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Widerruf der Approbation bei unerlaubten Bankgeschäften? Dazu hat am 20.05.2020 der VGH München zu Az. 21 ZB 16.540 entschieden. Danach kann einem Arzt, der unerlaubt Bankgeschäfte mit seinen Patienten betreibt, was auch zu hohen Vermögensschäden bei den betreffenden Patienten geführt hat, die Approbation wegen Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs widerrufen werden.

Was ist passiert?

Widerruf der Approbation bei unerlaubten Bankgeschäften? Der Sachverhalt

Der Arzt hatte Kontakt zu zwei Vertretern zweier Schweizer Firmen, die Geldanlagen mit erheblichen Renditen anboten. Angeblich sollten die Geldanlagen völlig sicher sein. Der Arzt stellte den beiden Vertretern insgesamt etwa 3,5 Mio. Euro bei Zinssätzen zwischen 15 und 20% darlehensweise zur Verfügung. Etwa 2 Mio. Euro von diesem Geld stammten aus seinem eigenen Vermögen. Die restlichen 1,5 Mio. stammten von Bekannten und Patienten, denen er angeboten hatte, sich an der Geldanlage zu beteiligen. Dabei hatte er ihnen Zinsen zwischen 10 und 12% in Aussicht gestellt. Die Differenz zu den Zinssätzen, die die beiden Vertreter der beiden Schweizer Firmen dem Arzt versprochen hatten, sollten sein Gewinn sein.

Allerdings war das System der Geldanlage auf Betrug aufgebaut: Die beiden Vertreter verbrauchten das ausschließlich für eigene Zwecke und die Anleger gingen leer aus.

Widerruf der Approbation bei unerlaubten Bankgeschäften? Dazu das VG München

Das Gericht verurteilte den Arzt zu einem Jahr Freiheitsstrafe, die das Gericht zur Bewährung aussetzte, verurteilt.

Außerdem wurde ihm die Approbation wegen Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs entzogen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO i.V.m § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO) .

Gegen den Widerruf seiner Approbation wehrte sich der Arzt.

Gegen das klageabweisende Urteil des VG München hatte der Arzt als Kläger die Zulassung der Berufung beantragt.

Widerruf der Approbation bei unerlaubten Bankgeschäften? Dazu der VGH München:

Die Entscheidung

Am 20.05.2020 hat der VGH München zu Az. 21 ZB 16.540 den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter

Der Widerruf der Approbation ist, so der VGH, nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig, was hier zutreffe. Und zwar sei der Schutz des Ansehens der Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit hier zur Aufrechterhaltung des für jede Heilbehandlung unabdingbaren Vertrauens der Patienten in die Integrität der Personen notwendig. Könnten Ärzte weiter praktizieren, die ein Fehlverhalten gezeigt haben, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes nicht zu vereinbaren sei, würde dieses Vertrauen zerstört.

Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter Vertrauen zerstört

Der Arzt habe die Vertrauensbasis zerstört, als er vorsätzlich unerlaubt Bankgeschäfte, die hohe Vermögensschäden auch seiner Patienten zur Folge gehabt hätten, betrieben hätte (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG).

Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter Weitere zu berücksichtigende Punkte

Zudem seien nachfolgende Punkte zu berücksichtigen gewesen. Die Bankgeschäfte hätten sich über einen langen Zeitraum erstreckt. Die Bankgeschäfte hätten insgesamt eine sehr hohe Geldsumme umfasst. Entgegen der tatsächlichen Gegebenheit hätte der Arzt die Geldanlage bei ihm als risikolos dargestellt. Die Anleger hätten dem Arzt Vertrauen entgegengebracht. Der Arzt hätte auch in der Absicht gehandelt, für sich einen finanziellen Gewinn zu erzielen.

Hierfür sei er zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden.

Quellen: Pressemitteilung des DAV MedR Nr. 14/2020 v. 25.08.2020 und Juris das Rechtsportal

Widerruf der Approbation bei unerlaubten Bankgeschäften? Und zwar fragen Sie den Anwalt für Medizinrecht in unserer Kanzlei

Dazu siehe auch:

Streikverbot für Vertragsärzte?

und weiter:

https://raheinemann.de/chefarzt-klagt-erfolgreich-gegen-widerruf-seiner-approbation/ und https://raheinemann.de/ohne-vorsatz-keine-verurteilung-bei-verwendung-von-falschem-attest/ und https://raheinemann.de/arzt-fuer-patientensuizid-strafrechtlich-verantwortlich/ und https://raheinemann.de/abrechnungsbetrug-bei-einsatz-unterqualifizierter-pflegekraefte/ und https://raheinemann.de/abrechnungsbetrug-bei-einsatz-von-nicht-examinierten-pflegekraeften/ und https://raheinemann.de/sg-berlin-leistungskuerzungen-wegen-pflegebetruges-rechtmaessig/ und https://raheinemann.de/abrechnungsbetrug-bei-abrechnung-von-laboraerztlichen-leistungen/ und https://raheinemann.de/ex-lehrerin-erhaelt-freiheitsstrafe-wegen-betrug-mit-gefaelschten-rezepten/ und https://raheinemann.de/ohne-vorsatz-keine-verurteilung-bei-verwendung-von-falschem-attest/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Widerruf der Approbation bei unerlaubten Bankgeschäften? Dazu hat am 20.05.2020 der VGH München zu Az. 21 ZB 16.540 entschieden. Und zwar fragen Sie den Anwalt für Medizinrecht in unserer Kanzlei

Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Widerruf der Approbation bei unerlaubten Bankgeschäften? Dazu hat am 20.05.2020 der VGH München zu Az. 21 ZB 16.540 entschieden. Und zwar fragen Sie den Anwalt für Medizinrecht in unserer Kanzlei