 92; Keuter FF 2021, 258 f.; Barth ZJR 1984, 68, 69).
Feststellungen des BGH
Der – mutmaßliche – leibliche Vater habe danach nach Adoption des Kindes grundsätzlich keinen Anspruch auf gerichtliche Feststellung der (rechtlichen) Vaterschaft nach § 1600d BGB.
Eine isolierte Feststellung der leiblichen Vaterschaft sei nach bestehender Gesetzeslage – außerhalb der Abstammungsklärung gemäß § 1598a BGB – nicht eröffnet.
In einem dennoch geführten gerichtlichen Abstammungsverfahren sei das Kind mangels gesetzlicher Eingriffsgrundlage nicht zur Mitwirkung an einer Abstammungsuntersuchung verpflichtet. Eine von den (Adoptiv-)Eltern für das minderjährige Kind insoweit erklärte Weigerung sei rechtmäßig.
Vaterschaftsfeststellung nach Adoption des Kindes? Und zwar könne der leibliche Vater kann nach der Adoption (nur) seine Rechte aus § 1686a BGB geltend machen und in diesem Verfahren eine Feststellung der leiblichen Vaterschaft nach § 167a FamFG erwirken. § 1686a BGB gebe dem leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, und ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit er ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Quelle: Juris das Rechtsportal
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Siehe auch:
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