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Wandel von Kindesmutter zu Kindesvater möglich? Dazu hat der BGH am 06.09.2017, XII ZB 660/14, entschieden.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Der Beteiligte zu 1 wurde im Jahr 1982 als Kind weiblichen Geschlechts geboren. Er ist transsexuell. Ihm wurden die weiblichen Vornamen „B.D.“ erteilt. Der Beteiligte zu 1 heiratete im November 2008 einen Mann. Die Vornamen des Beteiligten zu 1 haben im Jahr 2010 durch gerichtliche Entscheidung in die männlichen Vornamen „O.G.“ eine Änderung erfahren. Durch eine weitere gerichtliche Entscheidung wurde im April 2011 festgestellt, dass der Beteiligte zu 1 als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist. Im Februar 2013 wurde die Ehe des Beteiligten zu 1 rechtskräftig geschieden. Er gebar im März 2013 das betroffene Kind und hat hierzu vorgebracht, nach Zuerkennung des männlichen Geschlechts die Hormone abgesetzt zu haben und wieder fruchtbar geworden zu sein. Durch eine Samenspende sei das Kind („Bechermethode“) entstanden und mit dem Samenspender vereinbart worden, dass dieser nicht rechtlicher Vater des Kindes werde.

Die Vorinstanzen

Wandel von Kindesmutter zu Kindesvater möglich? Das Standesamt hatte das Amtsgericht um Entscheidung gebeten, wie die Geburt des Kindes im Geburtenregister zu beurkunden sei. Das Standesamt wurde vom Amtsgericht Schöneberg, Beschl. v. 13.12.2013 – 71 III 254/13 – angewiesen, den Beteiligten zu 1 als „Mutter“ in das Geburtenregister einzutragen, und zwar mit seinen früher geführten weiblichen Vornamen „B.D.“. Das Kammergericht, Beschl. v. 30.10.2014 – 1 W 48/14 – hatte die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 1 und das von ihm vertretene Kind möchten mit ihren Rechtsbeschwerden erreichen, dass der Beteiligte zu 1 als „Vater“ des Kindes mit seinen aktuell geführten männlichen Vornamen „O.G.“ in das Geburtenregister eingetragen wird.

Wandel von Kindesmutter zu Kindesvater möglich? Dazu der BGH

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hat die Entscheidung des Kammergerichts bestätigt.

Wandel von Kindesmutter zu Kindesvater möglich? Rechtsgrundlage

Zwar richten sich nach Auffassung des BGH die vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten ab Rechtskraft der Entscheidung, dass ein Transsexueller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, gemäß § 10 Abs. 1 TSG nach dem neuen Geschlecht, wenn durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Eine solche Entscheidung lasse allerdings nach § 11 Satz 1 TSG das Rechtsverhältnis zwischen ihm und seinen Kindern unberührt. Nach Auffassung des BGH gelte die Vorschrift des § 11 Satz 1 TSG auch für solche leiblichen Kinder eines Transsexuellen, bei denen die Geburt erst nach der Entscheidung über die Änderung der elterlichen Geschlechtszugehörigkeit erfolgt sei. Die Regelung bringe die Gewährleistung, dass der biologisch durch Geburt oder Zeugung festgelegte rechtliche Status als Mutter oder Vater des Kindes gesichert und einer Veränderung nicht zugänglich sei.

Wandel von Kindesmutter zu Kindesvater möglich? Gesetzliche Regelung nicht verfassungswidrig

Auch sei die gesetzliche Regelung nicht verfassungswidrig. Die Persönlichkeitsrechte des transsexuellen Elternteils werden insbesondere nicht verletzt. Insbesondere nicht dadurch, dass ihm das Abstammungsrecht eine rechtliche Elternrolle zuweise, die seinem selbstempfundenen und rechtlich zugewiesenen Geschlecht nicht entspreche. Das BVerfG habe bereits ausgesprochen, sei es ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers, Kinder ihren biologischen Eltern auch rechtlich so zuzuweisen, dass ihre Abstammung nicht im Widerspruch zu den biologischen Tatsachen auf zwei rechtliche Mütter oder Väter zurückgeführt werde. Eine davon abweichende Eltern-Kind-Zuordnung hätte weitreichende Folgen für die Rechtsordnung.

Wandel von Kindesmutter zu Kindesvater möglich? Mutterschaft (§ 1591 BGB) und Vaterschaft (§ 1592 BGB) nicht beliebig untereinander austauschbar

Mutterschaft (§ 1591 BGB) und Vaterschaft (§ 1592 BGB) seien als rechtliche Kategorien nicht beliebig untereinander austauschbar. Und zwar, weil sie sich sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen ihrer Begründung als auch hinsichtlich der daran anknüpfenden Rechtsfolgen beispielsweise bezüglich des Sorgerechts unverheirateter Eltern voneinander unterscheiden. Für einen gebärenden Frau-zu-Mann-Transsexuellen könne die Zuordnung zum Kind systemgerecht nur auf eine Mutterschaft zurückgeführt werden. Und zwar, weil er das Kind geboren habe. Es wäre auch das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung betroffen. Und zwar, wenn das Abstammungsrecht und die darauf beruhenden Eintragungen in die Geburtenregister nicht zutreffend klarstellen würden, auf welche Fortpflanzungsfunktion (Geburt oder Zeugung) es die konkrete Eltern-Kind-Zuordnung zurückführe.

§ 5 Abs. 3 TSG

Aus § 5 Abs. 3 TSG ergebe sich, dass die Eintragung als „Mutter“ in das Geburtenregister darüber hinaus mit den früher geführten weiblichen Vornamen vorzunehmen sei. Sowohl das Geburtenregister als auch die aus dem Geburtenregister erstellten Geburtsurkunden sollen keine Hinweise auf die Transsexualität eines Elternteils enthalten. Der Gesetzgeber verfolge damit den legitimen Zweck. Und zwar, es den Kindern später zu ermöglichen, ihre Herkunft mit Geburtenregistereinträgen und Geburtsurkunden nachweisen zu können, deren Inhalt einem Dritten keinen Anlass zu Spekulationen über die Transsexualität seiner Eltern biete.

Quellen: Pressemitteilung des BGH Nr. 148/2017 v. 25.09.2017 und Juris das Rechtsportal

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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