Browserverlauf ohne Zustimmung des Arbeitnehmers auswertbar? Dazu hat das LArbG Berlin-Brandenburg am 14.01.2016, Az. 5 Sa 657/15, entschieden. Und zwar ist der Arbeitgeber berechtigt, zur Feststellung eines Kündigungssachverhalts den Browserverlauf des Dienstrechners des Arbeitnehmers auszuwerten, ohne dass hierzu eine Zustimmung des Arbeitnehmers vorliegen muss, so das LArbG.
Was ist passiert?
Zur Arbeitsleistung hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstrechner überlassen; allenfalls in Ausnahmefällen war dem Arbeitnehmer eine private Nutzung des Internets während der Arbeitspausen gestattet. Nachdem Hinweise auf eine erhebliche private Nutzung des Internets vorlagen, wertete der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers den Browserverlauf des Dienstrechners aus. Anschließend kündigte er das Arbeitsverhältnis wegen der festgestellten Privatnutzung von insgesamt ca. fünf Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen aus wichtigem Grund.
Browserverlauf ohne Zustimmung des Arbeitnehmers auswertbar? Dazu das LArbG Berlin-Brandenburg:
Das LArbG Berlin-Brandenburg hat die außerordentliche Kündigung nicht für rechtsunwirksam gehalten § 626 BGB.
Die unerlaubte Nutzung des Internets rechtfertige nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Hinsichtlich des Browserverlaufs liege ein Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers nicht vor. Zwar handele es sich um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Eine Verwertung der Daten sei jedoch statthaft, weil das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaube und der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt habe, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.
Wie geht es weiter?
Das LArbG Berlin-Brandenburg hat die Revision an das BAG zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des LArbG Berlin-Brandenburg Nr. 9/2016 v. 12.02.2016
Browserverlauf ohne Zustimmung des Arbeitnehmers auswertbar?
Siehe auch: https://raheinemann.de/bag-erkenntnisse-aus-ueberwachung-mittels-software-keylogger-duerfen-nicht-verwertet-werden/ und https://raheinemann.de/arbg-berlin-kuendigung-eines-alkoholkranken-berufskraftfahrers-rechtmaessig/ und https://raheinemann.de/kuendigung-wegen-wiederheirat-nach-scheidung-als-diskriminierung/ und https://raheinemann.de/kuendigung-wegen-quarantaene-im-zusammenhang-mit-covid-19/ und https://raheinemann.de/ablehnung-eines-lehramtsbewerbers-wegen-strafrechtlicher-verurteilung/ und https://raheinemann.de/fristlose-kuendigung-bei-kundendatenmissbrauch/ und https://raheinemann.de/fristlose-kuendigung-des-arbeitsverhaeltnisses-nach-grober-beleidigung/ und https://raheinemann.de/wirksame-kuendigung-der-geschaeftsfuehrerin-der-rak-duesseldorf/ und https://raheinemann.de/betriebsratsmitglied-wegen-verteilung-von-flyern-wirksam-abgemahnt/ und https://raheinemann.de/verhaltensbedingte-kuendigung-wegen-quantitaets-oder-qualitaetsdefiziten/