Anscheinsbeweis zugunsten der Bank bei EC – Kartenmissbrauch? Dazu hat das LG Magdeburg hat am 09.01.2017, Az.: 2 O 1246/16, entschieden. Und zwar hat die EC Karteninhaberin nach mehrfachen Abbuchungen von ihrem Girokonto bei der beklagten Bank aufgrund behauptetem EC – Karten – Missbrauch an deren Geldautomaten wegen eines zugunsten der Beklagten streitenden Anscheinsbeweises keinen Erstattungsanspruch gegen diese, so das LG.
Was ist passiert?
Die Klägerin begehrt Ersatz mehrerer von ihrem Girokonto abgebuchter Einzelbeträge.
Von dem bei der Beklagten geführten Girokonto der Klägerin wurden in der Zeit vom 05.12.2015 bis einschließlich 01.01.2016 insgesamt 10 Abbuchungen in Höhe von insgesamt 9.220,00 € mittels Einsatz einer EC – Karte an verschiedenen Geldautomaten vorgenommen. Dabei wurde jeweils die Original EC – Karte der Klägerin eingesetzt und jedesmal die zutreffende PIN eingegeben. Ende Januar 2016 wurde die Karte auf Betreiben der Klägerin gesperrt. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Ausgleich durch Zahlung der abgebuchten Beträge.
Die Klägerin behauptet, die gegenständliche Karte sei ihr im Zeitraum zwischen AnfangNovember 2015 und dem 05.12.2015, dem Datum der ersten streitgegenständlichen Abhebung entwendet worden. Sie habe die Entwendung erst unmittelbar vor ihrem Sperrantrag Ende Januar 2016 bemerkt. Die ursprünglich an Sie übersandte Benachrichtigung mit einer PIN habe sie Anfang 2015 vernichtet. Die PIN habe sie jedoch auf einem handgeschriebenen Zettel in einem Schrank ihres WG Zimmers aufbewahrt. Diesen Zettel habe sie Ende 2015 vernichtet.
Anscheinsbeweis zugunsten der Bank bei EC – Kartenmissbrauch? Dazu das LG Magdeburg
Die Entscheidung
Das LG Magdeburg hat die Klage abgewiesen.
Beweis des ersten Anscheins
Die Klägerin habe keinen Ausgleichsanspruch gegen die beklagte Bank. Ein solcher hätte sich grundsätzlich aus § 11.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Bank, bzw. § 675u BGB ergeben können. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass die streitgegenständlichen Abbuchungen nicht von der Klägerin autorisiert waren. Vielmehr spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dessen Regeln auch nach dem 31.10.2009 fortgelten, dass die Klägerin entweder selbst tätig wurde oder einem Dritten die Geldkarte samt PIN überlassen hat. Die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises seien gegeben. Sämtliche Abbuchunge seien unstreitig mittels Original – Karte und PIN erfolgt.
Anscheinsbeweis zugunsten der Bank bei EC – Kartenmissbrauch? Beweis des ersten Anscheins nicht erschüttert worden
Den bestehenden Anschein habe die Klägerin im Wege der Gesamtschau nicht erschüttern können. Die äußeren Umstände des Falles würden indiziell eher auf eigenes Handeln der Klägerin oder auf einen Dritten aus ihrem persönlichen Umfeld unter Duldung des Klägerin hindeuten. Insbesondere seien dabei von Bedeutung der lange Zeitraum innerhalb dessen die Buchungen vorgenommen wurden. Weiterhin habe die Klägerin am 14.12.2015 eine online-Überweisung durchgeführt, wo die erste Abbuchung in Höhe von 1.000,00 € hätte auffallen müssen. Außerdem seien die Abhebungen im räumlichen Umfeld der Klägerin erfolgt.
Anscheinsbeweis zugunsten der Bank bei EC – Kartenmissbrauch? Ein Anspruch aus § 812 BGB werde gem. § 675 z S. 1 BGB durch die speziellere Regelung des § 675 u BGB verdrängt.
Urteil des LG Magdeburg vom 09.01.2016, Az. 2 O 1246/16
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