Wer haftet bei unerlaubtem Filesharing in der Familie? Dazu hat am 18.10.2018 der EuGH, Az. C-149/17, zur Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing von Familienangehörigen entschieden. Danach soll dieser auch bei Benennung eines Familienmitglieds, dem der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war, haften können.
Was ist passiert?
Das Verfahren vor dem LG München
Wer haftet bei unerlaubtem Filesharing in der Familie? Zu dieser Frage hatte das LG München folgendem Fall zu entscheiden:
Vor dem LG München I verlangt das deutsche Verlagshaus Bastei Lübbe von Herrn S. Schadensersatz. Das Verlagshaus verfügt über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte zu einem Hörbuch (§ 97 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Fassung des Gesetzes vom 1. Oktober 2013). Dieses Hörbuch war über den Internetanschluss, dessen Inhaber Herr S. ist, einer unbegrenzten Anzahl von Nutzern einer Internet-Tauschbörse („peer-to-peer“) zum Herunterladen angeboten worden. Herr S. bestreitet, die Urheberrechtsverletzung selbst begangen zu haben.
Zudem macht er geltend, dass auch seine im selben Haus wohnenden Eltern Zugriff auf den Anschluss gehabt hätten. Nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch seine Eltern teilte Herr S. jedoch nicht mit. Nach der Rechtsprechung des BGH, so das LG Münchhen, reiche eine solche Verteidigung im deutschen Recht eine solche Verteidigung zum Ausschluss der Haftung des Inhabers des Internetanschlusses aus. Insbesondere in Anbetracht des Grundrechts auf Schutz des Familienlebens.
Hierzu erläuterte das Landgericht, dass eine Vermutung für eine Täterschaft des Inhabers eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen begangen worden seien, sprechen könne. Und zwar dann, wenn seine Identifikation durch seine IP-Adresse zutreffend erfolgt sei und zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine andere Person Zugang zu diesem Anschluss gehabt habe. Widerlegt werden könne diese Vermutung jedoch, wenn andere Personen Zugang zu diesem Anschluss gehabt hätten.
Wenn ein Familienmitglied eine Zugangsmöglichkeit gehabt habe, könne sich der Inhaber außerdem durch die bloße Angabe dieses Familienmitglieds seiner Haftung entziehen. Wegen des Grundrechts auf Schutz des Familienlebens sei er nur eingeschränkt verpflichtet. Und zwar brauche er danach nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Internetanschlusses durch das Familienmitglied nicht mitzuteilen.
Wer haftet bei unerlaubtem Filesharing in der Familie? Anrufung des EuGH
Das LG München I ersucht diesem Zusammenhang den EuGH um Auslegung der Vorschriften des Unionsrechts über den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums (Richtlinie 2001/29/EG).
Wer haftet bei unerlaubtem Filesharing in der Familie? Dazu der EuGH
zur Haftung bei unerlaubtem Filesharing von Familienangehörigen.
Entgegenstehendes Unionsrecht
Nach der Entscheidung des EuGH steht das Unionsrecht der Auslegung der streitbefangenen nationalen Rechtsvorschrift durch das zuständige nationale Gericht entgegen. Insbesondere, wonach der Inhaber eines Internetanschlusses nicht haftbar gemacht werden kann, wenn er ein Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war. Und zwar ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch dieses Familienmitglied mitzuteilen.
Wer haftet bei unerlaubtem Filesharing in der Familie? Angemessenes Gleichgewicht
Nach Auffassung des EuGH geht es darum, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen verschiedenen Grundrechten zu finden. Nämlich zum einen dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und dem Recht des geistigen Eigentums . Und zum anderen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Es fehle an einem solchen Gleichgewicht, wenn die Familienmitglieder des Inhabers eines Internetanschlusses einen quasi absoluten Schutz hätten. Dabei ginge es um den Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden.
Es sei nämlich die Feststellung der gerügten Urheberrechtsverletzung und die Identifizierung ihres Täters problematisch. Sie würde unmöglich gemacht, wenn das mit einer Haftungsklage befasste nationale Gericht in der Beweisaufnahme eingeschränkt wäre. Und zwar dergestalt, dass es auf Antrag des Klägers nicht die Beweismittel, die Familienmitglieder der gegnerischen Partei betreffen, verlangen könne. Die habe zur Folge, dass es zu einer qualifizierten Beeinträchtigung des Grundrechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und der dem Inhaber des Urheberrechts zustehenden Grundrechte des geistigen Eigentums komme.
Wer haftet bei unerlaubtem Filesharing in der Familie? Wann gilt etwas anderes
Es verhielte sich nach Ansicht des EuGH jedoch anders, wenn die Rechtsinhaber zur Vermeidung eines für unzulässig gehaltenen Eingriffs in das Familienleben über einen anderen wirksamen Rechtsbehelf verfügen könnten. Insbesondere der es ihnen in diesem Fall insbesondere ermöglichte, die zivilrechtliche Haftung des Inhabers des betreffenden Internetanschlusses feststellen zu lassen.
Es sei zudem letztlich Sache des LG München I, zu prüfen, ob das betreffende nationale Recht gegebenenfalls andere Mittel, Verfahren oder Rechtsbehelfe enthalte. Und zwar solche, die es den zuständigen Gerichten ermöglichten, die Erteilung der erforderlichen Auskünfte anzuordnen. Dabei gehe es um diejenigen Auskünfte, mit denen sich in Sachverhalten wie den im vorliegenden Fall in Rede stehenden die Urheberrechtsverletzung und die Identität des Zuwiderhandelnden feststellen lasse.
Quellen: Pressemitteilung des EuGH Nr. 158/2018 v. 18.10.2018 und Juris das Rechtsportal
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Dazu siehe auch:
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Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht