Wann ist das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen verwirkt? Dazu hat am 10.04.2019 das KG Berlin – Az. 26 U 49/18 – entschieden. Und zwar liegt bei dem Widerruf der Vertragserklärung auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages nach mehr als zehn Jahren liegt häufig Verwirkung dieses Rechts vor, so das KG. Dies jedenfalls dann, wenn weitere Elemente hinzutreten, die eine Bestätigung des Vertragswillens vermuten lassen.
Was ist passiert?
Im Juli 2003 ist zwischen dem Kläger als Verbraucher und dem beklagten Kreditinstitut ein Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen worden. Im Januar 2016 hat der Kläger den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Vertragserklärung gegenüber der Beklagten erklärt.
Wann ist das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen verwirkt? Dazu das KG Berlin
Die Entscheidung
Widerrufsrecht der Vertragserklärung zum streitgefangenen Verbraucherdarlehensvertrag verwirkt?
Das KG Berlin sah die Berufung als begründet an. Denn die Klage hätte vom Landgericht abgewiesen werden müssen, so das KG. Und zwar sei das etwaige Widerrufsrecht des Klägers zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung gemäß § 242 BGB jedenfalls verwirkt gewesen.
Wann ist das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen verwirkt? Das Zeitmoment
Bei einem Zeitraum von zwölf Jahren und gut sechs Monat wie er zwischen dem Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages und dem Zeitpunkt des Widerrufs liege, gehe das KG regelmäßig von einer Verwirkung aus. Dies vor dem Hintergrund , dass eine Vielzahl von Normen des bürgerlichen Rechts den Zweck haben, unabhängig vom Kenntnisstand der Betroffenen nach Ablauf von zehn Jahren Rechtsfrieden eintreten zu lassen. Es sei denn, der Rechteinhaber bringe innerhalb der zehn Jahre durch eine bestimmte, vorgeschriebene Erklärung zum Ausdruck, um sein Recht streiten zu wollen.
Wann ist das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen verwirkt? Das Umstandsmoment
Nach Ansicht des KG liege das zweite Element der Verwirkung ebenfalls vor, nämlich das Umstandsmoment. Im Einzelnen: Die Parteien hätten einvernehmlich eine zweite Darlehensnehmerin aus dem Vertragsverhältnis entlassen. Der später erfolgte Widerruf des Klägers belaste die Beklagte in Folge dieser Entlassung in besonderem Maße. Die Parteien hätten zudem den Verbraucherdarlehensvertrag durch daran vorgenommene einvernehmliche Änderungen bestätigt. Dabei sei der Umstand unerheblich, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt möglicherweise keine Kenntnis von dem noch bestehenden Widerrufsrecht hatte. Der Kläger habe die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages nach Ablauf von zehn Jahren gehabt. Er habe den Darlehensvertrag jedoch nicht ordentlich gekündigt, bevor er den Widerruf erklärte. Damit habe er zugleich zweieinhalb Jahre lang zum Ausdruck gebracht, dass er mit dem Darlehensvertrag weiterhin einverstanden sei und zwar auch unabhängig von der Widerruflichkeit seiner ursprünglichen Vertragserklärung.
Wann ist das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen verwirkt? Das Resümee
Das Widerrufsrecht der Vertragserklärung zum Abschluss des streitgefangenen Verbraucherdarlehensvertrag war damit als verwirkt anzusehen.
Quellen: Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. v. 10.09.2019 und Juris das Rechtsportal
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