Bankenhaftung bei Missbrauch der PIN durch Unbefugte? Dazu hat am 20.04.2018 hat das LG Kiel, 212 O 562/17, entschieden, Und zwar trage die Bank die Beweislast , wenn Unbefugte die korrekte PIN zur Erteilung eines Zahlungsauftrages per Online-Banking eingesetzt haben,
Was ist passiert?
Bei der beklagten Sparkasse unterhält der Kläger ein Konto, von dem aufgrund zweier von ihm nicht autorisierter Überweisungen ca. 28.000 Euro verschwunden sind. Bereits seit Jahren nutzt der Kläger Online-Banking und verwendet hierfür die sog. SMS-Tan. Für jede Überweisung senden hierbei die Banken eine Code-Nummer aufs Handy, die der Kontoinhaber dann online eingibt und damit die Überweisung freischaltet. Der Kläger verlangte nun in dem Prozess vor dem LG Kiel die 28.000 Euro von der Sparkasse zurück.
Bankenhaftung bei Missbrauch der PIN durch Unbefugte? Dazu das LG Kiel:
Die Entscheidung
Das LG Kiel hat der Klage stattgegeben.
Bankenhaftung bei Missbrauch der PIN durch Unbefugte? Keine Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Zahlungsauthentifizierungsinstrumentes
Der Anspruch des Klägers auf Ausgleichung des Kontos auf den Stand vor den zwei nicht autorisierten Überweisungsvorgängen ist nach Auffassung des Landgerichts gegeben. Ihrerseits habe die Sparkasse keinen Schadensersatzanspruch, den sie dem Anspruch des Klägers entgegenstellen könnte, da die nicht autorisierten Überweisungsvorgänge nicht auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Zahlungsauthentifizierungsinstrumentes beruhten (§ 675 v BGB).
Schaden nicht infolge einer sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstrumentes entstanden
Bankenhaftung bei Missbrauch der PIN durch Unbefugte? Zudem liege kein Fall vor, in dem der Schaden infolge einer sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstrumentes entstanden sei und der Zahler die personalisierten Sicherheitsmerkmale nicht sicher aufbewahrt habe. Im vorliegenden Fall sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger die personalisierten Sicherheitsmerkmale unsicher aufbewahrt habe. Dieser Beweis hätte von der beklagten Sparkasse erbracht werden müssen.
Keine Umkehr der Beweislast
Daraus, dass die Aufbewahrung der Sicherheitsmerkmale ausschließlich in der Sphäre des Zahlers erfolge und die Beklagte darauf keinen Einfluss habe, ergebe sich keine Umkehr der Beweislast. Jedoch kämen der Beklagten die Grundsätze der sekundären Darlegungslast zugute. Der Zahler müsse danach dem Vorwurf der unsicheren Aufbewahrung substantiiert entgegen treten und zu den Sicherheitsvorkehrungen vortragen. Hier in der mündlichen Verhandlung habe der Kläger dies ausreichend getan.
Kein Nachweis unterlassener zumutbarer Vorkehrungen zum Schutz von PIN und TAN
Bankenhaftung bei Missbrauch der PIN durch Unbefugte? Dass der Kläger zumutbare Vorkehrungen zum Schutz von PIN und TAN unterlassen habe, habe die Sparkasse nicht nachgewiesen.
Quelle: Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. v. 06.08.2018 und Juris das Rechtsportal
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