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Kosten künstlicher Befruchtung immer absetzbar? Dazu hat am 05.10.2017, Az. VI R 47/15, der BFH entschieden. Und zwar führen Aufwendungen einer empfängnisunfähigen Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung auch dann zu einer außergewöhnlichen Belastung, wenn die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt, so der BFH.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Im Streitjahr (2011) lebte die Klägerin in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft. Sie entschloss sich aufgrund ihrer Unfruchtbarkeit, ihren Kinderwunsch durch eine künstliche Befruchtung mit Samen eines anonymen Spenders zu verwirklichen (heterologe künstliche Befruchtung). Und zwar liess sie die Behandlung in einer dänischen Klinik durchführen und machte in ihrer Einkommensteuererklärung die Kosten dieser Behandlung von rund 8.500 Euro als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 Abs. 1 EStG geltend.

Kosten künstlicher Befruchtung immer absetzbar? Die vorherigen Entscheidungen

Unter Hinweis auf die Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen ließ das Finanzamt die Aufwendungen nicht zum Abzug zu.

So sah es im Ergebnis auch das Finanzgericht Münster, Urt. v. 23.07.2015 – 6 K 93/13 E -.

Kosten künstlicher Befruchtung immer absetzbar? Dazu der BFH:

Die Entscheidung

Und zwar hat der BFH das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

Kosten künstlicher Befruchtung immer absetzbar? Aufwendungen grundsätzlich außergewöhnliche Belastung

Und zwar führen Aufwendungen einer empfängnisunfähigen (unfruchtbaren) Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung durch In-vitro-Fertilisation als Krankheitskosten nach Auffassung des BFH zu einer außergewöhnlichen Belastung. Dass die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebe, stehe dem nicht entgegen. Und zwar müsse die Behandlung, die den Aufwendungen zugrunde liegt, mit der innerstaatlichen Rechtsordnung im Einklang stehen. Daher führten Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung nur zu einer außergewöhnlichen Belastung, wenn sie in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen werden.

Kosten künstlicher Befruchtung immer absetzbar? Kosten im vorliegenden Fall in vollem Umfang als abziehbar anzusehen

Und zwar sei dies für den Streitfall zu bejahen, da die Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen mehrerer Bundesländer der bei der Klägerin vorgenommenen Kinderwunschbehandlung nicht entgegenstünden. Es sei zudem von einer Zwangslage zur Umgehung einer vorhandenen Sterilität auszugehen. Und zwar könne diese auch bei gleichgeschlechtlichen Paaren nicht verneint werden.

Dabei seien die Kosten in vollem Umfang als abziehbar anzusehen. Und zwar komme eine Aufteilung nicht in Betracht, da die Aufwendungen insgesamt dazu dienten, die Fertilitätsstörung der Klägerin auszugleichen.

Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 02/2018 v. 03.01.2018 und Juris das Rechtsportal

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Kosten künstlicher Befruchtung immer absetzbar? Dazu hat am 05.10.2017, Az. VI R 47/15, der BFH entschieden. und zwar fragen Sie den Fachanwalt für Familienrecht in unserer Kanzlei