Entspricht begleiteter Umgang dem Kinderwohl? Dazu hat das OLG Oldenburg am 17.01.2017, Az. 4 UF 5/17, entschieden. Das Recht eines Elternteils auf Umgang mit den gemeinsamen Kindern könne eingeschränkt werden, wenn dies für das Wohl der Kinder, insbesondere ihre seelische und körperliche Entwicklung, erforderlich ist, so das OLG.
Was ist passiert?
Nach Anordnung des AG Oldenburg (siehe § 1684 BGB) durfte der Vater die beiden gemeinsamen 8 und 5 Jahre alten Kinder, die nach der Trennung bei der Mutter verblieben waren, nur noch unter Aufsicht des Jugendamts treffen.
Der Vater wandte sich hiergegen mit seiner Beschwerde und führte aus, ein sehr gutes Verhältnis zu den Kindern zu haben. Es sei daher kein Raum für die Anordnung begleiteten Umgangs. Auch habe das Amtsgericht nicht berücksichtigt, dass es die Mutter gewesen sei, die die Kinder ohne Absprache mit in die Türkei genommen habe. Nur er allein habe es geschafft, die Kinder wieder in die vertraute Umgebung nach Oldenburg zurückzubringen.Aus dem elterlichen Konflikt halte er die Kinder auch heraus.
Entspricht begleiteter Umgang dem Kinderwohl? Dazu das OLG Oldenburg:
Die Beschwerde des Vaters hat das OLG Oldenburg zurückgewiesen.
Der Argumentation des Vaters ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht zu folgen. Nach dem Gesetz müsse das Umgangsrecht eingeschränkt werden, wenn dies für das Wohl der Kinder, insbesondere ihre seelische und körperliche Entwicklung, erforderlich sei. Im vorliegenden Fall führe dies zu begleitetem Umgang, um die Kinder vor Manipulationen durch den Vater zu schützen. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass der Vater mit seine abwertenden Haltung gegenüber der Mutter die Kinder konfrontieren werde. Schon bei der Rückkehr aus der Türkei habe er habe die Kinder dazu angehalten, gegenüber den Behörden den Kontakt zur Mutter abzulehnen und wahrheitswidrig zu behaupten, die Mutter habe sie allein gelassen und geschlagen. Allerdings hätten die Kinder die Anweisung, sich zu verstellen, nur kurz durchhalten können.
Darüber hinaus habe der Vater wiederholt betont, er erkenne die deutsche Rechtsordnung nicht an. Dass er die durch das Familiengericht zu Gunsten der Mutter getroffene Sorgerechtsregelung nicht akzeptieren werde sei daher zu befürchten. Glaubhaft hätten die Kinder darüber auch von körperlichen Maßreglungen durch den Vater berichtet. Daher komme vor dem gesamten Hintergrund nur ein begleiteter Umgang in Betracht.
Nach einem entsprechenden Hinweis des Oberlandesgerichts hat der Mann seine Beschwerde zurückgenommen.
Quellen: Pressemitteilung des OLG Oldenburg Nr. 19/2017 v. 15.03.2017 und Juris das Rechtsportal
Entspricht begleiteter Umgang dem Kinderwohl?
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