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Werbeverbot für Abtreibungen gelockert. Am 15.03.2019 hat der Bundesrat die vom Bundestag beschlossene Änderung des WerbeverbotWerbeverbot für Abtreibungen gelockert für Schwangerschaftsabbrüche in § 219a StGB gebilligt (BR-Drs. 89/19). Und zwar dürfen Arztinnen und Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen künftig danach öffentlich darüber informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Den entsprechenden Gesetzesentwurf hatte am 06.02.2019 das Bundeskabinett verabschiedet.

Was ist erlaubt?

Am 15.03.2019 hat der Bundesrat die vom Bundestag beschlossene Änderung des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche in § 219a StGB gebilligt (BR-Drs. 89/19). Und zwar dürfen Arztinnen und Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen künftig danach öffentlich darüber informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen.

Erlaubt ist auch der Hinweis auf weitere Informationen zu Schwangerschaftsabbrüchen von neutralen Stellen wie beispielsweise der Ärztekammer. Ärzte dürfen weitere Informationen zu Methoden aber nicht angeben, ohne sich nach § 219a StGB strafbar zu machen.

Hinweise über angewandte Methoden sind jedoch zulässig auf einer bei der Bundesärztekammer geführten zentralen Liste, die auch die Namen derjenigen Ärztinnen und Ärzte enthält, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Und zwar ist vorgesehen eine monatliche Aktualisierung und Einsehbarkeit im Internet. Zur Vermeidung ungewollter Schwangerschaften sieht der Gesetzesbeschluss darüber hinaus vor, dass Krankenkassen die Kosten für die Verhütungspille zwei Jahre länger und damit bis zum 22. Lebensjahr übernehmen.

Werbeverbot für Abtreibungen gelockert – Ab wann gilt das Gesetz?

Den entsprechenden Gesetzesentwurf hatte am 06.02.2019 das Bundeskabinett verabschiedet

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wird das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Und war soll es dann einen Tag später in Kraft treten.

Quellen: Pressemitteilung des BR v. 15.03.2019 und Juris das Rechtsportal

Werbeverbot für Abtreibungen gelockert.

Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/schwangere-sollen-mehr-rechte-bekommen/ und https://raheinemann.de/bundesrat-will-digitalen-hausfriedensbruch-als-strafbarkeitstatbestand/ und https://raheinemann.de/haften-aerzte-bei-lebenserhaltung-mit-leidensverlaengerung/ und https://raheinemann.de/abbruch-lebenserhaltender-behandlung-strafbar/ und https://raheinemann.de/darf-aerztin-fuer-abtreibung-werben/ und https://raheinemann.de/duerfen-aerzte-fuer-den-schwangerschaftsabbruch-werben/ und https://raheinemann.de/anspruch-auf-schmerzensgeld-bei-impotenz-des-partners/ und https://raheinemann.de/einwilligung-zum-eizellentransfer-wirksam-widerrufen/ und https://raheinemann.de/arbeitsvertrag-mit-schwangerer-schwangerschaftsvertretung-anfechtbar/ und https://raheinemann.de/schwangere-sollen-mehr-rechte-bekommen/ und https://raheinemann.de/arzt-fuer-patientensuizid-strafrechtlich-verantwortlich/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Werbeverbot für Abtreibungen in § 219a StGB gelockert. Am 15.03.2019 hat der Bundesrat die Änderung des Werbeverbots in § 219a StGB gebilligt.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Werbeverbot für Abtreibungen in § 219a StGB gelockert. Am 15.03.2019 hat der Bundesrat die Änderung des Werbeverbots in § 219a StGB gebilligt.