Verlängerung Elternzeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers? Dazu hat am 20.09.2018 das LArbG Berlin-Brandenburg zu 21 Sa 390/18 entschieden, dass die Zustimmung des Arbeitgebers bei Inanspruchnahme von Elternzeit für das dritte Lebensjahr eines Kindes im Anschluss an die Elternzeit während der ersten beiden Lebensjahre nicht erforderlich ist.
Was ist passiert?
Verlängerung Elternzeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers? Dazu hatte das LArbG Berlin-Brandenburg über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Der Kläger hatte Elternzeit für zwei Jahre ab der Geburt des Kindes beantragt. Und dann stellte er einige Monate nach der Geburt des Kindes einen weiteren Antrag auf Elternzeit für ein weiteres Jahr, das sich direkt anschließen sollte. Allerdings lehnte dies die Arbeitgeberin ab.
Verlängerung Elternzeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers? Dazu das LArbG Berlin-Brandenburg:
Die Entscheidung
Dazu hat am 20.09.2018 das LArbG Berlin-Brandenburg zu 21 Sa 390/18 entschieden, dass die Zustimmung des Arbeitgebers bei Inanspruchnahme von Elternzeit für das dritte Lebensjahr eines Kindes im Anschluss an die Elternzeit während der ersten beiden Lebensjahre nicht erforderlich ist. Und zwar befinde sich der Kläger während des dritten Lebensjahres des Kindes in Elternzeit.
Wortlaut und der Systematik des § 16 BEEG
Verlängerung Elternzeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers? Und zwar ergebe sich aus dem Wortlaut und der Systematik des § 16 BEEG ergibt sich nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht, dass innerhalb der ersten drei Lebensjahre eines Kindes nur die erstmalige Inanspruchnahme von Elternzeit zustimmungsfrei sein solle.
Beschränkung der Bindungsfrist und der Gesetzeszweck
Verlängerung Elternzeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers? Und zwar spreche die Beschränkung der Bindungsfrist in § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG auf zwei Jahre dafür, dass Beschäftigte im Anschluss an die Bindungsfrist wieder frei disponieren könnten und sich lediglich an die Anzeigefristen in § 16 Absatz 1 Satz 1 BEEG halten müssten. Weiterhin spreche der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, Eltern durch die Beschränkung der Bindungsfrist mehr Entscheidungsflexibilität einzuräumen, hierfür.
Quellen: Pressemitteilung des LArbG Berlin-Brandenburg Nr. 25/2018 v. 19.12.2018 und Juris das Rechtsportal
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