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Kursänderung des BGH bei Kaskadenverweisung. Dazu hat der BGH am 27.10.2020, XI ZR 498/19, entschieden. Und zwar hält der Senat im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie in Bezug auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge an seiner bislang entgegenstehenden Rechtsprechung nicht mehr fest, wonach ein solcher Verweis klar und verständlich ist.

Was ist passiert?

Kursänderung des BGH bei Kaskadenverweisung in der Widerrufsinformation.

Abschluß Darlehensvertrag

Im Juli 2017 erwarb der Kläger einen gebrauchten Land Rover zum Kaufpreis von 32.500 €. Und zwar zahlte der Kläger 10.000 € auf den Kaufpreis an und schloss mit der Beklagten zur Finanzierung des restlichen Kaufpreisteils einen Darlehensvertrag über 22.500 € mit einem gebundenen Sollzinssatz von 0,98% p.a.. Zins- und Tilgungsleistungen sollten in 54 Monatsraten erbracht werden. Über sein Widerrufsrecht informierte die Beklagte den Kläger auf Seite 4 des Darlehensvertrags.

Kursänderung des BGH bei Kaskadenverweisung – Die Widerrufsinformation

In der Widerrufsinformation hieß es zu Widerrufsrecht zunächst:

„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem Sie alle Pflichtangaben nach § 492 Ans. 2 BGB (z.B…..) erhalten haben….“

Außerdem hat die Beklagte in der Widerrufsinformation bei der Unterüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ als mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag nicht nur den Fahrzeugkaufvertrag, sondern auch einen Vertrag über eine Restschuldversicherung angegeben, der gar nicht abgeschlossen worden war.

Kursänderung des BGH bei Kaskadenverweisung – Widerruf

Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 16. April 2018 den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Daraufhin wies die Beklagte den Widerruf als verfristet zurück. Der Kläger bot der Beklagten dann mit Anwaltsschreiben vom 28 Mai 2018 an, das finanzierte Fahrzeug nach vorheriger Terminvereinbarung bei ihm abzuholen. Und er forderte sie erfolglos zur Rückzahlung der von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen sowie der Anzahlung auf.

Kursänderung des BGH bei Kaskadenverweisung – Klagebegehren

Mit der Klage verfolgte der Kläger seine Ansprüche weiter. Und zwar begehrte er

(1.) Die Feststellung, dass der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag seit dem Widerruf vom 16 April 2018 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehe.

(2.) Die Rückzahlung der Anzahlung sowie der von ihm auf das Darlehen erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 20.417,65 € nebst Rechtshängigkeitszinsen nach Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs.

(3.) Die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde.

(4.) Die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

Bisheriger Verfahrensverlauf

Die Klage bleib in den Vorinstanzen beim LG Heilbronn und OLG Stuttgart erfolglos. Aufgrund der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren nach deren Einlegung vor der BGH weiter.

Kursänderung des BGH bei Kaskadenverweisung – Dazu der BGH:

Die Entscheidung

Der BGH hat das Urteil des OLG Stuttgart vom 24 September 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil LG Heilbronn vom 30 Oktober 2018 hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 2 zurückgewiesen worden ist und im Übrigen die Revision zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung hat der BGH die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Kursänderung des BGH bei Kaskadenverweisung

Kursänderung des BGH bei Kaskadenverweisung in der Widerrufsinformation. Auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 26. März 2020 (C-66/19) hält der XI. Zivilsenat des BGH im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie in Bezug auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge an seiner bislang entgegenstehenden Rechtsprechung nicht fest. Und zwar insoweit, als ein Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Absatz 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach den Maßstäben des nationalen Rechts (Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB) klar und verständlich ist.

Kursänderung des BGH bei Kaskadenverweisung – Keine Gesetzlichkeitsfiktion

Weiterhin könne sich der Darlehensgeber nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen, wenn in der Widerrufsinformation bei den Hinweisen zu weiteren Verträgen neben einem von den Parteien geschlossenen verbundenen (Kauf-)Vertrag noch weitere, im Einzelfall nicht abgeschlossene (Versicherungs-)Verträge aufgeführt werden.

Dies sei vorliegend insoweit der Fall, als die Beklagte bei der Unterüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ als mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag nicht nur den Fahrzeugkaufvertrag, sondern auch einen Vertrag über eine Restschuldversicherung angegeben habe, den der Kläger gar nicht abgeschlossen habe.

Kursänderung des BGH bei Kaskadenverweisung – Berufungsurteil im Übrigen richtig

Das Berufungsurteil erweise sich jedoch im Hinblick auf die Klageanträge zu 3 und 4 aus anderen Gründen als richtig, so der BGH.

Und zwar habe sich die Beklagte zunächst nicht im Annahmeverzug befunden, weil der Kläger der Beklagten das Fahrzeug nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise nach §§ 293 bis 297 BGB angeboten habe. Dass der Kläger habe nach seinem Vortrag der Beklagten das Fahrzeug nicht an deren Wohnsitz tatsächlich angeboten oder an sie nachweisbar abgesandt (§ 294 BGB). Entgegen § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB sei der Beklagten das Fahrzeug nur in Form einer Abholung durch die Beklagte angeboten worden. Dies sei nicht ausreichend gewesen, weil die Beklagte dies zuvor nicht angeboten hat (§ 357 Abs. 4 Satz 2 BGB).

Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stehe dem Kläger gegen die Beklagte nicht zu, weil er die von ihm selbst aus dem Rückgewährschuldverhältnis geschuldete Leistung der Beklagten nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten habe.

Kursänderung des BGH bei Kaskadenverweisung – Hinweise an das Berufungsgericht

Im Zusammenhang mit der Zurückverweisung gab der BGH Hinweise an das Berufungsgericht.

U.a. habe sich das Berufungsgericht mit dem Rechtsmissbrauchseinwand der Beklagten zu befassen. Möglicherweise sei der Einwand des Rechtsmissbrauchs begründet, wenn im Rahmen der Vertragsgespräche auch über einen Vertrag über die Restschuldversicherung verhandelt worden, der aber nicht abgeschlossen wurde und der Kläger erkennen konnte, dass die Erstreckung der Gestaltungshinweise nur in Bezug auf den abgeschlossenen Kaufvertrag galten.

Das Berufungsgericht werde sich außerdem noch mit der Hilfsaufrechnung der Beklagten zu befassen haben, wenn der Kläger seiner Vorleistungspflicht noch genügen sollte. Der Beklagten stehe gegen den Kläger gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB nämlich ein Anspruch auf Ersatz für den Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs zu .

Quelle: Juris das Rechtsportal

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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