Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auch durch Arzt des MDK? Dazu hat mit Urteil vom 20.03.2017, Az. S 15 KR 3635/15, das SG Stuttgart entschieden. Und zwar wird diese Frage vom SG Stuttgart in seiner Entscheidung vom 20.03.2017 bejaht.
Was ist passiert?
Von der beklagten Krankenkasse begehrte die Klägerin Krankengeld. Und zwar bescheinigte der behandelnde Arzt der Klägerin Arbeitsunfähigkeit bis zum 16.03.2015. Die Klägerin wurde am 16.03.2015 durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) persönlich untersucht. Und zwar war die Klägerin nach Ansicht der Gutachterin des MDK für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder in der Bezugstätigkeit nachvollziehbar nicht leistungsfähig. Dagegen stellte der behandelnde Arzt der Klägerin erst am 18.03.2015 eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus. Die Zahlung von Krankengeld über den 16.03.2015 hinaus lehnte die Beklagte unter Hinweis auf Notwendigkeit einer fortlaufenden ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ab.
Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auch durch Arzt des MDK? Dazu das Was sagt das SG Stuttgart:
Die Entscheidung
Und zwar hat das SG Stuttgart die Entscheidung der beklagten Krankenkasse mit Urteil vom 20.03.2017, Az. S 15 KR 3635/15, teilweise aufgehoben. Dazu bemerkte das SG, dass die Arbeitsunfähigkeit auch durch einen Arzt des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung festgestellt werden könne.
Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auch durch Arzt des MDK? Die Begründung
Und zwar habe die Klägerin ihren Versicherungsschutz mit Krankengeldberechtigung (§ 44 SGB V) nach Auffassung des Sozialgerichts über den 16.03.2015 hinaus aufrechterhalten, da die Arbeitsunfähigkeit bzw. deren Fortbestehen auch über diesen Zeitpunkt hinaus lückenlos ärztlich festgestellt worden ist, so das SG. Dazu hob des SG hervor, dass die Arbeitsunfähigkeit durch jeden Arzt festgestellt werden könne, auch etwa durch einen Arzt des MDK. Und zwar müsse es sich nicht notwendig um den behandelnden Arzt oder um einen Vertragsarzt handeln.
Quellen: Pressemitteilung des SG Stuttgart v. 16.08.2017 und Juris das Rechtsportal
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