Bearbeitungsgebührklausel in Darlehensvertrag rechtswidrig. Dazu hat das AG Bonn am 23.04.2013, 115 C 263/12, entschieden. Und zwar hat das Amtsgericht Bonn die Postbank AG, wie schon in anderen Fällen zuvor, zur Rückzahlung zu Unrecht von den Klägern geleisteten Bearbeitungsentgeltes wegen einer unwirksamen Klausel zum Bearbeitungsentgelt, verurteilt. Im diesem Fall wurden die Kläger von uns vertreten.
Was ist passiert?
Der Sachverhalt
Bearbeitungsgebührklausel in Darlehensvertrag rechtswidrig. Dazu hatte das AG Bonn über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Am 02.12.2009 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über ein Wohnungsbaudarlehen über einen Betrag von 52.500,00 € ab. Und zwar ist unter Punkt 1.4 des Darlehensvertrages eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1.050,00 € ausgewiesen. Nach der Valutierung des Darlehensvertrages wurde das Bearbeitungsentgelt vom Konto der Kläger eingezogen.
Bearbeitungsgebührklausel in Darlehensvertrag rechtswidrig. Dazu hat das AG Bonn
Die Entscheidung
Das AG Bonn hat der Klage auf Rückzahlung der 1.050 € stattgegeben.
Dazu führte das AG Bonn in der Begründung aus, dass die streitgegenständliche Klausel bei näherer Betrachtung als Preisnebenabrede zu qualifizieren sei, da es sich bei der Bearbeitung des Kreditantrages um eine Tätigkeit handele, die die Beklagte hauptsächlich im eigenen Interesse erbringe, nicht aber im Interesse der Kläger.
Und zwar halte die Klausel einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht stand, da sie die Darlehensnehmer auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB benachteilige. Insbesondere sei die Erhebung eines Entgeltes für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren und benachteilige die betroffenen Kunden entgegen des Gebotes von Treu und Glauben unangemessen.
Folgen für die Praxis
Zwar deckt sich das Urteil des AG Bonn deckt mit zahlreichen und zu gleichgelagerten Sachverhalten ergangenen Urteilen der letzten 6 Monate. Dennoch denken die Banken gar nicht daran, ihre Erstattungspraxis zu ändern!
Wir empfehlen Kunden solcher Banken sich fachkundig bei uns hinsichtlich der Erfolgsaussichten einer klageweise Geltendmachung des Erstattungsanspruchs beraten zu lassen. Wir konnten bereits zahlreichen Mandanten zur Durchsetzung ihres Rechts verhelfen!
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Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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