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Negative Feststellungsklage in Widerrufsfällen zulässig? Dazu hat der BGH am 16.05.2017, Az. XI ZR 586/15, hat der BGH entschieden, unter welchen Umständen der Verbraucher in Widerrufsfällen eine negative Feststellungsklage erheben kann.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Negative Feststellungsklage in Widerrufsfällen zulässig? Zu dieser Frage hatte der BGH über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Die Parteien schlossen (nicht als Fernabsatzverträge) im Jahr 2008 drei Verbraucherdarlehensverträge und streiten um die Wirksamkeit deren Widerrufes. Zu diesen Darlehensverträgen belehrte die beklagte Bank den Kläger mittels gleichlautender Widerrufsbelehrungen, die unter anderem folgenden Passus enthielten:

„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen
– ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung,
– die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrages
zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.“

Der Kläger erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen und widerrief mit Schreiben vom 11.09.2014 seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.

Die Vorinstanzen

Das LG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2015 – 25 O 221/14, hatte der negativen Feststellungsklage entsprochen.

Das OLG Stuttgart, Urt. v. 01.12.2015 – 6 U 107/15, hatte die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die vom OLG Stuttgart zugelassene Revision der Beklagten richtet sich gegen die Zurückweisung der Berufung.

Negative Feststellungsklage in Widerrufsfällen zulässig? Dazu hat der BGH

Die Entscheidung

Der BGH hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen und zugleich den Tenor des Berufungsurteils dahin klargestellt, es werde festgestellt, dass der Beklagten aus den näher bezeichneten Darlehensverträgen ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 11.09.2014 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehe.

Feststellungsantrag

Der Feststellungsantrag ist nach Auffassung des BGH im konkreten Fall dahin auszulegen, dass der Kläger vertragliche Erfüllungsansprüche der Beklagten nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem Zugang des Widerrufes leugnet. Soweit die Beklagte meine, der Widerruf des Klägers sei ins Leere gegangen, gebe sie zu verstehen, dass ihr die vertraglichen Erfüllungsansprüche nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zustehen würden. Die negative Feststellungsklage des Klägers sei insofern zulässig. Der Kläger müsse sich insoweit nicht vorrangig darauf verweisen lassen, die Beklagte auf Rückgewähr der von ihm erbrachten Leistungen zu verklagen.

Vorrang Leistungsklage

Nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH gelte der Vorrang der Leistungsklage, wenn der Kläger die positive Feststellung begehre, der Verbraucherdarlehensvertrag habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Wirtschaftlich decke sich dieses Interesse mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Leistungen. Mit einer Klage auf Leistung aus dem Rückgewährschuldverhältnis lasse sich das hier zur Entscheidung gestellte Begehren

festzustellen, dass die Beklagte gegen den Kläger aufgrund des Widerrufes keine Ansprüche (mehr) aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB habe,

dagegen nicht abbilden.

Unwirksame Widerrufsbelehrung

Die Widerrufsbelehrung sei unwirksam. Denn sie mache nicht deutlich, dass für das Anlaufen der Widerrufsfrist der Vertragsantrag des Verbrauchers zur Verfügung gestellt werden müsse. Revisionsrechtlicher Überprüfung standhalten würden die Ausführungen des OLG Stuttgart, der Kläger habe das Widerrufsrecht nicht treuwidrig ausgeübt,

Quellen: Pressemitteilung des BGH Nr. 75/2017 v. 16.05.2017 und Juris das Rechtsportal

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Siehe auch:

https://raheinemann.de/widerruf-darlehensvertrag-bei-nicht-ordnungsgemaessen-pflichtangaben/ und https://raheinemann.de/widerrufsbelehrung-in-s-immobiliardarlehensvertrag-wirksam/ und https://raheinemann.de/macht-unzulaessige-agb-klausel-widerrufsbelehrung-undeutlich/ und https://raheinemann.de/widerrufsbelehrung-zu-darlehensvertrag-einer-sparkasse-rechtmaessig/ und https://raheinemann.de/widerrufsinformation-der-sparkasse-rechtmaessig/ und https://raheinemann.de/nutzungsersatz-nach-widerruf-darlehensvertrag/ und https://raheinemann.de/kein-nutzungsersatz-bei-widerruf-autokreditvertrag/ und https://raheinemann.de/widerruf-eines-autodarlehensvertrages-mit-kaskadenverweisung/ und https://raheinemann.de/hat-der-leasingnehmer-ein-widerrufsrecht-bei-kilometerleasingvertraegen/ und https://raheinemann.de/aenderung-von-kontofuehrungsgebuehren-durch-zustimmungsfiktion/ und https://raheinemann.de/muenzgeldklausel-in-den-agb-einer-bank-unwirksam/ und Widerrufsbelehrung zu Darlehensvertrag einer Sparkasse rechtmäßig

und

https://raheinemann.de/urteil-des-eugh-zum-widerruf-von-verbraucherkreditvertraegen/

und

Englische Restschuldbefreiung kein Vollstreckungshindernis? (https://raheinemann.de/englische-restschuldbefreiung-kein-vollstreckungshindernis/)

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Negative Feststellungsklage in Widerrufsfällen zulässig? Dazu hat der BGH am 16.05.2017, Az. XI ZR 586/15, hat der BGH entschieden. Fragen Sie den Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in unserer Kanzlei