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Wechselmodell gegen den Willen des anderen Elternteils? Dazu hat am 01.02.2017, Az. XII ZB 601/15, der BGH entschieden. Und zwar hat der BGH festgelegt, dass und unter welchen Voraussetzungen das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils gegen den Willen des anderen Elternteils ein so genanntes paritätisches Wechselmodell, also die etwa hälftige Betreuung des Kindes durch beide Eltern, als Umgangsregelung anordnen darf.

Was ist passiert?

Die gemeinsam sorgeberechtigten Beteiligten zu 1 und 2 sind die geschiedenen Eltern ihres im April 2003 geborenen Sohnes. Bislang hält sich der Sohn überwiegend bei der Mutter auf. Die Eltern trafen im Mai 2012 eine Umgangsregelung, nach welcher der Sohn den Vater alle 14 Tage am Wochenende besucht. Der Vater erstrebt im vorliegenden Verfahren die Anordnung einer Umgangsregelung in Form eines paritätischen Wechselmodells. Im wöchentlichen Turnus abwechselnd von Montag nach Schulschluss bis zum folgenden Montag zum Schulbeginn will er den Sohn zu sich nehmen.

Den Antrag des Vaters hatte das Amtsgericht Schwabach, Beschl. v. 10.09.2015 – 1 F 280/15, zurückgewiesen. Vor dem Oberlandesgericht Nürnberg, Beschl. v. 08.12.2015 – 11 UF 1257/15, war dessen Beschwerde ohne Erfolg geblieben.

Wechselmodell gegen den Willen des anderen Elternteils? Dazu der BGH:

Entscheidung und Verweisung

Auf die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Vaters hat der BGH den Beschluss des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen.

Die gesetzliche Regelung

Das Kind hat nach Auffassung des BGH gemäß § 1684 Abs. 1 BGB das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Familiengericht könne gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden. Und es könne seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Das Gesetz enthalte keine Beschränkung des Umgangsrechts dahingehend, dass vom Gericht angeordnete Umgangskontakte nicht zu hälftigen Betreuungsanteilen der Eltern führen dürften.

Gesetzliche Regelung erfasst auch hälftige Aufteilung der Umgangszeiten

Vielmehr sei vom Gesetzeswortlaut auch eine Betreuung des Kindes durch hälftige Aufteilung der Umgangszeiten auf die Eltern erfasst. Die gesetzliche Regelung orientiere sich zwar am Residenzmodell. Also an Fällen mit überwiegender Betreuung durch einen Elternteil bei Ausübung eines begrenzten Umgangsrechts durch den anderen Elternteil. Dies besage aber nur, dass der Gesetzgeber die praktisch häufigste Gestaltung als tatsächlichen Ausgangspunkt der Regelung gewählt habe. Es besage hingegen nicht, dass er damit das Residenzmodell als gesetzliches Leitbild festlegen wollte, welches andere Betreuungsmodelle ausschließe.

Jedenfalls spreche bei Bestehen des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern nicht gegen die Anordnung des Wechselmodells im Wege einer Umgangsregelung dass ein Streit über den Lebensmittelpunkt des Kindes auch die elterliche Sorge und als deren Teilbereich das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffe. Vielmehr stehe eine zum paritätischen Wechselmodell führende Umgangsregelung mit dem gemeinsamen Sorgerecht im Einklang, zumal beide Eltern gleichberechtigte Inhaber der elterlichen Sorge seien und die im Wechselmodell praktizierte Betreuung sich als entsprechende Sorgerechtsausübung im gesetzlich vorgegebenen Rahmen halte.

Beachtung des Kindeswohls

Neben den beiderseitigen Elternrechten sei entscheidender Maßstab der Anordnung eines Umgangsrechts allerdings das Kindeswohl, das vom Gericht nach Lage des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen sei. Wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspreche, sei das Wechselmodell anzuordnen.

Wechselmodell stellt höhere Anforderungen an Eltern und Kind

Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Wechselmodell gegenüber herkömmlichen Umgangsmodellen höhere Anforderungen an die Eltern und das Kind stelle. Insbesondere zu berücksichtigen sei dabei, dass das Kind bei doppelter Residenz zwischen zwei Haushalten pendele und sich auf zwei hauptsächliche Lebensumgebungen ein- bzw. umzustellen habe. Zudem setze das paritätische Wechselmodell eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus. Dagegen entspreche es dem Kindeswohl regelmäßig nicht, ein Wechselmodell zu dem Zweck anzuordnen, diese Voraussetzungen erst herbeizuführen.

Kein Wechselmodell bei Konfliktbelastung des Elternverhältnisses

Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, so liege die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes. Zudem sei wesentlicher Aspekt der vom Kind geäußerte Wille, dem mit steigendem Alter zunehmendes Gewicht beizumessen.

Familiengericht zu einer umfassenden Aufklärung verpflichtet

Im Umgangsrechtsverfahren sei das Familiengericht zu einer umfassenden Aufklärung verpflichtet. Und zwar dahingehend, welche Form des Umgangs dem Kindeswohl am besten entspreche. Grundsätzlich erfordere dies auch die persönliche Anhörung des Kindes. Das Oberlandesgericht habe im vorliegenden Fall eine persönliche Anhörung des Kindes nicht durchgeführt. Und zwar sei das OLG zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine auf ein Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung nach der gesetzlichen Regelung nicht möglich sei. Daher sei das Verfahren zur Nachholung der Kindesanhörung und zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden.

Quellen: Pressemitteilung des BGH Nr. 25/2017 v. 27.02.2017 und Juris das Rechtsportal

Wechselmodell gegen den Willen des anderen Elternteils?

Siehe auch: https://raheinemann.de/wer-kann-das-umgangsrecht-ausueben-und-welches-gericht-ist-zustaendig/ und https://raheinemann.de/gebietet-kindeswohl-umgangspflicht-des-vaters/ und https://raheinemann.de/umgangsrecht-wegen-corona-pandemie-eingeschraenkt/ und https://raheinemann.de/ausschluss-des-umgangsrechts-der-grosseltern-mit-enkelkind-moeglich/ und https://raheinemann.de/umgangsrecht-des-ehemaligen-liebhabers-nach-seitensprung/ und https://raheinemann.de/koennen-rechtliche-eltern-biologischem-vater-umgangsrecht-versagen/

und weiterhin: https://raheinemann.de/wessen-haushaltsanghoerige-sind-kinder-bei-getrennt-lebenden-eltern/ und https://raheinemann.de/ueberpruefen-familiengerichte-corona-schutzmassnahmen-an-schulen/ und https://raheinemann.de/alleiniges-sorgerecht-und-kindeswohl/ und https://raheinemann.de/uebertragung-sorgerecht-und-vereinbarkeit-mit-dem-kindeswohl/ und https://raheinemann.de/bundesrat-will-ausweitung-des-kinderlaerm-privilegs/ und https://raheinemann.de/reform-der-elterlichen-sorge-evaluiert/ und https://raheinemann.de/vorrang-von-pflegeeltern-gegenueber-verwandten-wegen-kindeswohl/ und https://raheinemann.de/trennungskinder-zu-weihnachten-und-anderen-feiertagen/ und https://raheinemann.de/begleiteter-umgang-im-sinne-des-kinderwohls/ und https://raheinemann.de/wechselmodell-nur-bei-guter-kooperation-der-eltern/ und https://raheinemann.de/ordnungsgeld-wegen-verstoss-gegen-umgangsvereinbarung/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Wechselmodell gegen den Willen des anderen Elternteils? Dazu hat am 01.02.2017, Az. XII ZB 601/15, der BGH entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Wechselmodell gegen den Willen des anderen Elternteils? Dazu hat am 01.02.2017, Az. XII ZB 601/15, der BGH entschieden.