Widerrufsbelehrung undeutlich wegen AGB Klausel? Dazu hat am 02.04.2019 der BGH, Aktenzeichen XI ZR 463/18, entschieden. Und zwar hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. Juli 2018 zurückgewiesen. Die Rechtssache habe, so der BGH, keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung würden eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. In der Rechtssache ging es um die Frage, ob eine unwirksame AGB Klausel die Deutlichkeit bzw. Klarheit und Verständlichkeit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht beeinträchtigt.
Widerrufsbelehrung undeutlich wegen AGB Klausel? Dazu der BGH:
Die Entscheidung
Am 02.04.2019 hat der BGH unter Geschäftsnummer XI ZR 463/18 die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. Juli 2018 zurückgewiesen.
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
Die Rechtssache habe, so der BGH, keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung würden eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Widerrufsbelehrung undeutlich wegen AGB Klausel? In der Rechtssache ging es um die Frage, ob eine unzulässige, unwirksame AGB Klausel die Deutlichkeit bzw. Klarheit und Verständlichkeit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht in der Widerrufsbelehrung beeinträchtigt.
Widerrufsbelehrung undeutlich wegen AGB Klausel? Kein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot
In der Begründung führt der BGH wie folgt aus: In der Rechtsprechung des Senats sei geklärt, dass eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 443/16, WM 2017, 2248 Rdnr. 25).
Ohne Rücksicht auf die Art ihrer Gestaltung gelte dies erst recht, wenn außerhalb der Widerrufsbelehrung Zusätze zwar eine unzulässige und damit unwirksame Abweichung von Vorschriften des Verbraucherschutzrechts aufweisen, aber nicht in Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen. Entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung sei damit für die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung ohne Auswirkung, dass in den Darlehensvertrag einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen eine unwirksame Regelung zu einer Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis enthalten.
Quellen: BGH, Entscheidung vom 02.04.2019, Geschäftsnummer XI ZR 463/18, und Juris das Rechtsportal
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