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Welcher Abstammung ist ein Kind von ukrainischer Leihmutter? Dazu hat am 20.03.2019, Az. XII ZB 530/17, hat der BGH entschieden. Und zwar finde auf die rechtliche Abstammung eines in der Ukraine von einer Leihmutter geborenen Kindes deutsches Recht möglicherweise Anwendung, so der BGH. Und zwar dann, wenn das von einer Leihmutter geborene Kind entsprechend dem übereinstimmenden Willen aller beteiligten Personen ohne vorherige Entscheidung über die Abstammung alsbald nach der Geburt rechtmäßig nach Deutschland verbracht worden sei. Die rechtliche Mutterschaft kann dann, so der BGH, nur durch eine Adoption erreicht werden.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Die in Deutschland lebenden Ehegatten haben als Beteiligte zu 1 und 2 die deutsche Staatsangehörigkeit. Eine mit dem Sperma des Ehemanns befruchtete Eizelle der Ehefrau wurde nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts in der Ukraine der ukrainischen Leihmutter eingesetzt. Diese gebar im Dezember 2015 in Kiew das betroffene Kind. Der Ehemann hatte bereits vor der Geburt die Vaterschaft vor der Deutschen Botschaft in Kiew mit Zustimmung der Leihmutter anerkannt.

Nach der Geburt registrierte das ukrainische Standesamt die deutschen Ehegatten als Eltern und stellte eine entsprechende Geburtsurkunde aus. Die Ehegatten kehrten dann mit dem Kind nach Deutschland zurück. Im Januar 2016 wurde auf ihren Antrag die Auslandsgeburt entsprechend der ukrainischen Geburtsurkunde beurkundet. Erst aufgrund eines später eingegangenen und ebenfalls auf die Beurkundung der Auslandsgeburt gerichteten Antrags der Deutschen Botschaft in Kiew ergab sich für das Standesamt, dass das Kind von einer Leihmutter geboren wurde. Welcher Abstammung ist das Kind von der ukrainischen Leihmutter?

Das Amtsgericht Dortmund und das OLG Hamm

Welcher Abstammung ist das Kind von der ukrainischen Leihmutter? Und zwar hat das Amtsgericht Dortmund auf Antrag der Standesamtsaufsicht das Standesamt mit Beschl. v. 01.08.2016 – Az. 312 III 5/16 – angewiesen, den Eintrag im Geburtenregister zu berichtigen und anstelle der Ehefrau die Leihmutter als Mutter des Kindes einzutragen.

Die Beschwerde der Ehegatten wurde vom Oberlandesgericht Hamm, Beschl. v. 26.09.2017 – 15 W 413/16 – zurückgewiesen. Dagegen richtete sich deren Rechtsbeschwerde.

Welche Abstammung hat ein Kind von ukrainischer Leihmutter? Dazu der BGH:

Die Entscheidung

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts wurde vom BGH im Ergebnis bestätigt.

Die rechtlichen Grundlagen

Auf die rechtliche Abstammung ist nach Auffassung des BGH das deutsche Recht anzuwenden. Welcher Abstammung ist das Kind von der ukrainischen Leihmutter? Als Mutter des Kindes sei danach die Leihmutter einzutragen, weil nach § 1591 BGB Mutter eines Kindes die Frau sei, die es geboren habe, so der BGH. Hierfür nicht maßgeblich sei die davon abweichende bloße Registrierung in der Ukraine.

Die Abstammung eines Kindes unterliege nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Im Verhältnis zu jedem Elternteil bestehe auch die Möglichkeit, die Abstammung eines Kindes nach dem Recht des Staates zu bestimmen, dem dieser Elternteil angehöre. Wenn die Mutter verheiratet sei, so bestehe auch die Möglichkeit, die Abstammung ferner nach dem sog. Ehewirkungsstatut zu bestimmen.

Die aufgeführten Alternativen seien einander gleichwertig – würden in keinem Rangverhältnis zueinander stehen. Die beiden erstgenannten Alternativen (Aufenthaltsstatut und Heimatrecht der Eltern) seien grundsätzlich wandelbar. Die dritte Alternative (Ehewirkungsstatut) sei auf einen festen Zeitpunkt, nämlich den Zeitpunkt der Geburt des Kindes, bezogen. Schlussfolgerung: Die Voraussetzungen der ersten beiden Alternativen sei bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen.

Ehegatten deutsche Staatsangehörige mit ständigen Aufenthalt in Deutschland

Weil die Ehegatten deutsche Staatsangehörige seien und ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland haben, könnte sich eine Mutterschaft der Ehefrau nur aus einer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes ergeben, wenn danach das ukrainische Recht anwendbar wäre, das eine Leihmutterschaft anerkenne.

Massstab für den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes

Der gewöhnliche Aufenthalt sei nach der Rechtsprechung des BGH der Schwerpunkt der Bindungen der betroffenen Person. Dieser Daseinsmittelpunkt sei aufgrund der gegebenen tatsächlichen Umstände zu beurteilen und müsse auf eine gewisse Dauer angelegt sein. Allerdings begründe ein bloß vorübergehender Aufenthalt in einem anderen Staat dort noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Vorwiegend auf die das Kind betreuenden und es versorgenden Bezugspersonen sowie das soziale und familiäre Umfeld der minderjährigen Kinder sei abzustellen.

Im vorliegenden Fall

Welcher Abstammung ist ein Kind von der ukrainischen Leihmutter? Das betroffene Kind habe nach diesen Maßstäben seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Von vornherein entsprach es der übereinstimmenden Absicht aller an der Leihmutterschaft Beteiligten, dass das Kind alsbald nach der Geburt mit den Ehegatten nach Deutschland gelangen und dort dauerhaft bleiben sollte. Die rechtliche Vaterstellung des Ehemanns sei zudem sei unzweifelhaft gegeben, weil dieser sowohl nach ukrainischem als auch – aufgrund der Anerkennung – nach deutschem Recht rechtlicher Vater des Kindes sei.

Das Kind besitze aufgrund der rechtlichen Vaterschaft des Ehemanns auch die deutsche Staatsangehörigkeit und halte sich somit rechtmäßig in Deutschland auf. Das Kind hätte auch zuvor in der Ukraine nur seinen einfachen, nicht aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Deshalb wäre zur Überdauerung eines Aufenthaltswechsels nach Deutschland die Begründung einer rechtlichen Mutterschaft der Ehefrau dort nicht möglich gewesen. Daher könne nur ein Adoptionsverfahren die von den Beteiligten gewünschte rechtliche Mutterschaft der Ehefrau bringen.

Quellen: Pressemitteilung des BGH Nr. 51/2019 v. 23.04.2019 und Juris das Rechtsportal

Welcher Abstammung ist ein Kind von ukrainischer Leihmutter? Siehe auch:

https://raheinemann.de/auskunft-ueber-abstammung-fuer-kinder-aus-kuenstlicher-befruchtung/ und https://raheinemann.de/stiefkindadoption-zulaessig/ und https://raheinemann.de/adoption-eines-stiefkindes-fuer-unverheiratete-paare/ und https://raheinemann.de/ist-enkel-abkoemmling-des-erblassers/ und https://raheinemann.de/rechtliche-eltern-ueber-eine-leihmutterschaft/ und https://raheinemann.de/foerderung-von-kinderwunschbehandlungen-geplant/ und https://raheinemann.de/wandel-von-kindesmutter-zu-kindesvater-oder-umgekehrt-moeglich/ und https://raheinemann.de/bei-adoption-erwachsener-auch-elterninteressen-relevant/ und Auskunftsanspruch gegen leibliche Mutter trotz Adoption?

Keine Vaterschaftsvermutung wegen Tinder-Profil der Mutter?

Marko Rummel

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht

Welcher Abstammung ist ein Kind von ukrainischer Leihmutter? Dazu hat der BGH am 20.03.2019 zu Az. XII ZB 530/17 entschieden.
Rechtsanwalt Marko Rummel: Welcher Abstammung ist ein Kind von ukrainischer Leihmutter? Dazu hat der BGH am 20.03.2019 zu Az. XII ZB 530/17 entschieden.