Auto unpfändbar bei Nutzung durch Schuldnergatten? Dazu hat der BGH mit Beschluss vom 28.01.2010, Az. VII ZB 16/09, entschieden. Und zwar ist ein Kraftfahrzeug, das der Ehegatte des Schuldners zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt, unpfändbar, so der BGH.
Was ist passiert?
Der Sachverhalt
Auto unpfändbar bei Nutzung durch Schuldnergatten? Zu dieser Frage hatte der BGH über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Und zwar betreibt die Gläubigerin wegen einer Forderung von 2.459,79 € die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Diese ist erwerbsunfähig und bezieht nur eine kleine Rente. Sie lebt mit ihrem Ehemann und drei Kindern in einem Dorf. Der Ehemann ist in der Kreisstadt beschäftigt. Für die Fahrten zur Arbeitsstelle und zurück benutzt er einen PKW, der auf die Schuldnerin zugelassen ist. Die Gläubigerin hat die Gerichtsvollzieherin beauftragt, diesen PKW zu pfänden. Und zwar hat dies die Gerichtsvollzieherin abgelehnt.
Auto unpfändbar bei Nutzung durch Schuldnergatten? Die Vorinstanzen
Und zwar hat das Amtsgericht die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen; ihre sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.
Auto unpfändbar bei Nutzung durch Schuldnergatten? Dazu der BGH:
Die Entscheidung
Die dagegen gerichtete, vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.
Unpfändbarkeitsvorschrift schützt die Familie
Auto unpfändbar bei Nutzung durch Schuldnergatten? Dazu hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO auch die Gegenstände unpfändbar sind, die der Ehegatte des Schuldners für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt: Die Vorschrift schütze auch den Unterhalt der Familie. Und zwar wäre durch eine Pfändung dieser Gegenstände die wirtschaftliche Existenz der Familie in gleicher Weise gefährdet wie durch Pfändung beim erwerbstätigen Schuldner.
Unpfändbarkeitsvorschrift umfasst auch ein Kraftfahrzeug
Auto unpfändbar bei Nutzung durch Schuldnergatten? Welcher Ehegatte den zu pfändenden Gegenstand für seine Erwerbstätigkeit benötige, könne im Rahmen des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO daher nicht entscheidend sein. Und zwar könnten zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderliche Gegenstände auch Kraftfahrzeuge sein, die ein Arbeitnehmer für die täglichen Fahrten von seiner Wohnung zu seinem Arbeitsplatz und zurück benötige. Das Kraftfahrzeug sei für die Beförderung allerdings nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise öffentliche Verkehrsmittel benutzen könne. Und zwar sei das hier nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Beschwerdegerichts wegen der ungünstigen Verkehrsanbindung im ländlich geprägten Gebiet nicht der Fall.
(Quellen: Pressemitteilung des BGH Nr. 41/2010 und Juris das Rechtsportal)
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