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Erweiterte Kostenübernahme bei künstlicher Befruchtung? Und zwar soll der Gesetzgeber eine Übernahme der Kosten für eine künstliche Befruchtung durch die gesetzlichen Krankenkassen nach einem Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zukünftig auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften, verheirateten lesbischen Ehepartnern und nichtehelichen Lebenspartnerschaften ermöglichen.

Der Gesetzentwurf?

Was ist bezweckt?

Erweiterte Kostenübernahme bei künstlicher Befruchtung? Und zwar soll der Gesetzgeber eine Übernahme der Kosten für eine künstliche Befruchtung durch die gesetzlichen Krankenkassen nach einem Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zukünftig auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften, verheirateten lesbischen Ehepartnern und nichtehelichen Lebenspartnerschaften ermöglichen.

Wie soll das erreicht werden?

Erweiterte Kostenübernahme bei künstlicher Befruchtung? Dazu sieht dieser Gesetzentwurf eine Änderung des SGB V vor (BT-Drs 19/1832). Die Grünen sehen die beabsichtigte Gesetzesänderung als notwendig an, weil viele nicht verheiratete Paare in Deutschland kinderlos blieben. Es gebe ein Recht darauf, bei der Chance auf eine Elternschaft keine Benachteiligung zu erfahren.

Erweiterte Kostenübernahme bei künstlicher Befruchtung? Und zwar Hintergrund zu dem Gesetzentwurf:

Nach Angaben der Grünen hat die derzeitige Regelung des § 27a SGB V eine solche Benachteiligung zur Folge. Danach haben lediglich verheiratete Paare einen Anspruch, dass die gesetzliche Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der Kosten für eine künstliche Befruchtung übernimmt. Und zwar gelte dies nur für homologe Befruchtungen, d.h. wenn Samen und Eizelle der jeweiligen Partner verwendet werden. Dazu kritisieren die Grünen, dass die derzeitige Regelung unverheiratete Paare ebenso ausschliesse, wie lesbische Paare und zwar unabhängig davon, ob diese verheiratet sind oder nicht.

In seiner Entscheidung vom 18.11.2014 habe das BSG festgestellt, dass gesetzliche Krankenkassen selbst auf freiwilliger Basis die Kosten einer künstlichen Befruchtung bei nicht verheirateten Paaren nicht übernehmen dürfen, da die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen. Und zwar habe das BVerfG habe allerdings in seinem Urteil v. 28.02.2007 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es im Ermessen des Gesetzgebers liege, die Gewährung von Leistungen nach § 27a SGB V näher zu bestimmen.

Aus den genannten Gründen soll zukünftig die ausgeführte weitergehende Kostenübernahme bei künstlicher Befruchtung erfolgen.

Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 275 v. 26.04.2018 und Juris das Rechtsportal

Erweiterte Kostenübernahme bei künstlicher Befruchtung? Und zwar fragen Sie den Fachanwalt für Medizinrecht in unserer Kanzlei

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Erweiterte Kostenübernahme bei künstlicher Befruchtung? Dazu hib - heute im bundestag Nummer 275 vom 26. April 2018.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Erweiterte Kostenübernahme bei künstlicher Befruchtung? Dazu hib – heute im bundestag Nummer 275 vom 26. April 2018. Und zwar fragen Sie den Fachanwalt für Medizinrecht in unserer Kanzlei