AGB Klausel zu Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten unwirksam? Dazu hat das OLG Karlsruhe mit Urt. v. 08. Februar 2011 – 17 U 138/10 – entschieden. Und zwar muß Sparkasse die Verwendung der Klausel, wonach sie „Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten“ von „12,00 Euro pro Jahr“ erhebt, gegenüber Verbrauchern unterlassen, so das OLG. Die Klausel benachteilige den Verbraucher in unzulässiger Weise, weil ein Entgelt von ihm verlangt wird, obwohl die Tätigkeit (Entgegennahme von Zins- und Tilgungszahlungen, Zahlungsüberwachung) allein im Interesse der Sparkasse liegt.
Was ist passiert?
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass eine Sparkasse die Verwendung der Klausel, wonach sie „Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten“ von „12,00 Euro pro Jahr“ erhebt, gegenüber Verbrauchern unterlassen muss. Die Klausel benachteiligt den Verbraucher in unzulässiger Weise, weil ein Entgelt von ihm verlangt wird, obwohl die Tätigkeit (Entgegennahme von Zins- und Tilgungszahlungen, Zahlungsüberwachung) allein im Interesse der Sparkasse liegt.
Die Schutzgemeinschaft Bankkunden e.V. hat beim Landgericht Karlsruhe gegen die Sparkasse im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Verwendung der genannten Klausel beantragt. Das Landgericht Karlsruhe hat dem Antrag stattgegeben, da diese Klausel den Verbraucher in unangemessener Weise benachteilige.
AGB Klausel zu Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten unwirksam? Dazu das OLG Karlsruhe:
Die Berufung der Sparkasse zum Oberlandesgericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg.
Bei dieser Klausel aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Sparkasse handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dabei handele es sich nicht um eine Preisvereinbarung, sondern um eine Preisnebenabrede. Diese unterliege der Inhaltskontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Die Klausel hält dieser Kontrolle nicht stand. Und zwar sei sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar und benachteilige private Darlehensnehmer (Verbraucher) in unangemessener Weise.
Grundsatz
Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind Und zwar, weil nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann. Zur streitigen Klausel gebe es bisher keine Entscheidung des Bundesgerichtshofes.
AGB Klausel zu Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten unwirksam? Im Einzelnen:
Nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Darlehensnehmer aufgrund des Darlehensvertrages verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehenskapital zurückzuerstatten. In welcher Weise der Darlehensgeber – hier die Sparkasse – die Zinszahlung und die Rückführung des Darlehens überwachen will sei ihre Sache. Und außerdem sei es ihre Sache, in welcher Art und Weise sie die Zahlungen des Darlehensnehmers verbucht. Um Zahlungen eindeutig zuordnen zu können, werde die Sparkasse regelmäßig für das Darlehen eine Kontonummer vergeben und damit ein Konto einrichten müssen. Ein Entgelt für diese ausschließlich in ihrem Eigeninteresse liegende Kontoführung dürfef sie aber vom Darlehensnehmer nicht verlangen. Und deshalb dürfe sie auch nicht eine Kontoführungsgebühr in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen festlegen.
Das Verlangen zusätzlicher Kontoführungsgebühren führt nämlich zu einer verdeckten Verteuerung der Kredite. Und zwar durch die Abwälzung von anteiligen allgemeinen Betriebskosten und Verwaltungsaufwendungen, die das Kreditinstitut aus den Kreditzinsen decken muss.
Die Sparkasse argumentiere damit, dem Kunden zum Jahresende einen Jahreskontoauszug zur Verfügung zu stellen. Allerdings decke die streitige Klausel diese zusätzliche Serviceleistung für den Kunden nicht ab. Denn nach dieser berechnet die Sparkasse ein Entgelt für die laufende Kontoführung. Dagegen decke die Klausel – „Kontoführung“ die Erstellung eines Jahreskontoauszuges mit einer Zusammenstellung aller im Laufe des Jahres auf diesem Konto eingegangenen Zahlungen und der Mitteilung des aktuellen Darlehensstandes gerade nicht ab.
Wie geht es weiter?
Gegen dieses Urteil findet eine Revision nicht statt, da es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen ist (§ 542 Abs. 2 ZPO).
Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 09. Februar 2011
AGB Klausel zu Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten unwirksam?
Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/agb-klausel-zu-kontofuehrungsgebuehren-fuer-bauspardarlehen-wirksam/ und https://raheinemann.de/bgh-erklaert-nr-17-absatz-2-satz-1-der-agb-sparkassen-fuer-unwirksam/ und https://raheinemann.de/gebuehr-fuer-geldabheben-am-bankschalter/ und https://raheinemann.de/auskunftspflicht-einer-bank-bei-markenverletzung/ und https://raheinemann.de/gebuehr-fuer-vorzeitige-kreditrueckzahlung-unzulaessig/ und https://raheinemann.de/bkarta-zu-fremdabhebegebuehren-bei-geldautomaten/ und https://raheinemann.de/risikopraemie-und-bearbeitungsgebuehr-bei-foerderdarlehen-kfw-darlehen-zulaessig/ und https://raheinemann.de/anspruch-des-unternehmers-auf-erstattung-bearbeitungsgebuehr/ und https://raheinemann.de/bankbearbeitungsgebuehr-fuer-anschaffungsdarlehen-unzulaessig/ und https://raheinemann.de/pauschale-kontogebuehr-fuer-bausparvertraege-in-der-darlehensphase-zulaessig/ und https://raheinemann.de/aenderung-von-kontofuehrungsgebuehren-durch-zustimmungsfiktion/ und https://raheinemann.de/muenzgeldklausel-in-den-agb-einer-bank-unwirksam/ und https://raheinemann.de/hathat-verbraucherschutzverband-anspruch-auf-preis-und-leistungsverzeichniss-gegen-bank/ und https://raheinemann.de/zinsaenderungsklauseln-in-praemiensparvertraegen-wirksam/