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Ist die Pflichtmitgliedschaft in der Pflegekammer Niedersachsen rechtmäßig? Dazu hat das OVG Lüneburg am 22.08.2019, Az. 8 LC 116/18 und 8 LC 117/18, entschieden. Und zwar hat das OVG die Rechtmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft bejaht. Dementsprechend wurden die beiden Klagen einer Krankenschwester und einer Gesundheits- und Krankenpflegerin abgewiesen.

Was ist passiert?

Die Klägerinnen hatten gegen ihre Pflichtmitgliedschaft in der Pflegekammer Niedersachsen geklagt. Und zwar wollten Sie mit ihren KLagen erreichen, dass sie dort nicht Mitglied sind.

Das VG Hannover hatte in erster Instanz die Klagen der beiden Klägerinnen abgewiesen (7 A 5658/17, 7 A 5876/18). Gegenstand der Berufungsverfahren waren zum einen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Pflichtmitgliedschaft nach dem Kammergesetz für die Heilberufe in der Pflege vom 14.12.2016 (PflegeKG). Und zum anderen war Gegenstand der Berufungsverfahren die Frage, ob die Tätigkeit im Aufnahmemanagement einer Klinik eine Berufsausübung im Sinne des Gesetzes ist (8 LC 117/18).

Pflichtmitgliedschaft in Pflegekammer Niedersachsen rechtmäßig? Dazu das OVG Lüneburg:

Ist die Pflichtmitgliedschaft in der Pflegekammer Niedersachsen rechtmäßig?

Auch in der Rechtsmittelinstanz hatten die Klägerinnen keinen Erfolg. Das OVG Lüneburg hat die Berufungen zurückgewiesen und die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts bestätigt. Und zwar seien die Errichtung der Beklagten mit dem Pflegekammergesetz und die nach § 2 Abs 1 PflegeKG angeordnete Zwangsmitgliedschaft der Klägerin sind mit höherrangigem Recht vereinbar, so das OVG.

Gesetzgebung Niedersachsen

Der Gesetzgeber hat nach Ansicht des OVG bei der Entscheidung über die Einrichtung der Pflegekammer einen sehr weiten Einschätzungsspielraum. Und zwar prüfe das Gericht nur, ob die Grenzen der Gesetzgebungsbefugnis eingehalten worden seien. Und zwar habe das Land Niedersachsen mit dem Erlass des Pflegekammergesetzes seine Gesetzgebungskompetenz (Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG) nicht überschritten.

Bundesrecht

Auch bundesrechtliche Bestimmungen, wie die Regelungen zur Qualitätssicherung in der Sozialversicherung, stünden dem Erlass nicht entgegen. Auch die Vorgaben des BVerfG zur Einführung einer Pflichtmitgliedschaft in einer Berufskammer seien beachtet worden. Deshalb habe der Gesetzgeber zu der Einschätzung kommen dürfen, dass die Förderung und Vertretung der Berufsinteressen und die berufliche Aufsicht durch die Pflegekammer in Selbstverwaltung einem legitimen öffentlichen Interesse diene.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei mit der Pflichtmitgliedschaft gewahrt geblieben. Und zwar habe der Gesetzgeber habe annehmen dürfen, dass die verfolgten Zwecke auch bei Berücksichtigung der Grenzen des Gestaltungsspielraums der Pflegekammer erreicht werden könnten. Private oder freiwillige Zusammenschlüsse könnten die Förderung des Pflegeberufs nicht gleich wirksam verwirklichen. Die Mitgliedschaft sei nicht so stark belastend, dass eine Anordnung durch den Gesetzgeber nicht erfolgen dürfe, was auch für die Beitragspflicht an sich gelte. Dabei habe die Angemessenheit der Höhe des von der Pflegekammer festgesetzten Beitrags keine Bedeutung für die Frage, ob die Pflichtmitgliedschaft als solche rechtmäßig ist.

Das OVG hat die Tätigkeit im Aufnahmemanagement einer Klinik als Berufsausübung im Sinne des Pflegekammergesetzes angesehen. Und zwar hat das OVG seine Ansicht damit begründet, dass die Klägerin bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihr nach der Stellenbeschreibung zugewiesen werden könnten, Kenntnisse aus der Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin einsetzen könne.

Die Revision zum BVerwG hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Quellen: Pressemitteilung des OVG Lüneburg v. 22.08.2019 und Juris das Rechtsportal

Ist die Pflichtmitgliedschaft in der Pflegekammer Niedersachsen rechtmäßig?

Siehe auch: https://raheinemann.de/vereinbarung-einer-reservierungsgebuehr-fuer-pflegeheimplatz-wirksam/ und https://raheinemann.de/pflegeheime-zur-nutzung-von-bettgittern-oder-fixierung-verpflichtet/ und https://raheinemann.de/pflegeheimbetreiberin-nach-schliessung-des-heims-weiter-in-der-pflicht/ und https://raheinemann.de/steuerermaessigung-bei-unterbringung-der-mutter-im-pflegeheim/ und https://raheinemann.de/inhaber-von-ambulantem-pflegedienst-gewerbesteuerpflichtig/ und https://raheinemann.de/pflegeheimbetreiber-hat-nach-ansicht-des-bgh-keinen-entgeltanspruch-bei-vorzeitigem-heimwechsel-eines-pflegebeduerftigen-bewohners/ und https://raheinemann.de/pflegefachkraft-im-pflegeheim-regelmaessig-sozialversicherungspflichtig/ und https://raheinemann.de/schleswig-holsteinisches-oberlandesgericht-schadensersatz-bei-verbrennung-durch-heissen-tee-im-pflegeheim/ und https://raheinemann.de/lsg-essen-krankenkassen-duerfen-keine-risikokriterien-und-warnhinweise-fuer-pflegeheime-ins-internet-stellen/ und https://raheinemann.de/wer-ist-fuer-die-barbetragsverwaltung-des-pflegeheimbewohners-zustaendig/ und https://raheinemann.de/verguetung-fuer-leistungen-der-behandlungspflege-im-pflegeheim/ und https://raheinemann.de/haben-bewohner-von-demenz-wgs-anspruch-auf-behandlungspflege/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Ist die Pflichtmitgliedschaft in der Pflegekammer Niedersachsen rechtmäßig? OVG Lüneburg, 22.08.19, 8 LC 116/18 und 8 LC 117/18.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Ist die Pflichtmitgliedschaft in der Pflegekammer Niedersachsen rechtmäßig? OVG Lüneburg, 22.08.19, 8 LC 116/18 und 8 LC 117/18.