Bankenhaftung bei Online-Überweisung nach Polen? Dazu hat am 21.08.2018 das OLG Oldenburg zu Az. 8 U 163/17 entschieden. Der Bankkunde, so das OLG, habe im entschiedenen Fall keinen Anspruch gegen seine Bank auf Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 8.000 Euro auf ein polnisches Konto. Bereits aufgrund der völlig unüblichen Aufforderung zu einer Testüberweisung hätte der Kläger im Übrigen misstrauisch werden müssen. Es komme hinzu, dass die Bank auf ihrer Log-In-Seite vor derartigen Betrügereien gewarnt habe Sie habe dabei darauf hingewiesen, dass sie niemals zu „Testüberweisungen“ auffordere. Der Kunde sei vor diesem Hintergrund selbst für den Verlust seines Geldes verantwortlich.
Was ist passiert?
Der Kläger ist Bankkunde, der am Online-Banking seiner Bank teilnimmt. Und zwar forderte ihn im vorliegenden Fall, vermeintlich von der Onlinebanking-Seite der Bank aus, ein sog Banking-Trojaner auf, zur Einführung eines neuen Verschlüsselungsalgorithmus eine Testüberweisung vornehmen und mit seiner TAN (Transaktionsnummer), die er per Mobiltelefon erhalten habe, zu bestätigen. In der Überweisungsmaske stand jeweils das Wort „Muster“ in den Feldern „Name“, „IBAN“ und „Betrag“. Diese vermeintliche Testüberweisung bestätigte der Kläger mit der ihm übersandten TAN. Tatsächlich aber erfolgte dann eine echte Überweisung über 8.000 Euro auf ein polnisches Konto. Diesen Betrag verlangte der Kläger von der Bank zurück.
Die Klage blieb ohne Erfolg.
Bankenhaftung bei Online-Überweisung nach Polen? Dazu das OLG Oldenburg:
Die Entscheidung
Das OLG Oldenburg hat die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen. Sie sei offensichtlich unbegründet. Und zwar verwies das OLG zur Begründung auf den Hinweisbeschluss vom 28. Juni 2018 (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Bankenhaftung bei Online-Überweisung nach Polen? Grob fahrlässiger Verstoß gegen die Geschäftsbedingungen der Bank
Der Kläger hat nach Auffassung des Oberlandesgerichts grob fahrlässig gegen die Geschäftsbedingungen der Bank verstoßen. Und zwar sei in diesen nämlich vorgesehen, dass der Kunde bei der Übermittlung seiner TAN die Überweisungsdaten noch einmal kontrollieren müsse, die in der SMS erneut mitgeteilt werden. Dies habe der Kläger nicht getan. Er habe lediglich auf die TAN geachtet und diese in die Computermaske eingetippt. Es hätte ihm anderenfalls auffallen müssen, dass er eine Überweisung zu einer polnischen IBAN freigebe.
Bankenhaftung bei Online-Überweisung nach Polen? Im Einzelnen
Vor jeder TAN-Eingabe müsse der Kunde den auf dem Mobiltelefon angezeigten Überweisungsbetrag und die dort ebenfalls genannte Ziel-IBAN überprüfen. Es sei grob fahrlässig, dies nicht zu tun. Und zwar hätte der Kläger bereits aufgrund der völlig unüblichen Aufforderung zu einer Testüberweisung misstrauisch werden müssen. Es komme hinzu, dass die Bank auf ihrer Log-In-Seite vor derartigen Betrügereien gewarnt habe Sie habe dabei darauf hingewiesen, dass sie niemals zu „Testüberweisungen“ auffordere. Der Kunde sei vor diesem Hintergrund selbst für den Verlust seines Geldes verantwortlich.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quellen: Pressemitteilung des OLG Oldenburg Nr. 49/2018 v. 20.11.2018 und Juris das Rechtsportal
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