Aufsichtsbehörde regelungsbefugt für Vorstandsvergütung? Dazu hat am 20.03.2018 hat das BSG zu Az. B 1 A 1/17 R entschieden, dass die Aufsichtsbehörden über die Angemessenheit der Vergütung eines Krankenkassenvorstandes nach pflichtgemäßem Ermessen unter Achtung des Selbstverwaltungsrechts der Krankenkasse entscheiden, wobei sie gehalten sind, die einschlägigen Ermessenskriterien in allgemeinen Verwaltungsvorschriften festzulegen.
Was ist passiert?
Der Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines Vorstandsdienstvertrages in der gesetzlichen Krankenversicherung bedürfen seit August 2013 der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Vergütung der Mitglieder des Vorstandes muss in angemessenem Verhältnis zum Aufgabenbereich, zur Größe und zur Bedeutung der Körperschaft stehen. Die klagende Krankenkasse beabsichtigte, die Vergütung ihres Vorstandsvorsitzenden ab 2014 auf insgesamt 206.464 Euro zu erhöhen. Die beklagte Aufsichtsbehörde lehnte die Zustimmung ab, weil die geplante Vorstandsvergütung die maximal angemessene Höhe von 204.000 Euro übersteige.
Aufsichtsbehörde regelungsbefugt für Vorstandsvergütung? Dazu das BSG:
Die Entscheidung
Auf die Revision der Klägerin hat das BSG das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. März 2017 und der Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2015 aufgehoben und die Beklagte zur Neubescheidung verurteilt.
Aufsichtsbehörde regelungsbefugt für Vorstandsvergütung? Zulässiger Erlass rechtskonkretisierender Verwaltungsvorschriften
Die Beklagte kam nach Auffassung des BSG ihrer Verpflichtung, rechtskonkretisierende Verwaltungsvorschriften zu erlassen, mit Veröffentlichung des „Arbeitspapiers 2013“ nebst den Trendlinien zwar im Ansatz nach.
Die präventive Kontrolle der Vorstandsdienstverträge, die § 35a Abs 6a S 1 SGB IV gebietet, wirke nur dann effizient, wenn sie nicht erst bei der Einzelkontrolle vorgelegter Vereinbarungen einsetzt. Zur Schaffung eines verlässlichen Rahmens bedürfe es gesetzeskonkretisierender Richtlinien der Aufsichtsbehörde. Die Beklagte sei der Verpflichtung, rechtskonkretisierende Verwaltungsvorschriften zu erlassen, in förmlicher Hinsicht nachgekommen mit dem Erlass des Arbeitspapiers 2013.
Sie habe hierbei gesetzeskonform auf den Durchschnitt von Krankenkassen vergleichbarer Größe gezahlter Vorstandsvergütungen abgestellt und einen Aufschlag hierauf vorgenommen, um dem Einschätzungsspielraum der Krankenkassen Rechnung zu tragen.
Aufsichtsbehörde regelungsbefugt für Vorstandsvergütung? Berücksichtigung nicht aller Vergütungsbestandteile
Sie habe dabei jedoch zu Unrecht lediglich die Grundvergütung und nicht alle Vergütungsbestandteile berücksichtigt, zum Beispiel auch Prämien und Altersversorgung. Zudem seien die Grenzlinien klar zu umschreiben, etwa mit bestimmten Prozentsätzen der Abweichung von der Trendlinie. Zudem sei der Prüfung das Verhältnis der Vergütung zum Aufgabenbereich des Vorstandsmitglieds – nicht der Krankenkasse – zugrunde zu legen.
Aufsichtsbehörde regelungsbefugt für Vorstandsvergütung? Arbeitgeberanteil für die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht einzubeziehen
Die Beklagte habe auch jenseits der Anwendung des Arbeitspapiers von ihrem Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (siehe auch § 54 Abs 2 SGG). Und zwar würden die angewandten Ermessensgesichtspunkte teilweise nicht in Einklang mit den gesetzlichen und im Arbeitspapier selbst gesetzten Vorgaben stehen.
Die Beklagte habe nämlich nicht nur alle Vergütungsbestandteile in die Prüfung der Angemessenheit einbezogen. Sondern auch weiter gehend den Arbeitgeberanteil für die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser sei im Rechtssinne kein Anteil der Vergütung für ein Vorstandsmitglied.
Quellen: Pressemitteilung des BSG Nr. 17/2018 v. 20.03.2018 und Juris das Rechtsportal
Aufsichtsbehörde regelungsbefugt für Vorstandsvergütung?
Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/ex-krankenkassen-vorstand-zu-schadensersatz-in-millionenhoehe-verurteilt/ und https://raheinemann.de/was-ist-die-angemessene-verguetung-des-vorstands-einer-krankenkasse/ und https://raheinemann.de/jetzt-anlassunabhaengige-geldwaescheaufsicht-durch-rechtsanwaltskammern/ und https://raheinemann.de/sg-berlin-vorstandswahl-der-kassenaerztlichen-vereinigung-berlin-teilweise-ungueltig/ und https://raheinemann.de/olg-hamm-bestaetigt-urkunden-vorbehalts-urteil-im-verguetungsrechtsstreit-eines-ehemaligen-sparkassenvorstandes/ und https://raheinemann.de/bgh-hebt-freisprueche-der-vorstandsmitglieder-der-hsh-nordbank-ag-auf/ und https://raheinemann.de/vorstandshaftung-wegen-fehlgeschlagener-geldanlage/ und https://raheinemann.de/bank-vorstand-kann-nicht-zugleich-steuerberater-sein/ und https://raheinemann.de/olg-frankfurt-bestaetigt-bussgelder-gegen-geldwaeschebeauftragte-einer-bank/ und https://raheinemann.de/sparkasse-war-ordnungsgemaess-vertreten-bei-kuendigungsrechtsstreit/ und https://raheinemann.de/lg-hannover-erfolg-fuer-hannover-96-praesident-bei-bestrebungen-zur-uebernahme-des-vereins/ und https://raheinemann.de/kuendigung-einer-geschaeftsfuehrerin-wegen-illoyalen-verhaltens/ und https://raheinemann.de/institutionelles-zusammenwirken-bei-schrottimmobilienerwerb/