Verwirkung des Widerrufsrechts zum Darlehensvertrag nur wegen Zeitablauf? Dazu hat am 10.01.2018 das OLG Frankfurt, 17 U 134/17, entschieden. Und zwar reicht die jahrelange unbeanstandete Durchführung des Darlehensvertrages allein nicht aus, um von einer Verwirkung ausgehen zu können, so das OLG.
Was ist passiert?
Verwirkung des Widerrufsrechts zum Darlehensvertrag nur wegen Zeitablauf? 2004 haben die Kläger als Verbraucher drei Darlehensverträge mit der Beklagten abgeschlossen. Die Kläger erklärten mit Schreiben vom 04.03.2016 den Widerruf der Darlehensverträge. Weil die Widerrufsbelehrung den Satz enthalte: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ sei sie nicht ordnungsgemäß gewesen.
Das Landgericht hatte in der ersten Instanz die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass das Widerrufsrecht verwirkt sei.
Verwirkung des Widerrufsrechts zum Darlehensvertrag nur wegen Zeitablauf? Dazu das OLG Frankfurt:
Die Entscheidung
Das OLG Frankfurt ist im vorliegenden Fall der Ansicht, dass keine Verwirkung gegeben ist. Das Widerrufsrecht sei nicht gem. § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. verfristet, so das OLG.
Verwirkung des Widerrufsrechts zum Darlehensvertrag nur wegen Zeitablauf? Keine Verwirkung
Zwar können nach Auffassung des Oberlandesgerichts grundsätzlich auch unbefristete Gestaltungsrechte wie das Widerrufsrecht im Falle illoyaler Verspätung der Verwirkung unterliegen. Um von einer Verwirkung ausgehen zu können, reiche die jahrelange unbeanstandete Durchführung des Darlehensvertrages, die hier vorlag, allein nicht aus.
Darüber hinaus stehe kein Verhalten der Kläger in Rede, dem die Beklagte hätte entnehmen dürften, dass die Kläger ihr Widerrufsrecht nicht mehr geltend machen würden. Insbesondere gelte dies für die Rückzahlung der Darlehensvaluta am Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit. Mit der Ablösung der Darlehen haben die Kläger lediglich ihre Pflichten aus den Darlehensverträgen erfüllt. Weder sei die Rückführung der Darlehen vorzeitig noch auf Wunsch der Kläger erfolgt.
Unzulässige Rechtsausübung
Verwirkung des Widerrufsrechts zum Darlehensvertrag nur wegen Zeitablauf? Auch stehe der Wirksamkeit der Widerrufserklärung nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Insbesondere sei die Geltendmachung des Widerrufsrechtes nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie zu einem Zweck erfolgte, der der Zwecksetzung der Norm, die das Widerrufsrecht grundsätzlich eröffne, zuwiderliefe. Sinn und Zweck eines Widerrufsrechts liegen zwar grundsätzlich darin, dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, die Sinnhaftigkeit des von ihm abgeschlossenen Vertrages im Nachhinein noch einmal zu überdenken und auf eine voreilige Entschließung überprüfen zu können.
Von einem Rechtsmissbrauch könne dennoch auch dann nicht ausgegangen werden, wenn der Verbraucher – wie hier – für sich keinen Übereilungsschutz in Anspruch zu nehmen gedenkt, sondern aus dem Widerruf einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen will.
Quelle: Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. v. 20.02.2018 und Juris das Rechtsportal
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