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Herausgegeben am 29.10.2012

Inhalt

  • Das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (PNG) – Oder: Der Einstieg in die „industrielle Pflegeproduktion“
  • SG Berlin: Toilettenfrauen sind nicht nur Trinkgeld-Bewacher, sondern Reinigungskräfte
  • LSG Baden-Württemberg: Hund beißt Helfer – kein Fall für die Unfallversicherung
  • VG Magdeburg: Ein Krankenhaus, eine Apotheke!
  • BGH: Zur Haftung für fehlerhaften Prospekt aus § 13 VerkProspG a.F. (§ 22 WpPG)
  • Erreichbarkeit über direkten URL-Aufruf genügt für einen Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung
  • Filesharing-Abmahnung bekommen. Trotzdem alles richtig gemacht!?
  • OLG Naumburg erlaubt private Sportwetten im Internet

Sehr geehrte Leser,

wir hoffen, Ihnen mit dieser Ausgabe unseres Newsletters wieder lesenswerte Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei Fragen zu den Newsletter-Themen oder bei Anregungen, wenden Sie sich bitte an:

Anwaltskanzlei Heinemann
Annastraße 33
39108 Magdeburg
Tel. 0391-7446140
Fax: 0391-7446150
E-Mail: info@raheinemann.de

Ihr Team der Anwaltskanzlei Heinemann

Das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (PNG) – Oder: Der Einstieg in die „industrielle Pflegeproduktion“
Für die Zeit ab dem 01. Januar 2013 müssen die Vertragsparteien, also die Pflegeeinrichtung einerseits und der Pflegebedürftige anderseits, immer (!) eine von dem tatsächlichen Zeitaufwand eines Pflegeeinsatzes abhängige, alternative Vergütungsregelung treffen. Welche Leistungen nach welchem Vergütungssystem erbracht werden, vereinbaren die Pflegeeinrichtungen gemeinsam mit den Pflegebedürftigen. Der Pflegebedürftige kann zwischen beiden Vergütungssystemen wechseln. Infolgedessen sind die Pflegeeinrichtungen gehalten, den Zeitaufwand für die einzelnen Pflegeverrichtungen „mit der Stoppuhr genau“ zu erfassen. Arbeitsabläufe sind unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu optimieren. Sie müssen in den vorgegebenen Zeitintervallen erledigt werden können. Anders wird eine wirtschaftliche Leistungserbringung nicht zu realisieren sein. Wie die Gesetzesänderung praktisch gelebt werden soll, ist allerdings derzeit noch schleierhaft. Mit den Kostenträgern ist noch keine Vereinbarung zu den abrechenbaren Zeiten und Preisen gefunden. Ob und wie der gesetzliche Anspruch auf Bezahlung nach Zeitkontingenten erfüllt werden kann, ist derzeit also noch unklar!
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SG Berlin: Toilettenfrauen sind nicht nur Trinkgeld-Bewacher, sondern Reinigungskräfte Ein Betrieb, der gegen Sammeln von Trinkgeldern öffentliche Toiletten sauber hält, ist ein Reinigungsbetrieb. Dort angestellte Toilettenfrauen müssen nach dem Tarifvertrag des Gebäudereinigerhandwerks bezahlt werden. Das hat das SG Berlin mit Urteil vom 28.09.2012 – S 73 KR 1505/10 entschieden.
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LSG Baden-Württemberg: Hund beißt Helfer – kein Fall für die Unfallversicherung
Nach dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 31.08.2012 – L 8 U 4142/10 genießt jemand, der den Hund seines Nachbarn ausführt und dabei vom Hund verletzt wird, nicht den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung als sog. Wie-Beschäftigter.
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VG Magdeburg: Ein Krankenhaus, eine Apotheke!
Nach den Urteilen des Verwaltungsgerichts (VG) Magdeburg vom 11. Oktober 2012 – 3 A 193/11, 3 A 194/11 ist die vertragliche Versorgung eines Krankenhauses mit Arzneimitteln nicht über mehrere Apotheken zulässig. Nach Ansicht des Gerichts ist die Arzneimittelsicherheit nur bei der Arzneimittelversorgung „aus einer Hand“ gewährleistet. § 14 Abs. 5 des Apothekengesetzes lasse in diesem Zusammenhang keine Aufspaltung der Apothekenverantwortlichkeit auf bloße Teilleistungen an das jeweilige Krankenhaus zu.
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BGH: Zur Haftung für fehlerhaften Prospekt aus § 13 VerkProspG a.F. (§ 22 WpPG)
Mit seiner Entscheidung vom 18. September 2012 – XI ZR 344/11 äußert sich der XI. Senat des BGH grundlegend zur Prospekthaftung für außerbörslich gehandelte Wertpapiere. Der BGH macht deutlich, dass Wertpapier-Emittenten eine umfassende Pflicht zur Aufklärung ihrer Anleger über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und Risiken trifft. Dies gilt nicht nur für Papiere, die an der Börse gehandelt werden, sondern auch für den außerbörslichen Kapitalmarkt. Es reicht nicht aus, im Verkaufsprospekt auf Unternehmensverträge wie „Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge“ hinzuweisen. Vielmehr müssen die sich daraus ergebenden Risiken für den Anleger konkret erläutert werden.
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Erreichbarkeit über direkten URL-Aufruf genügt für einen Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung Nach dem neuesten Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 12. September 2012 – 6 U 58/11 wird eine Vertragsstrafe aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch dann fällig, wenn der Abgemahnte zwar die HTML-Seite löscht, in die das Bild eingebunden ist, die Aufnahme aber gleichwohl über den direkten Aufruf des URL („Internetadresse“) online abrufbar bleibt. Insbesondere Internet-Händler sind also gut beraten, die Entfernung abgemahnter Fotoaufnahmen aus dem Shop-System genau zu kontrollieren – und nebenbei: dies auch zu dokumentieren. Auch eine gezieltere Formulierung der strafbewehrten Unterlassungserklärung kann möglicherweise das Risiko zur Verwirkung einer Vertragsstrafe mindern.
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Filesharing-Abmahnung bekommen. Trotzdem alles richtig gemacht!? Die „Wege von Filesharing-Abmahnungen“ sind mitunter unergründlich. Wie dabei mitunter die Rechtsanwälte Schutt, Waetke, das Inkassobüro infoscore Forderungsmanagement GmbH und die die Rechtsanwalt Rainer Haas & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zusammenspielen, lesen Sie hier.OLG Naumburg erlaubt private Sportwetten im Internet Das OLG Naumburg hat mit seinem Urteil vom 27. September 2012 – 9 U 73/11 das Angebot privater Sportwetten im Internet für zulässig erklärt. Der staatliche Monopolanbieter, Lotto Toto Sachsen-Anhalt, hatte für die seit dem Jahr 2008 entstandenen Nachteile Schadenersatz gefordert. Das Gericht hat die Klage in der Berufungsinstanz abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der alte Glücksspielstaatsvertrag in der bis 30.06.2012
geltende Fassung gegen Europa-Recht verstieß.
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