Mindestgröße bei Pilotenausbildung diskriminierend? Dazu hat das LArbG Köln am 25.06.2014, Az.: 5 Sa 75/14, entschieden. Und zwar hatte das LArbG Köln zu entscheiden, ob die Regelung in einem Tarifvertrag, wonach eine Mindestgröße von 165 cm Voraussetzung für die Zulassung zu einer Pilotenausbildung ist, eine mittelbare Diskriminierung darstellt.
Was ist passiert?
Die Klägerin ist wurde wegen ihrer Körpergröße von 161,5 cm nicht zur Pilotenausbildung zugelassen. Ein Tarifvertrag, der Auswahlrichtlinien für die Pilotenausbildung enthält, sieht eine Mindestgröße von 165 cm vor. Die Klägerin verlangte deswegen insgesamt 135.000 Euro als Schadenersatz und Entschädigung. Und zwar sieht sie in der Mindestgröße eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts, weil Frauen im Durchschnitt kleiner seien als Männer.
Die Klägerin hatte gegen die Lufthansa AG und ihre Tochtergesellschaft, die Lufthansa Flight Training GmbH, Klage erhoben. Die Lufthansa AG führt das Bewerbungsverfahren durch. Dagegen schließt die Lufthansa Flight Training GmbH den Schulungsvertrag mit erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerbern ab. Die Fluggesellschaft hatte sich für die im Tarifvertrag vorgesehene Mindestgröße darauf berufen, diese sei erforderlich, um Flugzeuge sicher zu steuern.
Mindestgröße bei Pilotenausbildung diskriminierend? Dazu das Landesarbeitsgericht Köln
Die Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass es wie das erstinstanzliche Gericht von einer durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigten mittelbaren Diskriminierung ausgeht. Es hat darauf hingewiesen, dass andere Fluggesellschaften deutlich geringere Mindestgrößen verlangen. Trotzdem hat das LArbG Köln die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt.
Mindestgröße bei Pilotenausbildung diskriminierend? Ansprüche nach dem AGG nur gegenüber der Lufthansa Flight Training GmbH
Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass Ansprüche nach dem AGG nur gegenüber der Lufthansa Flight Training GmbH erhoben werden konnten. Und zwar, weil diese und nicht die Lufthansa AG die potentielle Arbeitgeberin der Klägerin gewesen wäre. Das Landesarbeitsgericht sah aber die Berufung der Klägerin gegenüber dieser Beklagten als unzulässig an. Und zwar, weil die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung nicht in formell ausreichender Weise auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts eingegangen war.
Gegenüber der Lufthansa AG, die das Bewerbungsverfahren durchgeführt hatte, hat das Landesarbeitsgericht die Ansprüche abgewiesen. Und zwar, weil die von der Klägerin erhobenen Schadensersatzansprüche (wegen Vermögensschäden) nur auf das AGG hätten gestützt werden können und es für ein Schmerzensgeld an der notwendigen schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts fehle.
Mindestgröße bei Pilotenausbildung diskriminierend? Was lernen wir daraus?
Die Meldung der Bestätigung der erstinstanzlichen Klageabweisung legt zunächst die Vermutung nahe, dass kein Verstoß gegen das AGG vorliegt. Dem war im vorliegenden Fall jedoch nicht so. Die Klageabweisung bzw. Zurückweisung der Berufung geschah zum einen deswegen, weil zum einen eine falsche Gesellschaft verklagt wurde. Und zum anderen, weil die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht auf das AGG gestützt wurden.
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