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Nutzungsentschädigung bei Alleinnutzung des Familien-Pkw? Dazu hat am 06.07.2018 hat das OLG Frankfurt zu Az. 4 WF 73/18 entschieden, dass ein Ehegatte von dem anderen nach der Trennung dies grundsätzlich verlangen kann, wenn dieser den Pkw der Familie alleine nutzt.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Unstreitig ist die Ehefrau Alleineigentümerin des einzigen Familienfahrzeugs, dass der Ehemann seit der Trennung allein nutzte.

Nutzungsentschädigung bei Alleinnutzung des Familien-Pkw? Die Vorinstanz

Die Ehefrau nimmt den Ehemann auf Zahlung von Nutzungsentschädigung in Anspruch. Dafür begehrt sie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Das Familiengericht beim Amtsgericht Wetzlar hatte das in der Hauptsache auf Zahlung einer Entschädigung für die Nutzung ihres Pkw durch den Antragsgegner gerichtete Verfahrenskostenhilfegesuchder Ehefrau zurückgewiesen. Dagegen hatte die Ehefrau sofortige Beschwerde eingelegt.

Nutzungsentschädigung bei Alleinnutzung des Familien-Pkw? Die Entscheidung des OLG Frankfurt:

Die Entscheidung

Das OLG Frankfurt hat die Erfolgsaussichten der Verfahrenskostenhilfe verneint und die sofortige Beschwerde der Ehefrau am 06.07.2018, Az. 4 WF 73/18, zurückgewiesen.

Nutzungsentschädigung bei Alleinnutzung des Familien-Pkw? Grundsätzlich gemeinsames Nutzungsrecht

Zwar sei eine Nutzungsentschädigung grundsätzlich nicht ausgeschlossen, da es sich hier um einen Haushaltsgegenstand iSd. § 1361 a BGB handeln würde. Nicht in Betracht kommen würde eine Nutzungsentschädigung während des Zusammenlebens. An der Wohnung und den Haushaltsgegenständen, somit auch an dem Pkw, gebe es ein gemeinsames Nutzungsrecht.

Nutzungsentschädigung bei Alleinnutzung des Familien-Pkw? Gerichtliche Zuweisung des Fahrzeugs erforderlich

Die Frau würde jedoch die gerichtliche Zuweisung des Fahrzeugs benötigen, bevor sie Nutzungsentschädigung verlangen könnte und müsste dafür einen Antrag bei Gericht stellen. Sie müsse dann darüber hinaus ihren Ehemann zur Zahlung des Nutzungsausfalls auffordern. Bei Weigerung ihres Ehemannes könne sie erst dann ein gerichtliches Verfahren einleiten. Die Voraussetzungen würden hier nicht vorliegen: Weder habe die Ehefrau den Ehemann zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung aufgefordert noch die gerichtliche Zuweisung des Pkws an sich beantragt.

Quellen: Pressemitteilung des DAV FamR Nr. 10/2019 v. 06.06.2019 und Juris das Rechtsportal

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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