Jetzt gesetzliches Verbot von Kinderehen. Dazu hat der Bundesrat am 07.07.2017 einen Gesetzbeschluss des Bundestages gebilligt. Und zwar handelt es sich dabei um einen Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 01.06.2017 nach dem künftig mindestens 18 Jahre alt sein muss, wer heiraten möchte. Das Gesetz soll Minderjährige in Deutschland vor zu früher Heirat schützen. Und es soll bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Jetzt gesetzliches Verbot von Kinderehen – Was ist der Hintergrund für die neue gestzliche Regelung?
Ehen von unter 16-Jährigen gelten danach pauschal als nichtig. Dafür ist eine formelle Aufhebung nicht erforderlich. Abgeschafft wird die bisherige Möglichkeit, dass 16-Jährige unter bestimmten Voraussetzungen heiraten können. Und zwar bei Ehen, die zwischen 16 und 18 Jahren geschlossen wurden, erfolgt die Aufhebung in der Regel durch richterliche Entscheidung (§ 1314 BGB). Davon abgesehen werden kann nur in besonderen Härtefällen. Auch im Ausland geschlossene Ehen schließen die neuen Regelungen ein.
Gesetzliches Verbot von Kinderehen – Gesetz sieht auch Änderungen des Asyl- und Aufenthaltsgesetzes vor
Das Gesetz sieht auch Änderungen des Asyl- und Aufenthaltsgesetzes vor. Und zwar zur Vermeidung von Nachteilen, die Minderjährigen asyl- und aufenthaltsrechtlich infolge der Unwirksamkeit oder Aufhebung der Ehe entstehen.
Ab wann ist das neue Gesetz zu beachten?
Jetzt gesetzliches Verbot von Kinderehen: Das Gesetz soll bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Quellen: Pressemitteilung des BR v. 07.07.2017 und Juris das Rechtsportal
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