Mehr Infos

Widerrufsbelehrung zu Darlehensvertrag einer Sparkasse rechtmäßig. Dazu hat am 04.05.2017 das LG Magdeburg zu Az. 10 O 1657/16 entschieden, dass die Widerrufsbelehrung zu dem streitbefangenen Verbraucherdarlehensvertrag rechtmäßig war. Der von Darlehensnehmerseite ausgeübte Widerruf sei wegen Ablaufs der 14tägigen Widerrufsfrist verfristet gewesen.

 Was ist passiert?

Die Kläger nahmen bei der Beklagten ein Darlehen i.H.v. 122.000,00 € als Immobilienverbraucherdarlehen mit anfänglich gebundenem Sollzins mit Darlehensvertrag vom 15./30.04.2013 auf.

Widerrufsbelehrung zu Darlehensvertrag einer Sparkasse rechtmäßig – Widerrufsbelehrung

Die durch die Beklagte erteilte Widerrufsbelehrung lautete:

„Widerrufsrecht

Der Darlehensnehmer* kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist.

Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: (…)

Widerrufsfolgen

Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag i.H.v. 10,14 € Euro zu zahlen.

Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z.B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins. Der Darlehensnehmer hat der Sparkasse auch die Aufwendungen zu ersetzen, die dieser an öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.“

Erklärung Widerruf

Mit Anwaltsschreiben vom 05.09.2016 erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrages. Dieser Widerruf wurde von der Beklagten nicht akzeptiert.

Die Kläger zahlten an die Beklagte zur Ablösung des Darlehens einen Betrag i.H.v. 127.404,91 €. In diesem Betrag war zunächst ein Vorfälligkeitsentgelt i.H.v. 32.473,09 € enthalten. Das endgültige Vorfälligkeitsentgelt berechnete die Beklagte mit 14.407,92 €. Die Differenz hat Beklagte erstattet.  Die Kläger sind der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung aus folgendem Grund unwirksam gewesen sei:

  • Es seien keine deutlichen Hervorhebungen vorhanden gewesen.
  • Nicht ausreichend deutlich seien die Formulierungen „nach Abschluss des Vertrages“ sowie „aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angaben zu Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat“.
  • Den Textbaustein zu den erstattungsfähigen Aufwendungen habe die Beklagte unnötig aufgenommen. Die Verwendung dieses Textbausteins könne einen Verbraucher davon abhalten, das Widerrufsrecht auszuüben; insbesondere dann, wenn von Beginn an klar sei, dass solche Aufwendungen nicht anfallen können.

Nach Auffassung der Beklagten ist die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß gewesen.

Ein fortwährendes Widerrufsrecht habe der Beklagten daher nicht zugestanden. Die Aufnhame unnötiger Bestandteile führe nicht zur Unwirksamkeit und es werde keine psychologische Hürde für den Verbraucher aufgebaut.

Widerrufsbelehrung zu Darlehensvertrag einer Sparkasse rechtmäßig – Dazu das LG Magdeburg:

Das LG Magdeburg hat die Klage als unbegründet abgewiesen.

Rechtmäßigkeit Widerrufsbelehrung

Die Widerrufsbelehrung habe den gesetzlichen Anforderungen des § 495 a.F. BGB entsprochen.

Hervorhebung

Eine Verpflichtung zur deutlichen Hervorhebung habe es nach den seinerzeit geltenden Normen nicht gegeben. Die Widerrufsbelehrung sei nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften „klar und verständlich gewesen“. Eine optische Hervorhebung sei dazu nicht erforderlich gewesen. Ungeachtet dessen sei sogar auch eine optische Hervorhebung erfolgt.

Formulierungen

Weiterhin seien die Formulierungen „nach Abschluss des Vertrages“ sowie „aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angaben zu Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat“ nicht zu beanstanden, wie bereits der BGH in seiner Entscheidung vom 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15, klargestellt habe.

Die Widerrufsbelehrung sei auch nicht fehlerhaft, indem die Beklagte den Satz „Der Darlehensnehmer hat der Sparkasse auch die Aufwendungen zu ersetzen, die dieser an öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.“ verwendet hat. Ausgehend vom Leitbild eines informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers sei nicht davon auszugehen, dass es ihn vom Widerruf abgehalten hätte, wenn er möglicherweise entstandene Aufwendungen zu ersetzen hätte oder ihm solche Ansprüche des Darlehensgebers drohen könnten.

Auch habe der BGH für im Einzelfall nicht benötigte Zusätze in seiner Entscheidung vom 24.01.2017, Az. XI ZR 66/16 klargestellt, dass deren Aufnahme der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung nicht entgegenstehe.

Quellen: Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 04.05.2017, Az. 10 O 1657/16

Siehe auch: https://raheinemann.de/widerrufsbelehrung-in-s-immobiliardarlehensvertrag-wirksam/ und https://raheinemann.de/macht-unzulaessige-agb-klausel-widerrufsbelehrung-undeutlich/ und https://raheinemann.de/widerrufsbelehrung-zu-darlehensvertrag-einer-sparkasse-rechtmaessig/ und https://raheinemann.de/widerrufsinformation-der-sparkasse-rechtmaessig/ und https://raheinemann.de/nutzungsersatz-nach-widerruf-darlehensvertrag/ und https://raheinemann.de/kein-nutzungsersatz-bei-widerruf-autokreditvertrag/ und https://raheinemann.de/widerruf-eines-autodarlehensvertrages-mit-kaskadenverweisung/ und https://raheinemann.de/hat-der-leasingnehmer-ein-widerrufsrecht-bei-kilometerleasingvertraegen/ und https://raheinemann.de/aenderung-von-kontofuehrungsgebuehren-durch-zustimmungsfiktion/ und https://raheinemann.de/muenzgeldklausel-in-den-agb-einer-bank-unwirksam/ und Widerrufsbelehrung zu Darlehensvertrag einer Sparkasse rechtmäßig und https://raheinemann.de/widerruf-darlehensvertrag-bei-nicht-ordnungsgemaessen-pflichtangaben/ und https://raheinemann.de/urteil-des-eugh-zum-widerruf-von-verbraucherkreditvertraegen/

RH

Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Widerrufsbelehrung zu Darlehensvertrag einer Sparkasse rechtmäßig. Dazu hat am 04.05.2017 das LG Magdeburg zu Az. 10 O 1657/16 entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Widerrufsbelehrung zu Darlehensvertrag einer Sparkasse rechtmäßig. Dazu hat am 04.05.2017 das LG Magdeburg zu Az. 10 O 1657/16 entschieden.