Widerrufsinformation der Sparkasse ist rechtmäßig. Und zwar hat am 24.07.2019 das OLG Naumburg zu Az. 5 U 40/19 entschieden. Mit der Entscheidung hat das OLG Naumburg die Berufung des klägerischen Darlehensnehmers im Beschlusswege gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Und zwar habe die von der Sparkasse erteilte Widerrufsinformation, so das OLG, den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Und zwar sowohl hinsichtlich ihrer Gestaltung als auch inhaltlich.
Was ist passiert?
Widerrufsinformation der Sparkasse ist rechtmäßig.
Der Kläger ist Verbraucher. Er hatte mit der beklagten Sparkasse per 05.01./12.02.2012 einen Immobiliendarlehensvertrag im Sinne von § 503 Abs. 1 BGB abgeschlossen. Und zwar in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geltenden Fassung. Dann erklärte der Kläger mit Schreiben vom 26.06.2018 gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner auf Abschluss des Immobiliendarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Außerdem begehrte er Rückabwicklung des Darlehensvertrages.
Die Beklagte wies den vom Kläger erklärten Widerruf zurück.
Das Landgericht Magdeburg wies die vom Kläger erhobene Klage auf Feststellung zurück. Nach der Entscheidung des LG hat die Beklagte aufgrund des erklärten Widerrufs des Klägers keine Ansprüche mehr auf Zahlung des Vertragszinses die vertragsgemäße Tilgung aus dem Darlehen vom 12.01.2012 über nominal 90.000 €. Der Kläger legte gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 28.02.2019, Az. 2 O 1228/18 *250*, Berufung beim OLG Naumburg ein.
Widerrufsinformation der Sparkasse ist rechtmäßig. Dazu das OLG Naumburg:
Am 24.07.2019 hat das OLG Naumburg zu Az. 5 U 40/19 die Berufung des klägerischen Darlehensnehmers im Beschlusswege gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Nach Auffassung des OLG hat die von der Sparkasse erteilte Widerrufsinformation sowohl hinsichtlich ihrer Gestaltung als auch inhaltlich den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprochen.
Begründung des OLG
Widerrufsinformation der Sparkasse ist rechtmäßig.
Äußere Gestaltung
In der äußeren Gestaltung sei die Widerrufsinformation nicht zu beanstanden. Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 EGBGB a. F. erfordere eine grafische Hervorhebung nicht. Nach dem Maßstab eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers (Nachfolgend nur: „informierter Verbraucher“) könne folgendes erwartet werden: Und zwar ein sorgfältiges Durchlesen des Textes eines Darlehensvertrages und in diesem Zusammenhang Kenntnisnahme der Widerrufsinformation.
Angaben zum Widerrufsrecht
Es handele sich im vorliegenden Fall um einen Immobiliendarlehensvertrag im Sinne des §§ 503 Abs. 1 BGB.
Für Immobiliendarlehensverträge habe die Beklagte eine aus Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 3 EGBGB a. F. I.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 3 Buchst. a. F. resultierende Verpflichtung, Angaben zum Widerrufsrecht zu machen. Und zwar habe sie diese Verpflichtung klar und verständlich erfüllt.
Die Widerrufsangaben müssten für den Verbraucher unmissverständlich, umfassend und eindeutig sein. Die Ausgestaltung des Widerrufsrechtes orientiere sich dabei am Leitbild eines Verbrauchers, der normal informiert, angemessen aufmerksam und verständig (Nachfolgend nur: „informierter Verbraucher“) ist.
Widerrufsinformation der Sparkasse ist rechtmäßig – Transparenzgebot
Die Erläuterung des Regelungsgehaltes des § 492 Abs. 2 BGB a. F. anhand von Beispielen beeinträchtige die Klarheit und Verständlichkeit der Informationen nicht. Und zwar sei die Bezugnahme auf § 492 Absatz a. F. klar und verständlich. Der Gesetzestext sei für jedermann ohne weiteres zugänglich und stelle zudem keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar.
Außerdem beinhalte der Darlehensvertrag sämtliche geschuldeten Pflichtangaben.
Angabe Internetadresse
Auch sei die Widerrufsinformation nicht wegen der angegebenen Internetadresse der Beklagten fehlerfhaft. Auch wenn über deren Homepage gar kein Widerruf erklärt werden konnte.
Die Internetadresse sei neben der Postanschrift der Telefon- und Telefaxnummer und der E- Mail-Adresse der Beklagten angegeben worden, womit dem Verbraucher 4 Übermittlungswege zur Verfügung gestanden hätten. Und zwar sei von einem normal informierten Verbraucher bei Feststellung der nicht funktionierenden Übermittlung via Homepage das Ausweichen auf einen anderen Übermittlungsweg zu erwarten gewesen. Und zwar das Ausweichen auf einen der anderen 3 Übermittlungswege.
Personenmehrheit
Unter Nummer 7 des Darlehensvertrages – Rechte und Pflichten – würden im Falle der Inanspruchnahme eines Darlehens durch eine Personenmehrheit erläutert. Hierbei sei für einen normal informierten Verbraucher ohne weiteres zu erkennen, dass die unter Nr. 7 gegebenen Erläuterungen nur für den Fall relevant seien, dass er das Darlehen nicht alleine sondern gemeinsam mit mindestens einer weiteren Person in Anspruch nimmt.
Diese Erläuterungen seien nicht Bestandteil der dem Kläger unter Nr. 14 des Vertragstextes erteilten Widerrufsinformation gewesen.
Aufwendungen öffentliche Stellen
Weiterhin ginge es um die Belehrung darüber, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen hat, die der Darlehensgeber gegen öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann. Ein informierter Verbraucher könne ohne weiteres erkennen, dass diese Belehrung überflüssig sei.
Daher sei diese Belehrung für einen solchen Verbraucher nicht verwirrend und sie sei auch nicht geeignet, ihn von einem Widerruf abzuhalten.
Aufrechnungsverbot
Weiterhin würde die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation auch nicht beeinträchtigt durch das Aufrechnungsverbot, dass in den AGB der Beklagten unter Nr. 11 geregelt und dass nicht Bestandteil der Widerrufsbelehrung sei. Deshalb würde die Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle, die nicht besonders hervorgehoben sei, ein unwirksames Aufrechnungsverbot enthalten.
Gerichtsstand
Zu der unter Nummer 11 des Darlehensvertrages enthaltenen Gerichtsstandregelung: Und zwar sei auch diese Gerichtsstandregelung nicht geeignet, den Kläger von der Ausübung seines Widerrufsrechtes abzuhalten.
Jedenfalls hätte im Streitfall die gerichtliche Geltendmachung von Rechten aus einem Abwicklungsschuldverhältnis die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erfordert, dem bei seiner Inanspruchnahme unter anderem die rechtliche Beratung über den zutreffenden Gerichtsstand oblegen hätte. Außerdem sei die Gerichtsstandsklausel auch nicht Bestandteil der Widerrufsbelehrung.
Daher sei die Gerichtsstandsklausel nicht relevant für die Beurteilung, ob die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß ist.
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Quelle: Beschluss des OLG Naumburg vom 24.07.2019, Az. 5 U 40/19
Dazu siehe auch:
Ewiges Widerrufsrecht bei Kaskadenverweis?
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