Kein Elterngeld bei vorzeitiger Rückgabe des Pflegekindes? Dazu hat am 08.03.2018 das BSG zu B 10 EG 7/16 R entschieden, dass ein Adoptionspflegevater Anspruch auf einen Monat Elterngeld hat, auch wenn er die zweimonatige Mindestbezugsdauer nicht erreichen kann, weil er das Kind bereits nach drei Wochen den leiblichen Eltern zurückgeben musste.
Was ist passiert?
Der Sachverhalt
Kein Elterngeld bei vorzeitiger Rückgabe des Pflegekindes? Zu dieser Frage hatte das BSG über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Und zwar nahmen der Kläger und seine Ehefrau im Jahr 2010ein neugeborenes Kind für die gesetzlich vorgesehene Probezeit zur Adoptionspflege bei sich auf. Weil die leiblichen Eltern das Kind bereits nach etwa drei Wochen wieder bei sich aufnahmen scheiterte die Adoption. Das für den Betreuungsmonat beantragte Elterngeld lehnte die beklagte Landeshauptstadt ab, weil seit dem Jahr 2009 dessen Gewährung erst beim Erreichen einer Mindestbezugsdauer von insgesamt zwei Monaten erfolge.
Die Instanzen
Kein Elterngeld bei vorzeitiger Rückgabe des Pflegekindes? Und zwar hat das Berufungsgericht hat dem Kläger, anders als die erste Instanz, Elterngeld für einen Monat zugesprochen.
Kein Elterngeld bei vorzeitiger Rückgabe des Pflegekindes? was sagt das BSG dazu?
Die Entscheidung
Die Revision der Beklagten hat das BSG zurückgewiesen. Ein Adoptionspflegevater habe Anspruch auf einen Monat Elterngeld, auch wenn er die zweimonatige Mindestbezugsdauer nicht erreichen kann wegen Rückgabe des Kindes bereits nach drei Wochen an die leiblichen Eltern.
Kein Elterngeld bei vorzeitiger Rückgabe des Pflegekindes? Die Mindestbezugszeit
Mit der Beendigung der Adoptionspflege ist nach Auffassung des BSG zwar eine wesentliche Grundvoraussetzung für den Elterngeldanspruch noch vor Ablauf des ersten Betreuungsmonats auf Dauer wieder entfallen. Und zwar belasse das Gesetz dem Berechtigten gleichwohl den einmal entstandenen Elterngeldanspruch noch für den gesamten Betreuungsmonat (§ 4 Abs 4 BEEG in der Fassung ab 24.01.2009). Dieser Bestandsschutz entfalle nicht wegen Nichterfüllung der vorgegebenen Mindestbezugszeit von zwei Monaten. Und zwar solle mit der zum 24.01.2009 eingeführten Mindestbezugszeit (§ 4 Abs 3 Satz 1 BEEG) eine noch bessere Rechtfertigung für eine längere Elternzeit gegenüber Dritten ermöglicht und eine intensivere Bindung des zweiten Elternteils zum Kind gefördert werden. Und zwar wolle man mit der Mindestbezugszeit wolle man nur verhindern, dass ein Elternteil – vor allem der Vater – lediglich einen der beiden „Partnermonate“ beanspruchte.
Quellen: Pressemitteilung des BSG Nr. 10/2018 v. 08.03.2018 und Juris das Rechtsportal
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