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Fristlose Kündigung bei Fertigung von Raubkopien auf Dienst-PC? Dazu hat das BAG am 16.07.2015, Az. 2 AZR 85/15, entschieden. Kopiere ein Arbeitnehmer unbefugt von ihm privat beschaffte Bild- oder Tonträger während der Arbeitszeit unter Verwendung seines dienstlichen Computers zum eigenen oder kollegialen Gebrauch auf dienstliche „DVD-“ bzw. „CD-Rohlinge“, so kann dies ein berechtigter Grund zur fristlosen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses sein, so der BGH. Das gelte unabhängig davon, ob darin zugleich ein strafbewehrter Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz liegt oder nicht.

Was ist passiert?

Beschäftigung des Beklagten

Der Kläger war seit Februar 1992 bei dem beklagten Land beschäftigt. Er nahm die Funktion des „IT-Verantwortlichen“ beim Oberlandesgericht Naumburg wahr. Zu seinen Aufgaben gehörte ua. die Verwaltung des „ADV-Depots“. Mit ihr war die Bestellung des für die Datenverarbeitung benötigten Zubehörs – etwa von Datensicherungsbändern, CDs und DVDs – verbunden.

Personalgespräch 2013 – Auffinden von Raupkopien

Anfang März 2013 räumte der Leiter der Wachtmeisterei in einem Personalgespräch ein, den dienstlichen Farbdrucker seit längerer Zeit zur Herstellung sog. „CD-Cover“ genutzt zu haben. Bei einer Mitte März 2013 erfolgten Geschäftsprüfung wurden auf den Festplatten eines vom Kläger genutzten Rechners mehr als 6.400 E-Book-, Bild-, Audio- und Videodateien vorgefunden. Zudem war ein Programm installiert, das geeignet war, den Kopierschutz der Hersteller zu umgehen.

Es stellte sich heraus, dass in der Zeit von Oktober 2010 bis März 2013 über 1.100 DVDs bearbeitet worden waren. Im gleichen Zeitraum waren etwa gleich viele DVD-Rohlinge von Seiten des Gerichts bestellt und geliefert worden. Bei näherer Untersuchung und Auswertung der vom Kläger benutzten Festplatten wurden Anfang April 2013 weitere (Audio-)Dateien aufgefunden.

Einlassung des Klägers

Der Kläger ließ sich im Verlauf der Ermittlungen dahin ein, alles, was auf dem Rechner bezüglich der DVDs sei, habe er „gemacht“. Er habe für andere Mitarbeiter „natürlich auch kopiert“. Die Äußerungen nahm er einige Tage später „ausdrücklich zurück“.

Fristlose Kündigung

Mit Schreiben vom 18. April 2013 erklärte das beklagte Land Sachsen-Anhalt die außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Und mit Schreiben vom 13. Mai 2013 hilfsweise die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Fristlose Kündigung bei Raubkopienfertigung auf Dienst-PC?

Vorinstanzen

Die Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage des Klägers stattgegeben.

Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Kündigungen seien schon deshalb unwirksam, weil unklar sei, welchen Tatbeitrag gerade der Kläger geleistet habe. Und zwar zu den in Rede stehenden Kopier- und Brennvorgängen. Zudem habe das beklagte Land durch lediglich eigene Ermittlungen – ohne Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden – weder eine umfassende, den Kläger möglicherweise entlastende Aufklärung leisten können. Auch habe das beklagte Land dadurch nicht den Beginn der zweiwöchigen Frist für die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung hemmen können.

Im Übrigen habe es gegenüber den anderen Beteiligten keine vergleichbaren Maßnahmen ergriffen. Und auch und den Personalrat habe es nicht ordnungsgemäß unterrichtet.

Fristlose Kündigung bei Fertigung von Raubkopien auf Dienst-PC? Dazu das BAG:

Die Entscheidung

Die vom Land Sachsen-Anhalt dagegen eingelegte Revision hatte Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hat die fristlose Kündigung als wirksam erachtet.

Fristlose Kündigung auch bei Zusammenwirken

Auch komme eine (fristlose) Kündigung dann in Betracht, wenn der Kläger nicht alle fraglichen Handlungen selbst vorgenommen hat, so das BAG. Sondern auch dann, wenn er er dabei mit anderen Bediensteten zusammengewirke oder das Herstellen von „Raubkopien“ durch diese bewusst ermöglicht habe. Und zwar habe er aus dem Umstand, dass es ihm erlaubt gewesen sein mag, seinen dienstlichen Rechner für bestimmte andere private Zwecke zu nutzen, nicht schließen können, ihm seien die behaupteten Kopier- und Brennvorgänge gestattet.

Eigene Ermittlungen

Die fristlose Kündigung ist ebenso wenig deshalb unwirksam, weil das beklagte Land Ermittlungen zunächst selbst angestellt und nicht sofort die Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet hat. Und zwar ist ein solches Vorgehen dem Arbeitgeber grundsätzlich unbenommen. Solange er die Ermittlungen zügig durchführt, wird auch dadurch der Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB gehemmt.

Art der Maßnahmen

Nicht entscheidend ist, welche Maßnahmen das beklagte Land gegenüber den anderen Bediensteten ergriffen hat. Und zwar findet der Gleichbehandlungsgrundsatz im Rahmen verhaltensbedingter Kündigungen grundsätzlich keine Anwendung. Im Übrigen ist nicht festgestellt, inwieweit sich die Sachverhalte unter Berücksichtigung der Einzelheiten und der Stellung der anderen Beschäftigten wirklich gleichen.

Anhörung Personalrat

Da auch die Anhörung des Personalrats ordnungsgemäß erfolgte, hat das Bundesarbeitsgericht das zweitinstanzliche Urteil aufgehoben. Und weiterhin hat das BAG die Sache zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

(Quelle: Pressemitteilung des Bundearbeitsgerichts Nr. 36/15 vom 16. Juli 2015)

Fristlose Kündigung bei Fertigung von Raubkopien auf Dienst-PC? Dazu siehe auch:

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fristlose Kündigung bei Fertigung von Raubkopien auf Dienst-PC? Dazu hat der BGH am 16.07.2015, Az. 2 AZR 85/15, entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Fristlose Kündigung bei Fertigung von Raubkopien auf Dienst-PC? Dazu hat der BGH am 16.07.2015, Az. 2 AZR 85/15, entschieden.