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Altersabhängige Urlaubsdauer als Diskriminierung? Dazu hat das Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 20. März 2012 – 9 AZR 529/10 – entschieden.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Altersabhängige Urlaubsdauer als Diskriminierung? zu dieser Frage hatte das BAG über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Gemäß § 3 Abs. 1 BUrlG beträgt der nach § 1 BUrlG jedem Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr zustehende bezahlte Erholungsurlaub mindestens 24 Werktage.  

Anders als § 26 Abs. 1 Satz 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) knüpft die gesetzliche Regelung damit die Dauer des Urlaubs nicht an das Lebensalter des Arbeitnehmers. Und zwar regelt diese Tarifvorschrift, dass bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten dreißigsten Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten vierzigsten Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten vierzigsten Lebensjahr 30 Arbeitstage beträgt. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 TVöD ist für die Berechnung der Urlaubsdauer das Lebensjahr maßgebend, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird.

Altersabhängige Urlaubsdauer als Diskriminierung? Nach § 7 Abs. 1 und Abs. 2 AGG iVm. § 1 AGG dürfen Beschäftigte ua. nicht wegen ihres Alters benachteiligt werden, wobei eine unmittelbare Benachteiligung vorliegt, wenn eine Person wegen ihres Alters eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.  

Die am 27. Oktober 1971 geborene und seit 1988 beim beklagten Landkreis als Arbeitgeberin beschäftigte klagende Arbeitnehmerin wollte festgestellt haben, dass ihr in den Jahren 2008 und 2009 und damit schon vor der Vollendung ihres vierzigsten Lebensjahres über den tariflich vorgesehenen Urlaub von 29 Arbeitstagen hinaus jeweils ein weiterer Urlaubstag zugestanden hat. Sie hat gemeint, die altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD verstoße gegen das Diskriminierungsverbot wegen des Alters.

Die Instanzen

Das Arbeitsgericht hat eine altersabhängige Urlaubsdauer als Diskriminierung angesehen und der Klage der Arbeitnehmerin Klage stattgegeben. Allerdings hat das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des beklagten Landkreises als Arbeitgeberin das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.

Altersabhängige Urlaubsdauer als Diskriminierung? Dazu das BAG:

Die Entscheidung

Die Revision der klagenden Arbeitnehmerin hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg und führte zur Wiederherstellung der Entscheidung des Arbeitsgerichts.

Altersabhängige Urlaubsdauer als Diskriminierung

Und zwar steht der Klägerin für die Jahre 2008 und 2009 jeweils ein weiterer Urlaubstag als Ersatzurlaub zu, so das BAG. Die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter in § 26 Absatz 1 Satz 2 TVöD benachteilige Beschäftigte, die das vierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unmittelbar und verstößt gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters.

Anpassung notwendig

Die tarifliche Urlaubsstaffelung verfolgt nicht das legitime Ziel, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung zu tragen. Ein gesteigertes Erholungsbedürfnis von Beschäftigten bereits ab dem dreißigsten beziehungsweise ab dem vierzigsten Lebensjahr ließe sich auch kaum begründen. Die altersabhängige Urlaubsdauer wurde insoweit vom BAG als Diskriminierung angesehen. Und zwar könne der Verstoß der in § 26 Absatz 1 Satz 2 TVöD angeordneten Staffelung der Urlaubsdauer gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters kann nur beseitigt werden, indem die Dauer des Urlaubs der wegen ihres Alters diskriminierten Beschäftigten in der Art und Weise „nach oben“ angepasst werde, dass auch ihr Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage beträgt, so das BAG.  

(Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 22/12)

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

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Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Altersabhängige Urlaubsdauer als Diskriminierung? Dazu hat das Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 20. März 2012 – 9 AZR 529/10 – entschieden. Fragen Sie Ihren Anwalt für Arbeitsrecht in unserer Kanzlei