Mehr Infos

AGG-Hopper mit Anspruch auf Entschädigung? Dazu hat das AG München am 24.11.2016, Az. 173 C 8860/16, entschieden. Und zwar hat ein abgelehnter Bewerber auch bei einem Verstoß des Arbeitsgebers gegen das AGG keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn er sich nicht ernsthaft auf die Stelle beworben hat, sondern von vornherein nur die Zahlung einer Entschädigung angestrebt hat, so das AG bMünchen.

Was ist passiert?

AGG-Hopper mit Anspruch auf Entschädigung? Der Sachverhalt

Von der Beklagten verlangt der 43-jährige Kläger Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Im März 2016 schaltete die im Sportmarketing tätige Beklagte folgende Stellenanzeige in einem Münchner Wochenblatt:

„Nette weibl. Telefonstimme ges.! Akquise f. Sport Marketingagentur auf Provisionsbasis/Home Office. (…)“.

Lediglich eine Telefonnummer der Beklagten war in der Stellenanzeige angegeben. Dort rief der Kläger an und bat um Mitteilung der E-Mail-Adresse der Beklagten mit der Begründung, dass sich eine Freundin von ihm bewerben möchte. Am 31.03.2016 bewarb sich der Kläger dann selbst per E-Mail auf diese Anzeige. Der Kläger erhielt von der Beklagten mit E-Mail vom 05.04.2016 eine Absage. Dabei teilte die Beklagte mit,  dass man sich bereits für einen männlichen Mitarbeiter entschieden habe.

AGG-Hopper mit Anspruch auf Entschädigung? Der Streit

Hat „AGG-Hopper“ Anspruch auf Entschädigung? Der Kläger verlangt 1.600 Euro nach § 15 Abs. 2 AGG (von ihm geschätzter potentieller dreimonatiger Verdienstausfall abgerundet) und 540 Euro nach § 15 Abs. 1 AGG (von ihm errechnetes halbes Monatsgehalt) und ist der Meinung, die Stellenanzeige sei geschlechtsdiskriminierend gewesen und. Die Beklagte weigert sich zu zahlen und ist der Meinung, der Kläger sei für die ausgeschriebene Stelle ungeeignet, da er überqualifiziert sei. Die Bewerbung sei subjektiv auch nicht ernsthaft. Es handele sich beim Kläger vielmehr um einen sog. „AGG-Hopper“.

AGG-Hopper mit Anspruch auf Entschädigung? Dazu das AG München:

Die Entscheidung

Das AG München hat die Klage abgewiesen und der Beklagten Recht gegeben.

AGG-Hopper mit Anspruch auf Entschädigung? Fehlende Ernsthaftigkeit

Es kann nach Auffassung des AG München dahinstehen, ob der Kläger vorliegend überhaupt für die angebotene Stelle objektiv geeignet gewesen sei. Schon dies erscheine angesichts der Tatsache, dass der Kläger als gelernter Bankkaufmann offensichtlich überqualifiziert für die Stellenanzeige der Beklagten sei, bereits äußerst zweifelhaft. Es fehle jedenfalls an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung. Ersichtlich handele es sich bei der Bewerbung um eine Art Rundschreiben.

AGG-Hopper mit Anspruch auf Entschädigung? Hinweise für fehlende Ernsthaftigkeit

Das Bewerbungsschreiben enthalte lediglich ansatzweise einen konkreten Bezug zur angebotenen Stelle und erwecke den Eindruck, aus unstrukturiert aneinander gereihten Textbausteinen zu bestehen. Zudem könne der Umstand nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger bereits zahlreiche weitere AGG-Klagen angestrengt habe. Am AG München sei der Kläger bereits gerichtsbekannt.

AGG-Hopper mit Anspruch auf Entschädigung? Weitere Klagen

Hinzu kämen weitere Klagen, unter anderem auch vor dem Arbeitsgericht. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang auch auf ein möglicherweise versehentlich im Rahmen eines Anlagenkonvoluts am 26.09.2016 bei Gericht eingereichtes Schreiben des Klägers. Der Kläger antwortete auf Seite 2 dieses Konvoluts offenbar auf die E-Mail eines Herrn Rüdiger N. und führt dabei unter anderem aus, dass er mit seinen „AGG-Klagen insgesamt 1.010 Euro“ verdient habe und unter anderem davon gut leben könne. Diese Umstände wertet das Amtsgericht in ihrer Gesamtschau insgesamt dahingehend, dass der Kläger gewerbsmäßig missbräuchliche AGG-Klagen anstrenge, um damit zumindest teilweise seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften.

Dem Kläger stünden daher keine Ansprüche zu, obwohl die Beklagte vorliegend gegen die Vorgaben des AGG verstoßen habe.

Die Berufung wurde vom LG München I mit Endurteil vom 04.05.2017 zurückgewiesen, womit das Urteil rechtskräftig ist.

Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 21.07.2017 und Juris das Rechtsportal

AGG-Hopper mit Anspruch auf Entschädigung? Fragen Sie den Anwalt für Arbeitsrecht in unserer Kanzlei

Siehe auch:

Ablehnung eines Lehramtsbewerbers wegen Straftat?

Gleiche Arbeit – Gleicher Lohn?

Ablehnung eines konfessionslosen Bewerbers?

Antidiskriminierungsgesetz (AGG) fordert Gleichbehandlung

Kündigung des Chefarztes wegen Wiederheirat?

Schwangere sollen mehr Rechte bekommen

Frage nach Schwangerschaft als Diskriminierung?

Nachzahlung bei ungleichem Lohn für gleiche Arbeit?

Transparenzregeln für mehr Lohngleichheit?

Islamisches Kopftuch in kirchlicher Einrichtung?

Kündigung wegen Wiederheirat als Diskriminierung?

Entschädigung nach AGG auch bei Rechtsmissbrauch?

Diskriminierung aufgrund Wahrscheinlichkeitsrechnung?

Mindestgröße bei Pilotenausbildung diskriminierend?

Auskunftsanspruch für freie Mitarbeiter bei Vergütungsungleichheit?

Altersabhängige Urlaubsdauer als Diskriminierung?

Diskriminierende Formulierung in Stellenanzeige?

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

AGG-Hopper mit Anspruch auf Entschädigung? Dazu hat das AG München am 24.11.2016, Az. 173 C 8860/16, entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Hat „AGG-Hopper“ Anspruch auf Entschädigung? Dazu hat das AG München am 24.11.2016, Az. 173 C 8860/16, entschieden. Fragen Sie den Anwalt für Arbeitsrecht in unserer Kanzlei