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Frage nach Schwangerschaft als Diskriminierung? Dazu hat das ArbG Düsseldorf am 12.03.2013, 11 Ca 7393/11, entschieden. Und zwar ist die Frage nach der Schwangerschaft Diskriminierung nach AGG, so das ArbG Düsseldorf. Deshalb hat das ArbG einer Kosmetikerin mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 12.03.2013 – 11 Ca 7393/11 eine Entschädigung in Höhe von € 10.800 zugesprochen. Ihr Arbeitgeber hatte sie ungeniert diskriminiert. Er hatte ihr offen Fragen zur Familienplanung gestellt und ihr schließlich gekündigt.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Frage nach Schwangerschaft als Diskriminierung? Zu dieser Frage hatte das ArbG Düsseldorf über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Die klagende Arbeitnehmerin arbeitete als Heilpraktikerin stundenweise in dem beklagten Düsseldorfer Kosmetikstudio, in dem sie Vollzeit als Standortleiterin eingesetzt werden sollte. Als die klagende Arbeitnehmerin von ihrer bevorstehenden Hochzeit erzählte, bekam sie wenige Tage später eine E-Mail. Und zwar von ihrem Arbeitgeber mit dem Betreff: „Berufs- vs. Familienplanung“. Darin schrieb der Arbeitgeber unter anderem: „Den Neuaufbau des Standortes Düsseldorf würden wir gerne mit Ihnen machen- aber das funktioniert natürlich nicht, wenn Sie 2012 wegen einer Schwangerschaft ausfallen. Bitte teilen Sie mir mit, welche Pläne Sie haben: Ist eine Schwangerschaft 2012 möglich bzw. gewollt- oder können Sie das für das nächste Jahr ausschließen?

Frage nach Schwangerschaft als Diskriminierung? In dem darauf folgenden E-Mail Austausch betonte die klagende Arbeitnehmerin stets ihren Wunsch nach Ausbau ihrer Karriere. Dennoch wurde ihre Arbeitszeit nicht erhöht– vielmehr erhielt sie kurze Zeit später die Kündigung. Darin angegebener Grund: „Die geringe Nachfrage an den Standorten Düsseldorf und Dortmund.

Klageerhebung

Dagegen klagte die Kosmetikerin.

Frage nach Schwangerschaft als Diskriminierung? Dazu das ArbG Düsseldorf:

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht betrachtete die Frage nach der Schwangerschaft als Diskriminierung nach AGG und sprach der Klägerin 10.800,00 Entschädigung zu.

Diskriminerungsgrund auf dem Tablett serviert

Die Summe soll die Arbeitnehmerin entschädigen und gleichzeitig eine abschreckende Wirkung auf den Arbeitgeber haben. Der Vorsitzende Richter führte aus, dass der Beklagte den Zusammenhang zur Schwangerschaft und damit den Diskriminierungsgrund präsentiert habe. Und zwar mit seltener Deutlichkeit praktisch auf dem Tablett. Die in der Kündigung angeführte verringerte Nachfrage habe sich im Verfahren nicht bestätigt.

Frage nach Schwangerschaft als Diskriminierung? Rücknahme der Berufung

Die dagegen eingelegte Berufung hat der beklagte Arbeitgeber zurückgezogen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Frage nach Schwangerschaft als Diskriminierung? Was lernen wir daraus?

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dürfen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer nicht aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität diskriminieren. Die Frage nach einer möglicherweise bevorstehenden Schwangerschaft und Kündigung wegen eben dieser Möglichkeit ist eine solche Diskriminierung und führt zu einer Entschädigungspflicht. Mit dieser Entscheidung hat das ArbG Düsseldorf die bereits gefestigte Rechtsprechung bestätigt.

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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