Widerruf Darlehensvertrag bei nicht ordnungsgemäßen Pflichtangaben? Am 05.12.2017, 4 O 150/16, hat das LG Berlin entschieden, dass ein Autokäufer den Darlehensvertrag, den er zwecks Finanzierung bei der Hausbank des Fahrzeugherstellers abgeschlossen hatte, noch eineinhalb Jahre später widerrufen kann, wenn keine hinreichende Erläuterung der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung und keine Aufklärung des Verbrauchers über sein gesetzliches Kündigungsrecht in der gebotenen Weise vorgenommen wurde
Trotz wirksamer Widerrufsbelehrung habe nach Ansicht des LG Berlin die zweiwöchige Frist für einen Widerruf nicht zu laufen begonnen. die geleisteten Zahlungen erhalte der Fahrzeugkäufer gegen Rückgabe des Fahrzeuges zurück, müsse jedoch für die Zeit, in der er das Fahrzeug genutzt habe, auch eine Entschädigung dafür leisten.
Was ist passiert?
Im Sommer 2014 kaufte der Kläger einen VW Touran zum Preis von 22.800 Euro. Er zahlte einen Teilbetrag i.H.v. 8.000 Euro direkt an das Autohaus. Den restlichen Kaufpreis von 14.800 Euro finanzierte er über einen Darlehensvertrag, den er mit einer Bank des Herstellers und auf Vermittlung des Autohauses abschloss. Beigefügt waren den Unterlagen für den Darlehensvertrag die Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite und eine Widerrufsbelehrung. Der Kläger widerrief mit Schreiben vom 30.06.2016 seine Willenserklärung auf Abschluss des Darlehensvertrages und forderte die Bank unter Fristsetzung auf, den Vertrag rückabzuwickeln.
Nachdem die Bank dies ablehnte, erhob er Klage. U.a. macht er die Rückzahlung von ca. 17.300 Euro geltend, nämlich der geleisteten Anzahlung von 8.000 Euro sowie von gezahlten Raten i.H.v. insgesamt ca. 9.300 Euro. Der Kläger ist der Auffassung, er müsse keine Entschädigung dafür zahlen, dass er das Fahrzeug inzwischen drei Jahre genutzt habe.
Widerruf Darlehensvertrag bei nicht ordnungsgemäßen Pflichtangaben? Dazu das LG Berlin:
Widerruf Darlehensvertrag bei nicht ordnungsgemäßen Pflichtangaben?
Der Kläger erhielt in erster Instanz teilweise Recht.
Das LG Berlin hat die Bank verurteilt, ca. 12.400 Euro an den Kläger zurückzuzahlen.
Frist hat nicht zu laufen begonnen
Grundsätzlich muss nach Auffassung des Landgerichts zwar eine Erklärung des Widerrufs innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Da dem Kläger als Verbraucher nicht die erforderlichen Pflichtangaben zur Verfügung gestellt worden seien, habe die Widerrufsfrist jedoch nicht zu laufen begonnen. In Abweichung von § 355 Abs 2 S 2 BGB a.F. beginne die zweiwöchige Widerruffrist nicht mit Vertragsschluss, wenn dem Verbraucher mit der Vertragsurkunde nicht die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB zur Verfügung gestellt worden sind, § 356b Abs. 2 BGB a.F.
Der Kläger sei zum einen nicht klar und verständlich über alle Möglichkeiten aufgeklärt worden, den Vertrag durch Kündigung zu beenden. Es fehle der Hinweis darauf, dass der Verbraucher den Vertrag als sog. Dauerschuldverhältnis außerordentlich aus wichtigem Grund nach § 314 BGB kündigen könne. Die gegenteilige Auffassung anderer Landgerichte (Braunschweig, Stuttgart und Köln), wonach über dieses besondere Kündigungsrecht nicht aufgeklärt werden müsse, überzeuge nicht. Es sei vielmehr eine Auslegung geboten, die sich an europäischem Recht orientiere und die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG berücksichtige.
Berechnung Vorfälligkeitsentschädigung
Die Beklagte habe auch nicht, entgegen den Anforderungen des Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a.F., hdie Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung mitgeteilt. Die Bezugnahme auf „vom Bundesgerichtshof vorgeschriebene finanzmathematische Rahmenbedingungen“ und die Berücksichtigung bestimmter, nicht abschließend genannter Kriterien bei der Berechnung genüge nicht. Zwar müsse die Bank müsse zwar nicht die finanzmathematische Formel detailliert angeben. Es müsse aber zumindest erkennbar sein, welche Methode die Bank zur Berechnung anwenden wolle. Dies lasse sich den Angaben nicht entnehmen. Der BGH habe stets betont, die Berechnung könne „auf unterschiedliche Weise“ erfolgen. Anerkannt sind die Aktiv-Aktiv-Methode und die Aktiv-Passiv-Methode mit ihren jeweiligen Alternativen Berechnungsweisen.
Rückabwicklung
Widerruf Darlehensvertrag bei nicht ordnungsgemäßen Pflichtangaben?
Der Kläger könne als Folge des wirksam erklärten Widerrufs die geleistete Anzahlung und die gezahlten Raten i.H.v. insgesamt ca. 17.300 Euro zurückverlangen. Jedoch seien von diesem Betrag die nach dem Darlehensvertrag geschuldeten Zinsen i.H.v. ca. 1.000 Euro abzuziehen. Der Rückzahlungsbetrag sei zudem um eine Wertentschädigung für die mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer zu verringern, weil es sich um einen mit dem Darlehensvertrag verbundenen Kaufvertrag handele. Der Kläger habe nicht nur geprüft, ob das Fahrzeug ordnungsgemäß funktioniere und die vereinbarten Eigenschaften aufweise, sondern er habe das Fahrzeug dauerhaft genutzt.
Ein Kunde solle nicht von seinem Widerrufsrecht abgehalten werden, wenn er befürchten müsse, er müsse schon dann einen Wertersatz leisten, wenn er die Ware nur prüfe, wie ihm das auch in einem Ladengeschäft möglich sei. Er müsse jedoch Wertersatz leisten, wenn er die Ware in einem Umfang nutzt, der über die Möglichkeiten bei einem Ladengeschäft (bei einem Autokauf z.B. durch Probefahrt mit einem roten Kennzeichen) hinausgehe.
Anhand der gefahrenen Kilometer sei die Höhe dieser Entschädigung zu schätzen und betrage vorliegend – ausgehend von einer ungefähren Gesamtlaufleistung des Modells von 250.000 Kilometern – ca. 3.900 Euro. Der dem Kläger zugesprochene Betrag ergebe sich aus der Verrechnung.
Rechtsmittel
Gegen das noch nicht rechtskräftige Urteil können beide Parteien beim KG Berufung innerhalb von einem Monat nach dessen Zustellung einlegen.
Quellen: Pressemitteilung des LG Berlin Nr. 74/2017 v. 05.12.2017 und Juris das Rechtsportal
Siehe auch: https://raheinemann.de/widerrufsbelehrung-in-s-immobiliardarlehensvertrag-wirksam/ und https://raheinemann.de/macht-unzulaessige-agb-klausel-widerrufsbelehrung-undeutlich/ und https://raheinemann.de/widerrufsbelehrung-zu-darlehensvertrag-einer-sparkasse-rechtmaessig/ und https://raheinemann.de/widerrufsinformation-der-sparkasse-rechtmaessig/ und https://raheinemann.de/nutzungsersatz-nach-widerruf-darlehensvertrag/ und https://raheinemann.de/kein-nutzungsersatz-bei-widerruf-autokreditvertrag/ und https://raheinemann.de/widerruf-eines-autodarlehensvertrages-mit-kaskadenverweisung/ und https://raheinemann.de/hat-der-leasingnehmer-ein-widerrufsrecht-bei-kilometerleasingvertraegen/ und https://raheinemann.de/aenderung-von-kontofuehrungsgebuehren-durch-zustimmungsfiktion/ und https://raheinemann.de/muenzgeldklausel-in-den-agb-einer-bank-unwirksam/ und Widerrufsbelehrung zu Darlehensvertrag einer Sparkasse rechtmäßig und https://raheinemann.de/urteil-des-eugh-zum-widerruf-von-verbraucherkreditvertraegen/ und https://raheinemann.de/widerruf-des-beitritts-zu-investmentfonds-jahre-spaeter/