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Haftung der Bank bei Kreditkartenmissbrauch ohne Abbruchbeleg? Am 06.08.2019 hat das AG Frankfurt – Az. 30 C 4153/18 -20- –  entschieden: Bankkunden haben bei missbräuchlicher Verwendung von Zahlungskarten keinen Ersatzanspruch gegen die Bank, wenn sie sich bei einem vorgetäuschten Abbruch der Transaktion einen Kundenbeleg nicht aushändigen lassen und vielmehr dulden, dass sich der Zahlungsempfänger mit Kartenlesegerät und Zahlungskarte aus dem Sichtfeld des Kunden entfernt.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Haftung der Bank bei Kreditkartenmissbrauch ohne Abbruchbeleg? Zu dieser Frage hatte das AG Frankfurt über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Der Kläger nahm die beklagte Bank mit folgendem Vortrag in Anspruch: Er habe in einem Lokal auf der Hamburger Reeperbahn eine Rechnung begleichen wollen. Dort habe er zu diesem Zweck einer Mitarbeiterin des Lokals seine Zahlungskarte ausgehändigt und verdeckt die PIN in das Kartenlesegerät eingegeben. Die betreffende Mitarbeiterin habe sich dann mit Karte und Lesegerät einige Minuten lang aus seinem Sichtfeld entfernt. Sie sei dann mit dem Bemerken, die Transaktion habe nicht funktioniert, zurückgekehrt. Er habe keinen Beleg für den Abbruch der Transaktion gefordert. Unter anderem unter Einsatz einer zweiten Zahlungskarte habe sich dieser Vorgang mehrfach wiederholt. Im Nachhinein habe festgestellt, dass um 3:47 Uhr und um 3:52 Uhr jeweils Barabhebungen unter Verwendung der Originalkarten in Höhe von je 1.000 Euro an einem Geldautomaten stattgefunden hätten.

Inanspruchnahme

Haftung der Bank bei Kreditkartenmissbrauch ohne Abbruchbeleg? Die kartenausgebende Bank nahm der Kläger auf Rückzahlung dieser Beträge in Anspruch.

Kreditkartenmissbrauch – Bank ohne Abbruchbeleg erstattungspflichtig – was sagt das AG Frankfurt dazu?

Die Entscheidung

Die Klage wurde vom AG Frankfurt abgewiesen.

Grob fahrlässige Verletzung der Vertragspflichten

Haftung der Bank bei Kreditkartenmissbrauch ohne Abbruchbeleg? Die Beklagte ist nach Ansicht des AG nicht nach § 675u Satz 2 BGB verpflichtet, die nicht autorisierte Zahlung zu erstatten. Der Kläger habe den Schaden nämlich durch eine grob fahrlässige Verletzung seiner Vertragspflichten herbeigeführt – § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB -.

Karteninhaber seien verpflichtet, missbräuchliche Verfügungen zu unterbinden. Sie dürften es daher nicht zulassen, dass sich der Zahlungsempfänger mit dem Gerät und der Karte aus seinem Sichtfeld entferne.

Der Karteninhaber dürfe einer erneuten Aufforderung, die PIN einzugeben, nur nachkommen, wenn er sich bei einer angeblich gescheiterten Transaktion einen Abbruchbeleg aushändigen lasse. Nur dann

  • seien Missbrauchsversuche auszuschließen,
  • könne der Karteninhaber sicher sein, dass der vorherige Zahlungsversuch gescheitert sei und
  • könne der Karteninhaber sicher sein, dass die erneute Aufforderung, die PIN einzugeben, nicht nur zur Ermöglichung missbräuchlicher Abhebungen diene.

Der Kläger habe sich grob fahrlässig verhalten, weil er im konkreten Fall nicht entsprechend gehandelt habe.

Quellen: Pressemitteilung des AG Frankfurt v. 30.09.2019 und Juris das Rechtsportal

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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