Auskunftsanspruch für Spenderkind zur Abstammung? Dazu hat das LG Essen am 19.11.2015, 1 O 58/15, entschieden. Und zwar hatte das LG Essen zu entscheiden, ob ein durch künstliche Befruchtung gezeugtes Kind von dem Mediziner, in dessen Gemeinschaftspraxis die Samenspende stattfand, Auskunft über seine genetische Abstammung verlangen kann.
Was ist passiert?
Die Klägerin wurde im März 1988 geboren. Ihre Mutter hatte sich im Juni 1987 in der beklagten Gemeinschaftspraxis einer heterologen Insemination unterzogen. Und zwar führte die Behandlung einer der als haftende Gesellschafter mitverklagten Ärzte der Praxis durch. Die Klägerin erbat in den Jahren 2013 und 2015 von den Beklagten Auskünfte über ihre genetische Abstammung. die Beklagten verweigerten die Auskünfte jeweils u.a. mit dem Hinweis, dass keine Unterlagen mehr vorhanden seien.
Auskunftsanspruch für Spenderkind zur Abstammung? Dazu das LG Essen
Die Entscheidung
Mit Urt. v. 19.11.2015, Az. 1 O 58/15, hat das LG Essen der Auskunftsklage stattgegeben. Dabei hat es den Auskunftsanspruch der Klägerin gegen alle Beklagten bejaht.
Auskunftsanspruch für Spenderkind zur Abstammung? Darlegungs- und Beweislast bei den Beklagten
Eine Unmöglichkeit der Auskunftserteilung sei als nicht bewiesen anzusehen, so das LG Essen. Nach § 275 Abs. 1 BGB sei der Anspruch ausgeschlossen, wenn die zugrundeliegende Leistung für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist (objektive Unmöglichkeit). Und zwar sei den Beklagten sei der Nachweis der Unmöglichkeit zur Überzeugung der Kammer nicht gelungen. Die Darlegungs- und Beweislast für die die Unmöglichkeit als Einwendung begründenden Tatsachen würden die Beklagten als Auskunftsschuldner tragen.
Auskunftsanspruch für Spenderkind zur Abstammung? Keine Verjährung
Der Anspruch der Klägerin sei auch nicht verjährt. Entsprechend den §§ 194 Abs. 2, 1598a BGB unterliege der Auskunftsanspruch gar keiner Verjährung. Und zwar lasse sich jedenfalls aus den §§ 194 Abs. 2, 1598a BGB, welche die Verjährung des Anspruchs auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung innerhalb familienrechtlicher Verhältnisse betreffen, als Rechtsgedanke ableiten, dass Ansprüche, die auf Klärung der eigenen Abstammung gerichtet sind, wie auch der Anspruch auf Auskunft über die Identität des Samenspenders, vom Gesetzgeber besonders berücksichtigt wurden.
Am 23.11.2016 haben die Beklagten die zunächst eingelegte Berufung zurückgenommen. Damit ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilungen des OLG Hamm v. 21. und 23.11.2016 und Juris das Rechtsportal
Auskunftsanspruch für Spenderkind zur Abstammung?
Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/auskunft-ueber-abstammung-fuer-kinder-aus-kuenstlicher-befruchtung/ und https://raheinemann.de/auskunftsanspruch-des-scheinvaters-ueber-wahren-vater/ und https://raheinemann.de/familiaerer-auskunftsanspruch-auch-ohne-sorge-oder-umgangsrecht/ und https://raheinemann.de/durch-neues-gesetz-auskunft-vom-samenspenderregister-ueber-leibliche-eltern-moeglich/ und https://raheinemann.de/hotelgaestedaten-geschuetzt-bei-auskunftsklage-wegen-kindesunterhalt/ und https://raheinemann.de/kostenerstattung-pkv-bei-kuenstlicher-befruchtung/ und https://raheinemann.de/einwilligung-zum-eizellentransfer-wirksam-widerrufen/ und https://raheinemann.de/foerderung-von-kinderwunschbehandlungen-geplant/ und https://raheinemann.de/kosten-kuenstlicher-befruchtung-immer-steuerlich-absetzbar/ und https://raheinemann.de/kuenstliche-befruchtung-auf-krankenkassenkosten-nur-fuer-eheleute/
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