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Kein Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null? Dazu hat das BAG am 30.11.2021, 9 AZR 225/21, entschieden. Und zwar sind bei der Berechnung des Jahresurlaubs aufgrund von Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage zu berücksichtigen, so das BAG.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Kein Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null? Zu dieser Frage hatte das BAG über den folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten beschäftigt. Und zwar drei Tage wöchentlich. Laut Arbeitsvertrag hätte der Klägerin bei einer Sechstagewoche ein jährlicher Erholungsurlaub von 28 Werktagen zugestanden. Dementsprechend ergab sich bei einer vereinbarten Dreitagewoche ein Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen.

Bedingt durch den Arbeitsausfall aufgrund er Corona-Pandemie führte die Beklagte Kurzarbeit ein. Dazu trafen die Parteien Kurzarbeitsvereinbarungen. Und zwar war die Klägerin aufgrund dessen u.a. in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 vollständig von der Arbeitspflicht befreit und arbeitete im November und Dezember 2020 insgesamt nur an fünf Tagen.

Die Beklagte berechnete dann anlässlich der kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfälle den Urlaub neu. Dadurch ergab sich für Klägerin ein Jahresurlaub für das Jahr 2020 von 11,5 Arbeitstagen. Die Klägerin war damit nicht einverstanden und meinte, dass kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage wie Arbeitstage gewertet werden müssten. Eine Kürzung des Urlaubs, wie von der Beklagten vorgenommen, sei daher nicht rechtmäßig. Daher habe sie für das Jahr 2020 einen weiteren Urlaubsanspruch von 2,5 Urlaubstagen.

Kein Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null? Die Vorinstanzen

Kein Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null? Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Kein Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null? Dazu das BAG

Die Entscheidung

Auch die beim BAG eingelegte Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf weitere 2,5 Arbeitstage Erholungsurlaub für das Kalenderjahr 202 gegen die Beklagte, so das BAG.

Grundsätzliches

Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub betrage 24 Werktage bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche. Bei Verteilung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nach dem Arbeitsvertrag auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche sei die Anzahl der Urlaubstage grundsätzlich unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus zu berechnen. Und zwar deshalb, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage).

Wenn die Arbeitsvertragsparteien – wie im vorliegenden Fall – für die Berechnung des Urlaubsanspruchs keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen haben, gelte dies entsprechend für den vertraglichen Mehrurlaub.

Vor dem Hintergrund der vertraglichen Dreitagewoche der Klägerin würde sich zunächst ein Jahresurlaub von 14 Arbeitstagen (28 Werktage x 156 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage) errechnen.

Auswirkung kurzzeitbedingten Arbeitsausfalls auf den Urlaubsanspruch

Kein Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null? Bei kurzarbeitsbedingtem Ausfall ganzer Arbeitstage sei eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs gerechtfertigt. Weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht seien aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage Zeiten gleichzustellen, an denen Arbeitspflicht besteht.

Deshalb betrage der Urlaubsanspruch der Klägerin aus dem Kalenderjahr 2020 nur die von der Beklagten berechneten 11,5 Arbeitstage. Die Klägerin hätte allein bei Zugrundelegung der drei Monate, in denen die Arbeit vollständig ausgefallen ist, lediglich einen Urlaubsanspruch von 10,5 Arbeitstagen (28 Werktage x 117 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage).

Kein Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null? Hinweis:

In einer weiteren Sache hat der Neunte Senat des BAG erkannt, dass diese Grundsätze auch bei wirksamer Einführung der Kurzarbeit aufgrund  einer Betriebsvereinbarung Anwendung finden (9 AZR 234/21).

Quellen: Pressemitteilung des BAG Nr. 41/2021 v. 30.11.2021 und Juris das Rechtsportal

Kein Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null? Und zwar fragen Sie den Anwalt für Arbeitrecht in unserer Kanzlei

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Kein Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null? Dazu hat das BAG am 30.11.2021, 9 AZR 225/21, entschieden. Und zwar fragen Sie den Anwalt für Arbeitrecht in unserer Kanzlei
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Kein Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null? Dazu hat das BAG am 30.11.2021, 9 AZR 225/21, entschieden. Und zwar fragen Sie den Anwalt für Arbeitrecht in unserer Kanzlei