Darlehensnehmer als Verbraucher oder Unternehmer? Dazu hat das OLG Braunschweig am 14.05.2018 zu Az. 11 U 31/18 entschieden. Ein Darlehensnehmer, der Darlehensverträge zum Erwerb von Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 27 Wohneinheiten schließt, handele nicht als Verbraucher, sondern als Unternehmer.
Was ist passiert?
Darlehensnehmer als Verbraucher oder Unternehmer?
Beim vorliegenden Rechtsstreit ging es entscheidend darum, ob der Darlehensnehmer hier als Verbraucher i.S.v. § 13 BGB gehandelt hat. Streitentscheidend war diese Frage deshalb, weil nur dem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht zusteht.
Jede natürliche Person ist Verbraucher, wenn sie ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Eine Tätigkeit als Unternehmer (§ 14 BGB) setzt ein selbstständiges und planmäßiges, auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist. Für die Abgrenzung der privaten von einer berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung ist das ausschlaggebende Kriterium der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte.
Gegenstand des Streits war die Wirksamkeit von zwei Darlehensverträgen. Die im Jahr 2010 geschlossenen Darlehen wurden zur Finanzierung des Erwerbs von Mehrfamilienhäusern aufgenommen. Diese beinhalteten insgesamt 27 Wohneinheiten sowie Garagen und Stellplätze. Der Kaufpreis betrug 880.000 Euro.
Die Parteien schlossen auf Wunsch des Beklagten im März 2016 Aufhebungsvereinbarungen für die streitgegenständlichen Darlehen. Diese sahen vor, dass Vorfälligkeitsentschädigungen unter Vorbehalt im Hinblick auf die Wirksamkeit des erklärten Widerrufes geleistet werden.
Darlehensnehmer als Verbraucher oder Unternehmer? Dazu das OLG Braunschweig:
Die Verbrauchereigenschaft wurde vom OLG Braunschweig verneint.
Das OLG rechnet im entschiedenen Fall die Vermietung der Wohneinheiten nicht der privaten Vermögensverwaltung zu. Der Darlehensnehmer unterhalte zwar kein eigenes Büro. Er habe auch keine Hausverwaltung mit der Vermietung der Wohneinheiten beauftragt. Die Entscheidung berücksichtige die heutige Entwicklung.
In der heutigen Zeit würden Unternehmen in einer Vielzahl von Fällen auf die Vorhaltung spezieller Büroräume verzichten.
Und außerdem ermögliche heutzutage der Einsatz von EDV die Erledigung von Büroarbeiten von verschiedenen Orten aus.
Quellen: Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. v. 19.09.2018 und Juris das Rechtsportal
Darlehensnehmer als Verbraucher oder Unternehmer?
Siehe auch: https://raheinemann.de/widerruf-darlehensvertrag-zur-finanzierung-von-ferienhaeusern/ und https://raheinemann.de/erleichterte-vergabe-von-krediten-an-haushalte-und-unternehmen/ und https://raheinemann.de/vorfaelligkeitsentschaedigung-bei-vorzeitiger-darlehenskuendigung/ und https://raheinemann.de/entgelt-fuer-treuhandauftrag-bei-umschuldung-von-baukrediten/ und https://raheinemann.de/entgeltklausel-fuer-bankauskuenfte-rechtmaessig/ und https://raheinemann.de/urteil-des-eugh-zum-widerruf-von-verbraucherkreditvertraegen/