Fristlose Kündigung durch Arbeitgeber bei Amoklaufankündigung? Dazu hat das ArbG Siegburg am 04.11.2022, 5 Ca 254/21, entschieden. Und zwar kann eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber gerechtfertigt sein, wenn ein Arbeitnehmer einer Kollegin gegenüber glaubhaft angibt, er beabsichtige seinen Vorgesetzten aus dem Fenster zu schmeißen und er sei kurz vorm Amoklauf, so das ArbG Siegburg.
Was ist passiert?
Der Sachverhalt
Fristlose Kündigung durch Arbeitgeber bei Amoklaufankündigung? Zu dieser Frage hatte das ArbG Siegburg über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Bei der beklagten Stadt als Arbeitgeber war der Kläger als Arbeitnehmer seit über 13 Jahren in der Buchhaltung beschäftigt. Nach einer Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten äußerte sich der Kläger wie folgt über seinen Vorgesetzten gegenüber seiner Kollegin:
„Diesen kleinen Wicht schmeiße ich aus dem Fenster – Ich lasse mir das nicht länger gefallen – Ich bin kurz vorm Amoklauf – Ich sage dir, bald passiert was – Der lebt gefährlich, sehr gefährlich.“
Fristlose Kündigung und Kündigungsschutzklage
Fristlose Kündigung durch Arbeitgeber bei Amoklaufankündigung? Und zwar erhielt der Arbeitnehmer am 28.12.2020 wegen dieser Äußerungen eine fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung zum 30.06.2021. Der Arbeitnehmer erhob dagegen Kündigungsschutzklage. Der Gütetermin vor dem ArbG Siegburg verlief ergebnislos. Das Thema Abfindung bei Kündigung durch Arbeitgeber im Rahmen eines Abfindungsvergleichs hatte sich damit bereits erledigt.
Fristlose Kündigung durch Arbeitgeber bei Amoklaufankündigung? Dazu das ArbG Siegburg
Die Entscheidung
Das Arbeitsgericht Siegburg hat die Klage mit Urteil vom 04.11.2021 abgewiesen. Eine Abfindung im Rahmen eines Auflösungsantrags nach § 9 KschG war damit auch nicht mehr möglich.
Wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB?
Stellt die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber bei Ankündigung eines Amoklaufs einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB dar? Der Kläger habe in ernstzunehmender Art und Weise gegenüber seiner Kollegin Äußerungen getätigt habe, die sowohl die Ankündigung für eine Gefahr von Leib und Leben des Vorgesetzten als auch die Ankündigung eines Amoklaufs beinhaltet hätten. Darin sei ein wichtiger Kündigungsgrund im SInne von § 626 Abs. 1 BGB zu sehen, so das ArbG Siegburg.
Das Gericht war auch überzeugt davon, dass der klagende Arbeitnehmer die Äußerungen absolut ernst gemeint hat. In diesem Fall sei auch eine vorherige Abmahnung entbehrlich.
Das ArbG Siegburg stellte abschliessend fest, dass dem Arbeitgeber bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist eine Weiterbeschäftigung des klagenden Arbeitnehmers nicht zuzumuten sei.
Quellen: Presseerklärung des ArbG Siegburg vom 11.01.2022 und Juris das Rechtsportal
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