Widerrufsfristbeginn nur bei Erhalt des unterzeichneten Vertrags? Dazu hat am 28.05.2019 das OLG Stuttgart zu Az. 6 U 78/18 entschieden, dass die Mercedes Benz Bank in einem Darlehensvertrag ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hat. Insbesondere käme es für den Fristanlauf nicht darauf an, ob der Kunde das ihm überlassene Exemplar der Vertragsurkunde unterschrieben hat.
Was ist passiert?
Widerrufsfristbeginn nur bei Erhalt des unterzeichneten Vertrags? Der Fall
Der Kläger kaufte am 10.03.2016 bei der Daimler AG einen Mercedes-Pkw. Einen Teil des Kaufpreises bezahlte er in bar und den restlichen Teil finanzierte er mit einem Darlehen bei der beklagten Mercedes-Benz Bank AG. Der Kläger erklärte im August 2017 den Widerruf des Darlehensvertrages.
Widerrufsfristbeginn nur bei Erhalt des unterzeichneten Vertrags? Die erste Instanz
Das LG Stuttgart hatte die Klage mit Urteil v. 22.02.2018 – 25 O 245/17 – abgewiesen.
Mit der Berufung will der Kläger erreichen, dass er von der Bank Zug um Zug gegen Herausgabe des Autos die geleistete Anzahlung auf den Kaufpreis und alle gezahlten Darlehensraten erhält. Außerdem will er von der Verpflichtung zur Zahlung weiterer Raten befreit werden. Der Widerruf ist nach Ansicht des Klägers insbesondere deshalb rechtmäßig erfolgt, weil, weil das ihm überlassene Vertragsexemplar nicht unterschrieben worden sei. Auch hätten weitere Angaben im Darlehensvertrag gefehlt oder seien fehlerhaft gewesen. Die 14-tägige Widerrufsfrist sei deshalb im März 2016 nicht angelaufen.
Widerrufsfristbeginn nur bei Erhalt des unterzeichneten Vertrags? Dazu das OLG Stuttgart:
Die Entscheidung
Die Berufung des Klägers hat das OLG Stuttgart zurückgewiesen.
Widerrufsfristbeginn nur bei Erhalt des unterzeichneten Vertrags? Bei Unterzeichnung der Original-Urkunde reicht Aushändigung einer von keiner Partei unterzeichneten Vertragsurkunde
Für den Fristanlauf kommt es nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht darauf an, ob der Kläger das ihm überlassene Exemplar der Vertragsurkunde unterschrieben hat. Sei ein Original der Vertragsurkunde unterschrieben, so sei dem Verbraucher bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen eine Abschrift der Vertragsurkunde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB auch dann zur Verfügung gestellt, wenn das ihm überlassene Exemplar der Vertragsurkunde von keiner der Vertragsparteien unterschrieben ist, so das OLG Stuttgart unter Hinweis auf die einschlägige Entscheidung des BGH vom 27.02.2018 (BGH, 27. Februar 2018, XI ZR 160/17, NJW 2018, 1387).
Widerrufsinformation nicht zu beanstanden und Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt
Die ihm überlassene Widerrufsinformation genüge dem bei Vertragsschluss geltenden Recht. Auch sonst seien die erforderlichen Pflichtangaben von der Bank erteilt worden. Insbesondere könne sich der Kläger nicht auf fehlende oder fehlerhafte Angaben zum im Fall des Widerrufs zu zahlenden Zins, zur Vorfälligkeitsentschädigung oder zum Verfahren bei Kündigung berufen. Dem Anlaufen der Widerrufsfrist im März 2016 hätten auch ein möglicherweise unzulässiges Aufrechnungsverbot und eine möglicherweise unzulässige Beschränkung von Zurückbehaltungsrechten in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht entgegengestanden.
Widerrufsfristbeginn nur bei Erhalt des unterzeichneten Vertrags? Wie ging es weiter?
Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das OLG Stuttgart die Revision zum BGH zugelassen. Der BGH hat die von Klägerseite eingelegte Revision, Az. XI ZR 171/19, verworfen.
Quellen: Pressemitteilung des OLG Dresden v. 28.05.2019 und Juris das Rechtsportal
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