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Auskunftsanspruch für Kind aus Samenspende? Dazu ein Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/11291) vom 28.02.2017. Und zwar hat die Bundesregierung dem Bundestag diesen Gesetzesentwurf zur Beratung vorgelegt.

Was ist beabsichtigt?

Aus einer künstlichen Befruchtung stammende Kinder sollen mit der Einrichtung eines zentralen Registers für Samenspender künftig jederzeit Auskunft über ihre Abstammung erhalten können.

Der Gesetzentwurf

Auskunftsanspruch für Kind aus Samenspende? Ein Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/11291 – PDF, 1,4 MB) der Bundesregierung vom 28.02.2017, der dem Bundestag zur Beratung vorliegt, sieht einen solchn Auskunftsanspruch vor. Nach Angaben der Regierung erfolgt mit dem Gesetzentwurf eine Festlegung des Auskunftsanspruchs für jene Personen, bei denen die Zeugung durch eine Samenspende und künstliche Befruchtung erfolgt ist. Beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) erfolgt die Einrichtung des bundesweiten Samenspenderregisters. Für eine Zeitspanne von 110 Jahren soll dort eine Speicherung von Angaben über die Samenspender und Empfängerinnen einer Samenspende erfolgen.

Und zwar keine gerichtliche Feststellung der rechtlichen Vaterschaft des Samenspenders

Es sind die nötigen Aufklärungs-, Dokumentations- und Meldepflichten geregelt. Und zwar können bei der Registerstelle auf diese Weise künftig Personen, die meinen, durch eine Samenspende gezeugt zu sein, eine Auskunft beantragen. Auskunftsanspruch für Kind aus Samenspende? Dem Entwurf zufolge wird zugleich durch eine Ergänzung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die gerichtliche Feststellung der rechtlichen Vaterschaft des Samenspenders ausgeschlossen. Damit soll verhindert werden, dass an Samenspender im Sorge-, Unterhalts- und Erbrecht Ansprüche gestellt werden.

Und zwar soll das Gesetz 2018 in Kraft treten und bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Quellen: hib – heute im bundestag Nr. 116 v. 28.02.2017 und Juris das Rechtsportal

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Auskunftsanspruch für Kind aus Samenspende? Dazu ein Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/11291) vom 28.02.2017. Dieser Gesetzesentwurf wurde von der Bundesregierung der dem Bundestag zur Beratung vorgelegt.