Ablehnung eines Lehramtsbewerbers wegen Straftat? Dazu hat das LArbG Berlin-Brandenburg am 31.03.2017, 2 Sa 122/17, entschieden. Und zwar hat das LArbG Berlin-Brandenburg einen Anspruch eines zunächst ausgewählten Bewerbers auf eine Einstellung als Lehrer abgelehnt. Grund dafür war, dass er aufgrund Fahrens ohne gültigen Fahrschein in der S-Bahn und der Vorzeige eines verfälschten Fahrscheines wegen versuchten Betruges rechtskräftig verurteilt worden war.
Was ist passiert?
Ablehnung eines Lehramtsbewerbers wegen Straftat? Der Sachverhalt
Dem Bewerber hatte das Land Berlin eine Einstellung als Lehrer in Aussicht gestellt, diese aber nach Einholung eines erweiterten Führungszeugnisses abgelehnt. In dem erweiterten Führungszeugnis des Bewerbers ist ein Strafbefehl des AG Tiergarten aufgeführt. Der Bewerber wurde nach diesem rechtskräftigen Strafbefehl wegen versuchten Betrugs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt, weil er ohne gültigen Fahrschein S-Bahn gefahren und bei der Fahrscheinkontrolle einen verfälschten Fahrschein vorgezeigt habe.
Ablehnung eines Lehramtsbewerbers wegen Straftat? Die I. Instanz
Einen Anspruch des zunächst ausgewählten Bewerbers auf eine Einstellung als Lehrer hatte das ArbG Berlin abgelehnt.
Ablehnung eines Lehramtsbewerbers wegen Straftat? Dazu das LArbG Berlin-Brandenburg
Die Entscheidung
Die arbeitsgerichtliche Entscheidung hat das LArbG Berlin-Brandenburg bestätigt. Und zwar hat das LArbG Berlin-Brandenburg einen Anspruch eines zunächst ausgewählten Bewerbers auf eine Einstellung als Lehrer ebenfalls abgelehnt.
Ablehnung eines Lehramtsbewerbers wegen Straftat? Fehlen der erforderlichen charakterlichen Eignung
Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen Fahrens ohne gültigen Fahrschein in der S-Bahn und der Vorzeige eines verfälschten Fahrscheines wegen versuchten Betruges fehle dem Bewerber die für eine Einstellung als Lehrer gemäß Art. 33 Abs. 2 GG erforderliche charakterliche Eignung, so das Landesarbeitsgericht. Eine rechtsverbindliche Zusage einer Einstellung sei entgegen der Auffassung des Bewerbers nicht erfolgt.Die Revision an das BAG hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Quellen: Pressemitteilung des LArbG Berlin-Potsdam Nr. 10/2017 v. 03.04.2017 und Juris das Rechtsportal
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