Übermittlung Patientendaten an private Abrechnungsstellen? Dazu hat das BSG am 10.12.2008 – B 6 KA 37/07 R – entschieden. Und zwar hat der 6. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Dezember 2008 in dem Verfahren zu Az. B 6 KA 37/07 R eine grundlegende Entscheidung zur Reichweite des Schutzes von Patientendaten in der gesetzlichen Krankenversicherung getroffen.
Was ist passiert?
Der Sachverhalt
Übermittlung Patientendaten an private Abrechnungsstellen? Zu dieser Frage hatte deas BSG über folgenden Sachverhalt entschieden:
In dem vom 6. Senat entschiedenen Fall hatte ein Krankenhausträger Patienten- und Leistungsdaten für ambulante Notfallbehandlungen, die über die Kassenärztliche Vereinigung abzurechnen sind, an eine privatärztliche Abrechnungsstelle weitergeleitet. Diese erstellte für das Krankenhaus die Abrechnung. Die Patienten hatten vor der Behandlung eine Erklärung zur Unterzeichnung vorgelegt bekommen. Sie sollten mit ihrer Unterschrift bestätigen, dass sie – jederzeit widerruflich – mit der Verarbeitung ihrer Daten durch die privatärztliche Abrechnungsstelle einverstanden sind. Das Krankenhaus selbst hält für die Erstellung dieser Abrechnungen kein Personal mehr vor.
Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung lehnte im Jahr 2005 die weitere Vergütung der auf diese Weise erstellten Abrechnungen für Notfallbehandlungen ab, wurde aber durch einstweilige Anordnung verpflichtet, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits solche Abrechnungen weiter zu honorieren.
Die Vorinstanzen
Übermittlung Patientendaten an private Abrechnungsstellen? Die Vorinstanzen hielten die Übermittlung der Patientendaten an private Abrechnungsstellen für zulässig. Bei Vorliegen einer Einwilligung der Patienten sei die Verarbeitung der Daten durch eine private Abrechnungsstelle nicht zu beanstanden.
Übermittlung Patientendaten an private Abrechnungsstellen? Dazu das BSG:
Die Entscheidung
Mit ihrer Revision rügt die beklagte KV eine Verletzung der §§ 2, 75 Abs 1 SGB V durch das Berufungsgericht. Entgegen der Ansicht des LSG sei eine Beteiligung privater Abrechnungsstellen an der Erstellung vertragsärztlicher Abrechnungen gesetzlich nicht vorgesehen. Das Bundessozialgericht hat entgegen der Vorinstanzen entschieden.
Übermittlung Patientendaten an private Abrechnungsstellen zulässig?
Und zwar dürfen nach gegenwärtiger Rechtslage dürfen Krankenhäuser oder Vertragsärzte keine Patientendaten an private Dienstleistungsunternehmen zur Erstellung der Leistungsabrechnung übermitteln, so das BSG. Dies gelte auch, wenn die Patienten Einwilligungserklärungen unterzeichnet haben.
Die Weitergabe der Daten von im Krankenhaus behandelten Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung an private Dienstleistungsunternehmen sei derzeit nach den Bestimmungen über die gesetzliche Krankenversicherung nicht zugelassen. Und zwar sei sie deshalb unzulässig, auch wenn die Patienten in die Datenweitergabe formal eingewilligt haben.
Übermittlung Patientendaten an private Abrechnungsstellen? Im Geltungsbereich des SGB V sei die Weitergabe von Patientendaten durch Leistungserbringer nur dann und in dem Umfang erlaubt, in dem bereichsspezifische Vorschriften über die Datenverarbeitung im SGB V dies gestatten würden, so das BSG. Die allgemeinen Regelungen des Datenschutzes, die die Datenübermittlung bei Vorliegen einer Einwilligungserklärung des Betroffenen erlauben, fänden insoweit keine Anwendung.
Damit sich die Leistungserbringer in dieser bislang umstrittenen Frage auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts einstellen und ihre abweichende Praxis anpassen können, hat das Gericht eine Übergangsregelung getroffen. Leistungen, die bis zum 30. Juni 2009 erbracht werden, müssen auch dann von den Kassenärztlichen Vereinigungen vergütet werden, wenn deren Abrechnung unter Verstoß gegen das Verbot der Datenweitergabe an private Stellen erfolgt war.
Quelle: BSG, Medieninformation Nr. 56/08
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