Widerruf des Bürgschaftsvertrags durch Bürgen möglich? Dazu hat der BGH am 22.09.2020, Az. XI ZR 219/19, entschieden. Und zwar finden die geltenden Widerrufsregelungen für Verbraucher auf Bürgschaften keine Anwendung, so der BGH.
Was ist passiert?
Klägerin war eine Bank, Beklagter der geschäftsführende Alleingesellschafter eines Unternehmens. Der Beklagte hatte sich im Dezember 2015 mit bis zu 170.000 Euro für die eigene Firma verbürgt (§ 765 BGB). Nach Anmeldung der Firmeninsolvenz, kündigte die Bank das Darlehen und nahm den Beklagten aus der Bürgschaft in Anspruch.
Der Beklagte erklärte im September 2016 den Widerruf seiner Bürgschaftserklärung, die er in seiner Firma unterzeichnet hatte. Der Beklagte meint, die Widerrufsfrist habe noch nicht zu laufen begonnen, weil er über sein Widerrufsrecht nicht belehrt worden sei. Daraufhin klagte die Bank aus der Bürgschaft.
Widerruf des Bürgschaftsvertrags durch Bürgen möglich? Dazu das OLG Hamburg:
Das OLG Hamburg hatte die Klage abgewiesen und die Auffassung des Beklagten bestätigt.
Widerruf des Bürgschaftsvertrags durch Bürgen möglich? Dazu der BGH:
Die Entscheidung
Dazu hat der BGH am 22.09.2020, Az. XI ZR 219/19, entschieden. Und zwar finden die geltenden Widerrufsregelungen für Verbraucher auf Bürgschaften keine Anwendung, so der BGH.
Widerruf des Bürgschaftsvertrags durch Bürgen möglich? Keine Anwendung der geltenden Widerrufsregeln
Der BGH hat gab der Bank Recht und entschied, wie vorstehend bereits gesagt, dass die geltenden Widerrufsregelungen für Verbraucher auf Bürgschaften keine Anwendung finden.
Widerruf des Bürgschaftsvertrags durch Bürgen möglich? Kein Widerrufsrecht für den Bürgen
Nach Auffassung des BGH ist der Bürgschaftsvertrag (§ 765 BGB) nicht wirksam widerrufen worden. Voraussetzung für das Widerrufsrecht sei ein Verbrauchervertrag, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand habe. Diese Voraussetzungen eines Widerrufsrechts würden bei Bürgschaften jedoch nicht vorliegen. Und zwar komme dem Bürgen komme kein Widerrufsrecht zu.
Das 2014 an eine EU-Richtlinie angepasste deutsche Recht schließe zudem die Möglichkeit eines Widerrufs bewusst aus.
Quellen: Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) v. 20.11.2020 und Juris das Rechtsportal
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